Schadensmanagement für Ärzte
Juristische Tipps für den Ernstfall
- 2013
- Buch
- Verfasst von
- Hermann Fenger
- Ina Holznagel
- Bettina Neuroth
- Stefan Gesenhues
- Verlag
- Springer Berlin Heidelberg
- Enthalten in
- b.Flat SpringerMedizin.de Gesamt
Über dieses Buch
Mehr als 40000 mal pro Jahr werden Medizinern Behandlungsfehler vorgeworfen, mit steigender Tendenz. Kunstfehler, Vorsatz, Fahrlässigkeit oder unschuldig? Die Auswirkungen eines Schadensfalles können für betroffene Mediziner gravierend sein. Überlegtes Handeln und detaillierte Kenntnisse über das konkrete Vorgehen nach einem Vorfall oder dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers sind daher außerordentlich wichtig. Das Werk richtet sich an alle Mediziner, die mit dieser Thematik konfrontiert werden und zeigt praxinah und verständlich, mit vielen Tipps, wie man sich im Schadensfall richtig verhält. Themen sind u.a., der Umgang mit den Angehörigen, die außergerichtliche Einigung, die zivil-und strafrechtliche Auseinandersetzung vor den Gerichten, die Rolle von Versicherungen, Ärztekammern und Krankenhäusern. Fallbeispiele aus der Praxis sensibilisieren gegenüber potenziellen Fehlern, weisen auf Besonderheiten im Vefahren hin und zeigen wie bei Behandlungsfehlern oder Patientenvorwürfen juristisch tatsächlich entschieden wurde. Die 2. Auflage ist komplett aktualisiert und erweitert um relevante Aspekte aus dem neuen Patientenschutzgesetz sowie aktuellen, neuen Entscheidungen aus zivil-und strafrechtlichen Gerichtsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
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Frontmatter
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1. Allgemeine Ausgangssituation
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungDie Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche von Patienten gegenüber Ärzten und Krankenhäusern ist keine Entdeckung der heutigen Zeit. Bereits das Reichsgericht hatte sich 1894 mit einem Vorwurf gegen einen Arzt zu beschäftigen. In der noch heute richtungweisenden Entscheidung wurde festgestellt, dass eine absolut indizierte und lege artis durchgeführte Amputation des Fußes eines Kindes als tatbestandsmäßige und schuldhafte Körperverletzung qualifiziert wurde, da sie ohne den erklärten Willen des Sorgeberechtigten durchgeführt wurde (RGSt 25, 375). Gleichwohl muss man feststellen, dass seit etwa 30 Jahren die Zahl der Fälle, in denen es um ärztliche Fehler geht, rasant zugenommen hat. Parallel dazu ist zu beobachten, dass die Höhe der zuerkannten Beträge für Schmerzensgeld ebenfalls deutlich gestiegen ist. Summen von 500.000 € oder 650.000 € sind keine Seltenheit (OLG Naumburg, MedR 2012, 129 f.; KG GesR 2012, 413 f.). Auch im Bereich des materiellen Schadensersatzes werden teilweise hohe Beträge zugesprochen. -
2. Zivilrechtliche Auseinandersetzung
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungDerjenige, dem ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder der ohne wirksame Einwilligung des Patienten einen Eingriff vorgenommen hat, ist nach den Grundsätzen des Haftungsrechtes verpflichtet, jeden hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Er haftet aus dem Behandlungsvertrag sowie nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Beides führt zu demselben Ergebnis. Der Vermögensschaden ist dabei ebenso zu ersetzen wie immaterielle Nachteile (Schmerzensgeld ). Es gilt das Verschuldensprinzip. Der Arzt hat für Unrecht und nicht Unglück einzustehen (Laufs in Laufs/Uhlenbruck, § 97 Rdn. 4). Für einen nicht aufzuhaltenden, schicksalhaften Verlauf ist der Arzt nicht verantwortlich. -
3. Ärztliches Handeln als Straftat
- Zur Zeit gratis
ZusammenfassungDie juristische Untersuchung von ärztlichem Handeln als Straftat beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Darunter ist zunächst nicht mehr zu verstehen als das Anlegen einer Akte und deren EDV-Erfassung zum Zweck der Untersuchung eines bestimmten Vorfalles nach den Regeln der Strafprozessordnung. Die schlichte Einleitung eines Verfahrens ist daher zunächst kein Grund zur Beunruhigung. -
4. Der Arzt und die Haftpflichtversicherung
