Erschienen in:
30.06.2016 | Übersichten
Sachleistungsaushilfe
Was ist zu beachten, wenn eine im Ausland versicherte Person in Deutschland einen Arbeitsunfall erleidet?
verfasst von:
Helmut Maxeiner
Erschienen in:
Trauma und Berufskrankheit
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Sonderheft 5/2016
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Zusammenfassung
In EU(Europäische Union)-/EWR(Europäischer Wirtschaftsraum)-Staaten, der Schweiz und in bestimmten Abkommenstaaten versicherte Personen haben bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit während des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen (Sachleistungsaushilfe). Der Anspruch umfasst alle Sachleistungen nach dem SGB VII. Auf der Leistungsseite sind alle Leistungserbringer beteiligt, auf der administrativen Seite die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA). Zum Nachweis der Versicherung und des Anspruchs auf aushilfsweise Versorgung müssen die betroffenen Personen bestimmte Bescheinigungen vorlegen. Führen sie diese nicht mit sich, ist es wichtig, zu Beginn der Versorgung seitens der Leistungserbringer von den betroffenen Personen Informationen zu erfragen, welche die DVUA in die Lage versetzen, nachträglich zu prüfen, ob ein Anspruch auf aushilfsweise Versorgung besteht. Die entstandenen Kosten rechnet die DVUA nach Erstattung gegenüber den Leistungserbringern mit den zuständigen ausländischen Trägern ab.