Zum Inhalt
Die Gynäkologie

Zwischen Recht, Ethik und Verantwortung: Warum § 218 StGB nicht ins Strafrecht gehört

Erschienen in:

Zusammenfassung

Der Beitrag beleuchtet die strukturellen Widersprüche des § 218 StGB und argumentiert für dessen Herauslösung aus dem Strafrecht. Er zeigt auf, dass die Differenzierung zwischen Beratungsregel und medizinischer Indikation in der klinischen Praxis nicht tragfähig ist, da beide Regelungswege letztlich auf die individuelle Entscheidungsautonomie der Schwangeren abstellen. Die strafrechtliche Kategorisierung existenzieller ethischer Entscheidungen ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar und führt zu Versorgungsengpässen, rechtlicher Unsicherheit und struktureller Entmündigung von Ärzten und Patientinnen. Anhand des Beispiels eines kirchlich geführten Krankenhauses wird verdeutlicht, wie konfessionelle Träger durch interne Verbote selbst legal zulässige Abbrüche verhindern. Die Autoren plädieren für eine Entkriminalisierung und verweisen auf die Notwendigkeit eines grundrechtsgeleiteten Beratungs- und Schutzkonzepts, das reproduktive Selbstbestimmung respektiert und eine sichere medizinische Versorgung gewährleistet.

Redaktion

Klaus Diedrich, Lübeck
QR-Code scannen & Beitrag online lesen

Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.
In der Frauenheilkunde ist man täglich mit den tiefsten und zugleich verletzlichsten Momenten menschlichen Lebens konfrontiert: die Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes, wenn eine Schwangerschaft ersehnt, aber nicht erreicht wird – oder auch wenn sie fortbesteht, obwohl sie für die betroffene Frau nicht mehr tragbar ist. In solchen für die Frauen oder die Paare existenziellen Situationen sind medizinische Klarheit, moralisches Feingefühl und ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin unerlässlich. Ausgerechnet hier greifen externe Instanzen über die Köpfe der Beteiligten hinweg in dieses Vertrauensverhältnis ein und versuchen zu entscheiden, welche medizinischen Handlungen zulässig oder verweigert werden sollen. Dabei standen schon immer die Reproduktionsmedizin und der Schwangerschaftsabbruch im Fokus. Sowohl die Kirchen als auch der Staat bauten ein moralisch motiviertes Regelwerk auf. Besonders problematisch wird es, wenn staatlich zulässige Handlungen aus religiösen Gründen verboten werden.
Genau das geschieht aktuell im Rahmen der politisch geforderten Fusion von Krankenhäusern, an denen ein katholischer Träger beteiligt ist. Dieser verlangt regelhaft die Anerkennung der katholischen Moralregeln und des katholischen Arbeitsrechtes für das fusionierte Krankenhaus. Dies hat zur Folge, dass unter anderem Schwangerschaftsabbrüche generell, aber auch bei medizinisch begründeter Indikation – bei eindeutig diagnostizierter, schwerer fetaler Schädigung und massiver psychischer Belastung der Patientin – immer untersagt werden. Im Jahr 2025 ist ein solches Verbot im Christlichen Krankenhaus Lippstadt ausgesprochen worden [1]. Das Verbot folgte nicht dem deutschen Gesetz, sondern der katholischen Morallehre und dem kirchlichen Arbeitsrecht. In diesen Institutionen bleiben Patientinnen ohne Hilfe, Ärztinnen oder Ärzte werden an ihrer Berufsausübung gehindert – obwohl § 218a Abs. 2 StGB in solchen Fällen ausdrücklich eine legale Durchführbarkeit des medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs vorsieht.
Dieser Konflikt offenbart in exemplarischer Weise ein grundlegendes Problem: Die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs – insbesondere § 218a StGB – basiert auf einer Unterscheidung, die in der klinischen Realität nicht haltbar ist. Und sie ist eingebettet in ein Strafrechtssystem, das mit der Komplexität medizinisch-ethischer Entscheidungsfindung unvereinbar ist. Bisher war es möglich, diesen Widerspruch zu Gunsten des gesellschaftlichen Friedens zu tolerieren. Die aktuelle unsachliche Polarisierung in diesem Zusammenhang erfordert aber Impulse für eine sachgerechte Diskussion.

