Feststellung der Schwangerschaft
Viele Frauen führen bei Ausbleiben der Regelblutung bereits zu Hause einen Schwangerschaftstest durch, bevor sie eine Praxis oder Klinik aufsuchen. Hierbei handelt es sich um einen qualitativen Urintest, der das Schwangerschaftshormon β‑hCG nachweist. Die Vorstellung in einer Arztpraxis oder einer Frauenklinik dient dann häufig der Bestätigung des positiven Testergebnisses. Eine Entscheidung, ob die Schwangerschaft ausgetragen werden soll oder nicht, ist dann seitens der betroffenen Frau häufig schon zuvor gefallen. Ergänzend zur β‑hCG-Bestimmung im Urin der Frau wird eine vaginale Ultraschalluntersuchung durchgeführt, um den Sitz, das Alter und die Vitalität der Schwangerschaft festzustellen.
Als sichere sonografische Schwangerschaftszeichen gelten der Nachweis einer Fruchthöhle, eines darin befindlichen Dottersackes oder eines Embryos mit Herzaktion im Uterus. „Eine sich normal intrauterin entwickelnde Schwangerschaft kann mit hochauflösenden Vaginalsonden frühestens ab dem 32. bis 36. Tag post menstruationem (p. m.), also kurz nach Ausbleiben der Regelblutung, in Form einer wenige Millimeter großen, exzentrisch gelegenen Chorionhöhle sonografisch dargestellt werden. … Embryonale Herzaktionen können ab 5 + 5 SSW p. m. nachweisbar sein“ [
3]. Trotz der aktuell vorhandenen apparativen (Ultraschall) und labortechnischen (schnell verfügbarer Schwangerschaftstest, serielle β‑hCG-Bestimmungen) Möglichkeiten kann es schwierig sein, eine (u. U. noch nicht sonografisch nachweisebare) intrauterine von einer (mglw. noch nicht sichtbaren) extrauterinen bzw. ektopen Schwangerschaft abzugrenzen. Solange dies nicht gelingt, spricht man von einer „Schwangerschaft unbekannter Lokalisation“. Diesen Patientinnen wird dann eine quantitative β‑hCG-Bestimmung im Serum und eine Kontrollultraschalluntersuchung alle 2 bis 3 Tage empfohlen, bis der intrauterine Sitz der Gravidität sicher bewiesen ist [
7]. Erst dann erscheint es sinnvoll, den Schwangerschaftsabbruch zu planen. In der AWMF-S2k-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon wird allerdings auch auf ein alternatives Vorgehen hingewiesen: Demnach „kann bei beschwerdefreien Frauen nach ausführlicher Aufklärung zur Vermeidung eines belastenden Abwartens ein medikamentöser Abbruch durchgeführt werden“, auch ohne dass der intrauterine Schwangerschaftssitz sicher festgestellt wurde. Der Patientin sind nachfolgend Verlaufskontrollen des β‑hCG-Wertes zu empfehlen und sie soll über das geringe Restrisiko einer weiter bestehenden ektopen Gravidität informiert werden [
3].
Die Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, sollen frühzeitig und einfühlsam über die verschiedenen rechtlichen, sozialen und medizinischen Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs informiert werden. Dieses ärztliche Beratungsgespräch ist nicht gleichzusetzen mit dem Gespräch im Rahmen der Beratungspflicht gemäß Schwangerenkonfliktgesetz. Hier heißt es im Abschnitt 2, Paragraph 5: „Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens …“ [
2].
Entsprechend der AWMF-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon sind Vorerkrankungen und psychosoziale Rahmenbedingungen bei der Darstellung der beiden Optionen medikamentöser und operativer Schwangerschaftsabbruch und der sich daraus ergebenden individuellen Risikoaufklärung zu berücksichtigen. Nur so kann der Schwangeren eine informierte Entscheidung ermöglicht werden. „Die Methode des Schwangerschaftsabbruchs, die Art der Anästhesie, der Ort der Durchführung, die organisatorischen Abläufe, die Nachuntersuchung sind für die Schwangere der konkreten Situation entsprechend anzupassen …“ [
3].
