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Erschienen in: Trauma und Berufskrankheit 5/2016

30.06.2016 | Übersichten

Sachleistungsaushilfe

Was ist zu beachten, wenn eine im Ausland versicherte Person in Deutschland einen Arbeitsunfall erleidet?

verfasst von: Helmut Maxeiner

Erschienen in: Trauma und Berufskrankheit | Sonderheft 5/2016

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Zusammenfassung

In EU(Europäische Union)-/EWR(Europäischer Wirtschaftsraum)-Staaten, der Schweiz und in bestimmten Abkommenstaaten versicherte Personen haben bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit während des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen (Sachleistungsaushilfe). Der Anspruch umfasst alle Sachleistungen nach dem SGB VII. Auf der Leistungsseite sind alle Leistungserbringer beteiligt, auf der administrativen Seite die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA). Zum Nachweis der Versicherung und des Anspruchs auf aushilfsweise Versorgung müssen die betroffenen Personen bestimmte Bescheinigungen vorlegen. Führen sie diese nicht mit sich, ist es wichtig, zu Beginn der Versorgung seitens der Leistungserbringer von den betroffenen Personen Informationen zu erfragen, welche die DVUA in die Lage versetzen, nachträglich zu prüfen, ob ein Anspruch auf aushilfsweise Versorgung besteht. Die entstandenen Kosten rechnet die DVUA nach Erstattung gegenüber den Leistungserbringern mit den zuständigen ausländischen Trägern ab.
Fußnoten
1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Abl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1–123, in der berichtigten Fassung des Abl. L 200 vom 07. Juni 2004 und in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004, Abl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43–72.
 
2
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Abl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1–42.
 
3
Im Verhältnis zu den EWR-Staaten gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 seit dem 1. Juni 2012 durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, Abl. L 262 vom 6. Oktober 2011, S. 33–43.
 
4
Im Verhältnis zur Schweiz gelten die VOen (EG) Nr. 883/2004 http://​www.​juris.​de/​jportal/​portal/​t/​e0f/​page/​jurisw.​psml?​pid=​Dokumentanzeige%26showdoccase=​1%26js_​peid=​Trefferliste%26fromdoctodoc=​yes%26doc.​id=​jcg-32004R0883%26doc.​part=​C%26doc.​price=​0.​0%23focuspoint und Nr. 987/2009 seit dem 1. April 2012 durch den Beschluss Nr. 1/2012des Gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Abl. L 262 vom 6. Oktober 2011, S. 33–43.
 
5
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 8. Juli 2003, BGBl II 2004, S. 1068.
 
6
Es gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, BGBl II 1969, 1438, i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974, BGBl II 1975, 390, weiter.
 
Metadaten
Titel
Sachleistungsaushilfe
Was ist zu beachten, wenn eine im Ausland versicherte Person in Deutschland einen Arbeitsunfall erleidet?
verfasst von
Helmut Maxeiner
Publikationsdatum
30.06.2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Trauma und Berufskrankheit / Ausgabe Sonderheft 5/2016
Print ISSN: 1436-6274
Elektronische ISSN: 1436-6282
DOI
https://doi.org/10.1007/s10039-016-0166-1

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