Erschienen in:
05.12.2017 | Schmerztherapie
Delegation ärztlicher Tätigkeiten in der Akutschmerztherapie
verfasst von:
Dr. med. J. Erlenwein, A. Moroder, E. Biermann, F. Petzke, A. P. F. Ehlers, H. Bitter, E. Pogatzki-Zahn
Erschienen in:
Die Anaesthesiologie
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Ausgabe 1/2018
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Zusammenfassung
Die Akutschmerztherapie ist eine interprofessionelle und interdisziplinäre Aufgabe und setzt eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit der beteiligten Akteure voraus. Trotz des in Deutschland geltenden Arztvorbehalts muss nicht jede ärztliche Tätigkeit durch den Arzt persönlich erfolgen. Dieser kann ärztliche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen an nichtärztliches Personal delegieren, jedoch muss er diese (1) anordnen, (2) beaufsichtigen und (3) überprüfen. Anamnese, Befunderhebung und Bewertung, Indikationsstellung, Aufklärung, Therapieplanung (Auswahl, Dosierung und Festlegung) und Therapieentscheidungen (z. B. Änderung oder Beendigung der Therapie) können nicht delegiert werden. Hinsichtlich einer medikamentösen Therapie ist nur die Applikation von Medikamenten delegierbar, diagnostische und therapeutische Entscheidung und Therapieüberwachung obliegen dem Arzt. In der Akutschmerztherapie sind die fachlichen und die rechtlichen Grenzen zu beachten, wenn ärztliche Tätigkeiten weitestgehend auf das nichtärztliche Personal übertragen werden sollen. Dies gilt auch für die Therapie anhand von Behandlungsstandards, die die Versorgung verbessern, aber hinsichtlich der Indikation individuell für jeden Patienten durch den Arzt geprüft werden müssen; dies setzt einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraus.
Die Delegation an nichtärztliches Personal setzt sowohl auf Station als auch im Akutschmerzdienst ein Weisungsrecht durch den Delegierenden voraus. Die Übertragung einer nichtdelegierbaren ärztlichen Kernaufgabe stellt einen Behandlungsfehler dar.