Die juristische Fiktion zweier Regelungstypen

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Wege für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch:
  • Die Beratungsregel (§ 218a Abs. 1 StGB): Ein Abbruch ist innerhalb der ersten 12 Wochen nach verpflichtender Beratung zwar rechtswidrig, bleibt jedoch straffrei.
  • Die medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB): Ein Abbruch ist nicht nur straffrei, sondern von vornherein legal, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
Diese Unterscheidung erscheint auf den ersten Blick sinnvoll – als Trennung zwischen einer Entscheidung aus eigenem Wunsch heraus (mit Beratung) und einem medizinischen Ausnahmefall (aufgrund ärztlicher Indikation). Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich: Die Grundlage für beide Regelungen ist letztlich dieselbe – die individuelle Zumutbarkeit der Schwangerschaft aus Sicht der Frau.
Gerade bei medizinischer Indikation existiert kein objektiver medizinischer Schwellenwert, der den Abbruch rechtfertigt – es gibt keine „zumutbarkeitsneutrale“ Diagnose.
Diese Leerstelle ist keine Lücke, sondern eine ethische Notwendigkeit. Denn jede strikt objektive Grenzziehung wäre gleichbedeutend mit der staatlichen Bewertung von lebenswertem und nicht lebenswertem Leben – eine Vorstellung, die – wie auch der Blick in die deutsche Geschichte in erschütternder Weise zeigt – mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Die zentrale Rolle des Willens der Frau

Diese Unschärfe führt zur entscheidenden Einsicht: Es kann de lege ferenda konsequenterweise kein anderes Entscheidungskriterium geben als den Willen der Frau selbst. Denn nur sie kann ermessen, ob ihr die Fortsetzung der Schwangerschaft angesichts der Diagnose, der Prognose und ihrer Lebenssituation noch zumutbar ist. Die Rolle der Ärztin oder des Arztes besteht nicht darin, diese Entscheidung zu fällen, sondern medizinische Feststellungen zu treffen, diese fachlich zu plausibilisieren, die Schwangere medizinisch zu begleiten und sie ergebnisoffen zu beraten. Die Entscheidung liegt jedoch – unausweichlich – bei der Frau. Sie ist letztlich weder rein medizinisch noch juristisch kodifizierbar.
Die Folge: Die (Schein‑)Grenze zwischen „Beratungsregel“ und „medizinischer Indikation“ ist nicht klar, sondern eine juristische Konstruktion. In beiden Fällen entscheidet am Ende die Frau – im ersten Fall frühzeitig und nach Beratung, im zweiten Fall auf der Grundlage ärztlicher Einschätzung schwerwiegender gesundheitlicher Belastungen. Der Gesetzgeber unterstellt, es gäbe zwei klar abgrenzbare Fallgruppen – die Praxis beweist täglich das Gegenteil.

Strafrechtliche Systematik und ihre Grenzen

Genau an dieser Stelle stößt auch das Strafrecht an seine Grenzen. Denn es basiert auf festen Kategorien: Es verlangt objektiv überprüfbare Tatbestände, klare Regeln und definierte Unrechtsgrenzen. Strafbarkeit soll vorhersehbar, überprüfbar und eindeutig geregelt sein – das ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG).
Ein Schwangerschaftsabbruch jedoch, der an die individuelle Unzumutbarkeit für die Frau gekoppelt ist, lässt sich nicht mit solchen Mitteln fassen. Es gibt keine objektive Messlatte, ab wann eine psychische oder physische Belastung „schwerwiegend“ genug ist. Sie kann es auch nicht geben, da existenzielle Entscheidungen zu treffen sind, in denen der Staat zwar begleiten, aber nicht normativ urteilen kann.
Insbesondere § 218a Abs. 2 StGB (der die embryopathische Indikation ablöste) operiert somit mit einer ethischen Grauzone – will aber gleichzeitig strafrechtlich urteilen. Das ist ein Konstruktionsfehler. Denn das Strafrecht kann keine Unrechtsbewertung leisten, wo keine objektive Normverletzung definierbar ist. Es darf nur da eingreifen, wo bestimmte Rechtsgüter klar verletzt werden – nicht aber, wo individuell verantwortete Entscheidungen in Grenzsituationen getroffen werden. Die Entscheidung über eine Schwangerschaft ist eine solche Grenzsituation [2]. Sie gehört daher nicht in das Strafgesetzbuch, sondern in ein eigenständiges, grundrechtsgeleitetes Schutzsystem.