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungDie Verpflichtung des Arztes, seinem Haftpflichtversicherer einen vermeintlichen Schaden zu melden, ergibt sich als eine sog. vertragliche Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag. So ist gemäß Ziff . 25.1 AHB jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Es liegt daher im eigenen Interesse des Arztes, frühzeitig Kontakt mit seinem Haftpflichtversicherer aufzunehmen, um nicht durch eine verspätete Meldung Nachteile hinsichtlich des Versicherungsschutzes zu riskieren. -
5. Berufsrechtliche Aspekte
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungEs darf nicht übersehen werden, dass neben den bereits dargestellten Folgen den Arzt auch empfindliche berufsrechtliche Konsequenzen treffen können. Diese teilweise schwerwiegenden und existenziell bedrohlichen Sanktionen dürfen bei der Bearbeitung derartiger Schadensfälle nicht außer Acht gelassen werden. Dem Arzt drohen von verschiedenen Seiten einschneidende Konsequenzen, worauf man sich beizeiten einstellen sollte. -
6. Einfluss von Krankenkassen und Krankenversicherern
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungSchadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden, die durch Dritte verursacht wurden, gehen gemäß § 116 SGB X auf die gesetzlichen Krankenkassen über. Ebenso erfolgt zugunsten der privaten Krankenversicherer gemäß § 86 VVG ein Übergang von Ersatzansprüchen. Können also ärztliche Behandlungsfehler nachgewiesen werden, durch die – über die Kosten der eigentlichen Behandlung hinaus – zusätzliche Kosten entstanden sind, so besteht diesbezüglich eine Erstattungspflicht seitens des Arztes. -
7. Ein Blick ins Ausland
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungImmer wieder werden im Bereich des Schmerzensgeldes internationale Vergleiche gezogen. Sie sollen dazu dienen, die Höhe des Schmerzensgeldes je nach Sicht des Betroffenen als zu niedrig oder völlig überhöht zu kritisieren. Vielfach wird der Begriff »amerikanische Verhältnisse« gebraucht. Den Bemühungen solcher Vergleiche ist jedoch mit größter Vorsicht zu begegnen. In den jeweiligen Rechtsordnungen unterliegen gerade die Regelungen immaterieller Schäden unterschiedlichen Strukturprinzipien (Gaidzik, Schmerzensgeld – ein internationaler Vergleich, in: Arzthaftungsrecht – Rechtspraxis, S. 77 f.). -
8. Risikomanagement
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungSpeziell in Krankenhäusern wird seit vielen Jahren eine Qualitätssicherung praktiziert. Hierdurch soll eine medizinische Versorgung gewährleistet werden, die dem jeweiligen Leistungsstandard der Medizin entspricht. Gleichzeitig soll die Zufriedenheit von Patienten verbessert werden. Dies geschieht durch eine Intensivierung der Kommunikation und Kooperation der einzelnen Abteilungen und Einrichtungen. Hierauf baut das Risikomanagement auf, das zusätzlich die rechtlichen Vorgaben bei der Patientenbehandlung mit einbezieht. Das Qualitätsmanagement stärkt die Effektivität und Qualität der Versorgung der Patienten, während das Risikomanagement eine Schadensprävention betreibt. -
9. Fallbeispiele
Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan GesenhuesZusammenfassungEin 67-jähriger Landwirt wurde während der Arbeit von einem Rind auf die Hörner genommen. Nach Einlieferung in das Krankenhaus wurden zunächst klinische Verdachtsmomente u.a. auf eine Rotatorenmanschettenruptur erhoben. Der Radiologe führte ein MRT der linken Schulter durch. In seinem Befundbericht heißt es u.a.: »Bei Adipositas und leichter Bewegungsunruhe des Patienten eingeschränkte Beurteilbarkeit des Bildmaterials durch Bewegungsartefakte«. In seiner abschließenden Beurteilung schreibt der Radiologe: »Zeichen eines Impingement-Syndroms li. Schulter und Veränderungen im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis. Kein Hinweis auf Ruptur der Rotatorenmanschette. Degenerative Akromioklavikulargelenkarthrose«. -
Backmatter
In b.Flat SpringerMedizin.de Gesamt enthaltene Bücher
- Titel
- Schadensmanagement für Ärzte
- Verfasst von
-
Hermann Fenger
Ina Holznagel
Bettina Neuroth
Stefan Gesenhues
- Copyright-Jahr
- 2013
- Verlag
- Springer Berlin Heidelberg
- Electronic ISBN
- 978-3-642-29640-6
- Print ISBN
- 978-3-642-29639-0
- DOI
- https://doi.org/10.1007/978-3-642-29640-6
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