Schwangerschaftsabbrüche sind sichere medizinische Maßnahmen. Nur sehr selten treten schwere Komplikationen wie starke Blutungen, eine Uterusperforation oder eine schwere Entzündung bis hin zur Sepsis auf, wobei das Komplikationsrisiko mit dem Schwangerschaftsalter, in dem der Abbruch durchgeführt wird, etwas zunimmt [
8]. Die Tab.
1 stellt die möglichen Komplikationen und Risiken von medikamentösem und operativem Schwangerschaftsabbruch gegenüber. In der wissenschaftlichen Literatur lassen sich keine Beweise dafür finden, dass insgesamt eine der beiden Methoden riskanter ist als die andere [
9].
Tab. 1
Vergleich der Risiken beim medikamentösen und operativen Schwangerschaftsabbruch (aus [
3], modifiziert)
Starke Blutungen | 10 von 1000 | 2 von 1000 |
Weiterbestehende Schwangerschaft | 10 von 1000 | 2 von 1000 |
(Erneute) Vakuumaspiration/Absaugung wegen Geweberesten | 30 bis 50 von 1000 | 30 von 1000 |
Infektionen | 1 bis 2 von 1000 | 0 bis 110 von 1000; mit Antibiotikaprophylaxe < 20 von 1000 |
Uterusperforation | (Entfällt methodenbedingt) | 1 von 1000 |
Zervixverletzung | (Entfällt methodenbedingt) | 1 bis 6 von 1000, mit Zervixpriming geringer |
Narkosekomplikationen | (Entfällt methodenbedingt) | 2 von 1000 |
Fertilitätsstörung, Abort, ektope Schwangerschaft | Risiko nicht erhöht | Risiko nicht erhöht |
Plazentationsstörungen: Plazenta praevia | Risiko nicht erhöht | Risiko erhöht bei Verwendung von Metallküretten, nicht bei Vakuumaspiration |
Frühgeburtlichkeit | Risiko nicht erhöht | Widersprüchliche Daten; bei Schwangerschaften nach dem Jahr 2000 wahrscheinlich nicht erhöht |
Die Frauen werden auch darüber informiert, beim Auftreten welcher Symptome sie unmittelbar eine ärztliche Praxis oder eine Klinik aufsuchen sollten. Dabei wird auch dargestellt, welche Beschwerden als Nach- und Nebenwirkungen des medikamentösen bzw. operativen Schwangerschaftsabbruchs zu erwarten und als „normal“ einzustufen sind (insbes. moderate, teils krampfartige Unterbauchschmerzen, Blutungen, gastrointestinale Symptome, Nebenwirkungen der Narkose [
3]).
Im Zuge des Gesprächs über mögliche Komplikationen muss auch thematisiert werden, dass in sehr seltenen Fällen der Abbruch fehlschlagen und die Schwangerschaft fortbestehen kann oder dass zumindest relevante Schwangerschaftsgewebereste im Uteruskorpus zurückbleiben, die weitere Maßnahmen, z. B. einen (erneuten) operativen Eingriff, erfordern.
Zur Frage, ob sich ein Schwangerschaftsabbruch negativ auf die Umsetzung eines späteren Kinderwunsches auswirkt, heißt es in der Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon: „Medikamentöse und Schwangerschaftsabbrüche mittels Vakuumaspiration haben wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die spätere Fertilität, die Häufigkeit von Spontanaborten sowie ektope Graviditäten. Die Evidenz ist begrenzt auf ältere Studien mit methodischen Schwächen … Das Risiko von Frühgeburten ist nach medikamentösen Abbrüchen offenbar nicht erhöht. Zu operativen Abbrüchen im ersten Trimenon sind die Daten widersprüchlich …“ [
3].
Die dargestellten medizinischen Informationen werden zur Entscheidungsfindung der Schwangeren beitragen und diese unterstützen. In der schon zitierten S2k-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch wird betont, dass Ärztinnen und Ärzte mit ihrer Erfahrung und Kompetenz zwar am Entscheidungsfindungsprozess beteiligt sind, es handelt sich aber dennoch um keine gemeinsame Entscheidung. Diese trifft die Schwangere letztlich allein entsprechend ihren persönlichen Präferenzen, Lebensumständen, Werten und Überzeugungen [
3].