Grundrechtliche Verantwortung für das ungeborene Leben: die Entscheidungshoheit der Frau

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass das ungeborene Leben unter dem Schutz der Verfassung steht (BVerfGE 39, 1; 88, 203). Der Staat müsse das ungeborene Leben schützen. Daran ist richtig, dass der Lebensschutz unerlässlich ist. Er gilt aber nicht absolut. Dieser Schutzauftrag steht nicht außerhalb der Grundrechte der Schwangeren. Er muss in Ausgleich gebracht werden mit ihrer Menschenwürde (Art. 1 GG), ihrer körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Außerdem greifen ihre Gewissensfreiheit und ihre inzwischen menschenrechtlich anerkannte reproduktive Autonomie [3].
Würde der Staat Frauen zwingen, eine Schwangerschaft gegen ihren Willen fortzusetzen – insbesondere angesichts schwerer fetaler Befunde –, dann würde er sie in ein staatliches Reproduktionsmittel verwandeln. Er schützte dann nicht das Leben, sondern verletzte die Würde der Frau, die laut Verfassung unantastbar ist. Er entzöge ihr die Fähigkeit zur moralischen Urteilsbildung – obwohl gerade diese Fähigkeit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Der Schutz des ungeborenen Lebens kann nicht darin bestehen, der Frau ihre Entscheidungskompetenz abzusprechen. Vielmehr verwirklicht sich dieser Schutz glaubwürdiger durch Beratung, Aufklärung, medizinische Versorgung, soziale Unterstützung – also durch Angebote, nicht durch Strafen oder strukturellen Druck gegenüber Ärzten.
Im aktuellen Streitfall, d. h. im Christlichen Krankenhaus Lippstadt mit einem katholischen Träger, zeigt sich diese Problematik in aller Schärfe: Hier verbietet die kirchliche Institution – mit Rückgriff auf ein höchst umstrittenes Kirchenrecht – generell die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gemäß medizinisch-sozialer Indikation. Das kirchliche Verbot stellt sich über das staatliche Recht. Es verbietet der Ärztin, dem Arzt einen legalen Eingriff, den der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen und geregelt hat. Es unterstellt, dass kein noch so belastender medizinischer Befund, kein noch so klares ärztliches Urteil, keine noch so schwerwiegende psychische Gefährdung die Schwangerschaftsfortsetzung infrage stellen darf. Diese Haltung der Kirche ist nicht nur nicht mit dem Gesetz vereinbar und weltfremd, sondern unmoralisch. Denn sie anerkennt die Frau nicht als moralisch urteilsfähiges Subjekt, sondern nur als Trägerin einer biologischen Funktion. Und sie degradiert Ärztinnen und Ärzte zum Werkzeug einer fremden Moral, dabei sind sie Anwälte der Patientinnen. Das kirchliche Verbot resultiert nicht aus ethischer und rechtlicher Verantwortung, nicht aus Fürsorge, sondern aus Macht.

