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Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin 6/2021

08.07.2021 | Pflege | Leitthema

Entlassung gegen ärztlichen Rat in Rettungsdienst und Notaufnahme

verfasst von: Martin Pin

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 6/2021

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Zusammenfassung

Die „Entlassung gegen ärztlichen Rat“ oder eine „Behandlungsverweigerung“ ist eine regelmäßig in der Notfallversorgung auftretende Konfliktsituation, die sowohl für den Berufsanfänger, aber auch für den Erfahrenen eine Herausforderung darstellt. Das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten „Würde und Freiheit des Menschen“. Eine Einwilligungsfähigkeit des Patienten ist die Voraussetzung für die Zustimmung oder Ablehnung einer medizinischen Maßnahme. Eine medizinisch unvernünftige Entscheidung bedeutet dabei nicht, dass der Patient nicht einwilligungsfähig ist. Es besteht eine gesetzliche Aufklärungspflicht. Die Aufklärung ist eine ärztliche Aufgabe und kann nicht auf nichtärztliches Personal delegiert werden. Die Aufklärung muss adressatenorientiert, verständlich und auf laienhafter Basis erfolgen. Dabei gilt: Was nicht dokumentiert wurde, wurde auch nicht durchgeführt. Eine gute Dokumentation ist ein entscheidender Faktor bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Eine gesetzliche Betreuung kann unterschiedliche Bereiche betreffen. Eine Betreuung schließt nicht automatisch die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein. Auch Patienten mit einer Betreuung können einwilligungsfähig sein. Im Rettungsdienst muss die Notwendigkeit der Hilfe und die Einwilligungsfähigkeit festgestellt werden.
Literatur
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Zurück zum Zitat Verfassungsrechtliche Begründung für eine Beschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen – Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages WD 3 – 471/08 – Stand 2009, Verfassungsrechtliche Begründung für eine Beschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen – Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages WD 3 – 471/08 – Stand 2009,
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Zurück zum Zitat Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 2960ff. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 2960ff.
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Zurück zum Zitat S2k-Leitlinie – Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen – AWMF-Leitlinie Registernummer 108-001; Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten, Dtsch Arztebl. 2019 116(22): A‑1133 / B‑933 / C‑921 S2k-Leitlinie – Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen – AWMF-Leitlinie Registernummer 108-001; Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten, Dtsch Arztebl. 2019 116(22): A‑1133 / B‑933 / C‑921
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Zurück zum Zitat Palandt 79 .Auflage, BGB, §630e RdNr.12 Palandt 79 .Auflage, BGB, §630e RdNr.12
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Zurück zum Zitat Palandt 79. Aufl. BGB, § 630d RdNr. 4; BT-Drucksache 17/10488 S. 24 Palandt 79. Aufl. BGB, § 630d RdNr. 4; BT-Drucksache 17/10488 S. 24
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Zurück zum Zitat OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011, III‑3 RVs 104/10 OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011, III‑3 RVs 104/10
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Zurück zum Zitat OLG Thüringen, Beschluss vom 06.10.2011, 1 Ss 82/11 OLG Thüringen, Beschluss vom 06.10.2011, 1 Ss 82/11
Metadaten
Titel
Entlassung gegen ärztlichen Rat in Rettungsdienst und Notaufnahme
verfasst von
Martin Pin
Publikationsdatum
08.07.2021
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Pflege
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 6/2021
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-021-00908-7

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