10.10.2018 | Schädel-Hirn-Trauma | Originalien
Kosten und Erlöse von über den Schockraum eingelieferten Patienten mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma
verfasst von:
Dr. René Verboket, MHBA, Dr. Christina Verboket, Prof. Dr. Oliver Schöffski, MPH, Johanna Tlatlik, Prof. Dr. Ingo Marzi, Dr. Christoph Nau
Erschienen in:
Die Unfallchirurgie
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Ausgabe 8/2019
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Zusammenfassung
Die Einführung der „diagnosis related groups“ (DRG) im Jahre 2003 veränderte die Abrechnung der Behandlungskosten grundlegend. Schon zu Beginn stellten die versorgenden Traumatologen die Frage, ob die Einführung der DRG negativen Einfluss auf die Schwerverletztenversorgung haben könnte. „Traumazentren in Not“ war hier das große Schlagwort, unter dem vor einer Unterversorgung der Traumazentren durch die Abrechnung über DRG gewarnt wurde. Die Not bestätigte sich und zeigte eine deutlich defizitäre Versorgung der Polytraumafälle. Im Laufe der Jahre kam es durch Anpassungen zu einer Verbesserung der Vergütung der polytraumatisierten Patienten. Im Schockraum steht nicht immer die Diagnose Polytrauma am Ende der Diagnostik. Ein nicht zu unterschätzender Anteil von Patienten ist nur gering verletzt, muss aber aufgrund des Unfallhergangs oder der Verdachtsdiagnose am Unfallort über einen Schockraum aufgenommen werden. In dieser Studie wurden als Beispiel die Patienten mit der Abrechnungsdiagnose leichtes Schädel-Hirn-Trauma ausgewählt. Der Anteil dieser Patienten betrug im Beobachtungszeitraum 2017 22 %. Für diese Patienten wurde anteilig berechnet, wie hoch die angefallenen Kosten der Behandlung waren. Es konnte gezeigt werden, dass 60,36 % der Kosten bei einer 2‑tägigen Behandlung eines solchen Patienten auf den Schockraum entfielen. Vorhaltekosten für Material und Personal konnten nicht betrachtet werden. Trotz der Nichtbeachtung dieser relevanten Kostenpunkte konnte in keinem Fall eine Kostendeckung für die Patienten erreicht werden. Für über den Schockraum aufgenommene Patienten scheinen bei leichten Verletzungen die bisherigen Anpassungen des Entgeltsystems durch Erhöhung des Basisfallwertes unzureichend zu sein. Eine Zusatzvergütung für dieses Patientenklientel scheint absolut gerechtfertigt, um eine weiterhin ausreichende Versorgungsqualität sicherstellen zu können.