Konsequenz für den Staat: rechtliche Ehrlichkeit statt normativer Fassade

Wenn Beratungsregel und medizinische Indikation im Kern auf dasselbe hinauslaufen – auf das Recht der Frau, ihre Situation eigenverantwortlich zu beurteilen –, dann greift es fehl, Schwangerschaftsabbrüche generell unter das Strafrecht zu subsumieren. An dieser Stelle besteht auch für den Gesetzgeber Anlass zur Korrektur. Das Strafrecht ist der falsche Ort – nicht, weil der Schwangerschaftsabbruch keine ethische Dimension hätte, sondern weil sich moralische Verantwortung nicht strafrechtlich objektivieren lässt [4, 5].
Der jetzige § 218a StGB ist kein Ausnahmeparagraf, sondern Ausdruck einer strukturellen Unstimmigkeit. Er behauptet klare Regeln, wo keine vorhanden sind, und kriminalisiert in seinem Absatz 1 eine Entscheidung, die in Wahrheit rechtlich längst zugelassen ist; sie wird medizinisch begleitet und ethisch verantwortbar getroffen – durch die betroffene Frau selbst.
Was daraus folgt, ist keine völlig neue Gesetzgebung, sondern das Anliegen, dass der Gesetzgeber die bereits jetzt bestehende Realität konsequent anerkennt: Jeder medizinisch begleitete Schwangerschaftsabbruch kann faktisch legal begründet werden, sofern die individuelle Belastung klar benannt und medizinisch eingeschätzt wird und die Frau sich eigenverantwortlich entscheidet.

Strafandrohung schafft Angst – nicht Sicherheit

In seiner jetzigen Fassung stellt § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch in den ersten Monaten der Schwangerschaft pauschal unter Strafe – auch wenn er unter bestimmten Bedingungen straffrei bleibt. Diese Regelung betrifft die Ärztinnen und Ärzte, denn: Wer einen Abbruch durchführt, bewegt sich im strafrechtlichen Verdachtsraum. Die Voraussetzungen für Straflosigkeit müssen stets sorgfältig dokumentiert, die rechtliche Absicherung immer im Blick behalten werden.
Was das konkret bedeutet, zeigt sich im klinischen Alltag: Viele Ärztinnen und Ärzte verzichten heute ganz auf das Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen – aus rechtlicher Unsicherheit, Angst vor Strafverfolgung oder schlicht aufgrund moralischer Überforderung in einem strafrechtlich aufgeladenen Umfeld. Ausbildungsplätze in der operativen Versorgung fehlen, das Wissen schwindet, spezialisierte Zentren ziehen sich zurück. Die medizinische Versorgungslage für ungewollt Schwangere wird dadurch kontinuierlich schlechter – und das nicht nur im ländlichen Raum [6].
Der Staat beabsichtigt mit § 218 StGB, Leben zu schützen – verschlechtert aber faktisch die Gesundheitsversorgung. Er kriminalisiert ein ärztliches Handeln, das in anderen Fachbereichen selbstverständlich ist: die Abwägung von Indikationen, Risiken, Zumutbarkeit und Patientinnenwillen. Dieses staatliche Misstrauen gegenüber medizinischer Professionalität, welche auf der anderen Seite so oft vom Staat eingefordert wird, ist mit einem modernen Verständnis von ärztlicher Verantwortung nicht vereinbar.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

J. Volz, J. Scheinfeld, J. Hamed, M. Schmidt-Salomon, T. Müller-Heidelberg und H. Kreß geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die nicht-kommerzielle Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Die Lizenz gibt Ihnen nicht das Recht, bearbeitete oder sonst wie umgestaltete Fassungen dieses Werkes zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen. Weitere Details zur Lizenz entnehmen Sie bitte der Lizenzinformation http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/.

Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.

Unsere Produktempfehlungen

Die Gynäkologie

Print-Titel

Praxisrelevante und fundierte Fortbildung
Das Fortbildungsorgan der DGGG
Vom Wissen angrenzender Fachgebiete profitieren
Mit spannenden Falldarstellungen lernen

e.Med Interdisziplinär

Kombi-Abonnement

Für Ihren Erfolg in Klinik und Praxis - Die beste Hilfe in Ihrem Arbeitsalltag

Mit e.Med Interdisziplinär erhalten Sie Zugang zu allen CME-Fortbildungen und Fachzeitschriften auf SpringerMedizin.de.

Jetzt bestellen und im ersten Jahr 100 € sparen!

© Springer Medizin


e.Med Gynäkologie

Kombi-Abonnement

Mit e.Med Gynäkologie erhalten Sie Zugang zu CME-Fortbildungen der beiden Fachgebiete, den Premium-Inhalten der Fachzeitschriften, inklusive einer gedruckten gynäkologischen oder urologischen Zeitschrift Ihrer Wahl.

download
DOWNLOAD
print
DRUCKEN
Titel
Zwischen Recht, Ethik und Verantwortung: Warum § 218 StGB nicht ins Strafrecht gehört
Verfasst von
Prof. Dr. med. Joachim Volz
Prof. Dr. Jörg Scheinfeld
Dr. Jessica Hamed
Dr. Michael Schmidt-Salomon
Dr. Till Müller-Heidelberg
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Publikationsdatum
07.11.2025
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Die Gynäkologie / Ausgabe 12/2025
Print ISSN: 2731-7102
Elektronische ISSN: 2731-7110
DOI
https://doi.org/10.1007/s00129-025-05434-y
1.
Zurück zum Zitat Institut für Weltanschauungsrecht (2025) Nach Klinikfusion: Katholischer Träger verbietet Chefarzt die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. https://weltanschauungsrecht.de/meldung/nach-klinikfusion-katholischer-traeger-verbietet-chefarzt-vornahme-schwangerschaftsabbruechen. Zugegriffen: 3. Juli 2025
2.
Zurück zum Zitat Kaufmann A (1982) Strafrecht zwischen Gestern und Morgen. Köln, S 147–165
3.
Zurück zum Zitat Hamed J (2024) Die vollständige Legalisierung des selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruchs als konsequente rechtliche Lösung. Aufklärung Krit 3:126–138 (open access)
4.
Zurück zum Zitat Kreß H (2023) Reform der Rechtsnormen zum Schwangerschaftsabbruch: Eckpunkte und Anschlussfragen. MedR 41:699–704 (open access)CrossRef
5.
Zurück zum Zitat Enders Chr (2024) Die dritte Abtreibungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In: Brosius-Gersdorf F et al (Hrsg) Rechtskonflikte. FS Horst Dreier, Tübingen, S 769–787
6.
Zurück zum Zitat Hahn D et al (2025) Zugangsbarrieren zur Schwangerschaftsabbruchsversorgung. Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitssch 68:28–37 (open access)CrossRef

Neu im Fachgebiet Onkologie

KI als Befundübersetzer kommt ohne Menschen nicht aus

Können auf „künstliche Intelligenz“ gestützte Sprachmodelle radiologische Arztberichte für Patientinnen und Patienten in verständliche Sprache übersetzen? Natürlich können sie das. Aber ist auf die KI-Berichte auch Verlass? Ein Münchner Radiologenteam hat das getestet.

Angiogenesehemmer mit arteriellen Komplikationen assoziiert?

Der Wirkmechanismus von Angiogeneseinhibitoren kann potenziell nicht nur Tumoren, sondern auch Arterienwänden schaden. Geht also der Einsatz der Präparate mit arteriellen Dissektionen und Aneurysmen einher? Ein französisches Studienteam gibt Entwarnung.

ES-SCLC: Tageszeit bei der PD-L1-Inhibitoren-Gabe berücksichtigen

  • 12.12.2025
  • SCLC
  • Nachrichten

In einer Studie aus China kommen die Forschenden zu dem Schluss, dass der Zeitpunkt der Infusion von PD-L1-Inhibitoren bei fortgeschrittenem kleinzelligem Lungenkarzinom mit der Überlebenszeit korreliert. Eine frühe Gabe erwies sich als vorteilhaft.

Radiotherapie bei Kopf-Hals-Tumoren möglichst nicht pausieren!

Bei Menschen mit Kopf-Hals-Karzinomen, die eine Strahlentherapie erhalten, sind längere Therapieunterbrechungen riskant, mit deutlichen Einbußen bei Rezidivfreiheit und Überleben. Das gilt laut einer US-Studie vor allem für lokal fortgeschrittene Tumoren.

Update Onkologie

Bestellen Sie unseren Fach-Newsletter und bleiben Sie gut informiert.

Bildnachweise
Arzt tippt an Computer/© Gorodenkoff / Stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell), Älterer Mann erhält eine Infusion/© (M) Mathias Ernert, NCT Heidelberg (Symbolbild mit Fotomodellen), Radiotherapie einer jungen Patientin/© Valerii / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)