In der Frauenheilkunde ist man täglich mit den tiefsten und zugleich verletzlichsten Momenten menschlichen Lebens konfrontiert: die Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes, wenn eine Schwangerschaft ersehnt, aber nicht erreicht wird – oder auch wenn sie fortbesteht, obwohl sie für die betroffene Frau nicht mehr tragbar ist. In solchen für die Frauen oder die Paare existenziellen Situationen sind medizinische Klarheit, moralisches Feingefühl und ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin unerlässlich. Ausgerechnet hier greifen externe Instanzen über die Köpfe der Beteiligten hinweg in dieses Vertrauensverhältnis ein und versuchen zu entscheiden, welche medizinischen Handlungen zulässig oder verweigert werden sollen. Dabei standen schon immer die Reproduktionsmedizin und der Schwangerschaftsabbruch im Fokus. Sowohl die Kirchen als auch der Staat bauten ein moralisch motiviertes Regelwerk auf. Besonders problematisch wird es, wenn staatlich zulässige Handlungen aus religiösen Gründen verboten werden.
Genau das geschieht aktuell im Rahmen der politisch geforderten Fusion von Krankenhäusern, an denen ein katholischer Träger beteiligt ist. Dieser verlangt regelhaft die Anerkennung der katholischen Moralregeln und des katholischen Arbeitsrechtes für das fusionierte Krankenhaus. Dies hat zur Folge, dass unter anderem Schwangerschaftsabbrüche generell, aber auch bei medizinisch begründeter Indikation – bei eindeutig diagnostizierter, schwerer fetaler Schädigung und massiver psychischer Belastung der Patientin – immer untersagt werden. Im Jahr 2025 ist ein solches Verbot im Christlichen Krankenhaus Lippstadt ausgesprochen worden [
1]. Das Verbot folgte nicht dem deutschen Gesetz, sondern der katholischen Morallehre und dem kirchlichen Arbeitsrecht. In diesen Institutionen bleiben Patientinnen ohne Hilfe, Ärztinnen oder Ärzte werden an ihrer Berufsausübung gehindert – obwohl § 218a Abs. 2 StGB in solchen Fällen ausdrücklich eine legale Durchführbarkeit des medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs vorsieht.
Dieser Konflikt offenbart in exemplarischer Weise ein grundlegendes Problem: Die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs – insbesondere § 218a StGB – basiert auf einer Unterscheidung, die in der klinischen Realität nicht haltbar ist. Und sie ist eingebettet in ein Strafrechtssystem, das mit der Komplexität medizinisch-ethischer Entscheidungsfindung unvereinbar ist. Bisher war es möglich, diesen Widerspruch zu Gunsten des gesellschaftlichen Friedens zu tolerieren. Die aktuelle unsachliche Polarisierung in diesem Zusammenhang erfordert aber Impulse für eine sachgerechte Diskussion.
Die juristische Fiktion zweier Regelungstypen
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Wege für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch:
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Die Beratungsregel (§ 218a Abs. 1 StGB): Ein Abbruch ist innerhalb der ersten 12 Wochen nach verpflichtender Beratung zwar rechtswidrig, bleibt jedoch straffrei.
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Die medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB): Ein Abbruch ist nicht nur straffrei, sondern von vornherein legal, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
Diese Unterscheidung erscheint auf den ersten Blick sinnvoll – als Trennung zwischen einer Entscheidung aus eigenem Wunsch heraus (mit Beratung) und einem medizinischen Ausnahmefall (aufgrund ärztlicher Indikation). Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich: Die Grundlage für beide Regelungen ist letztlich dieselbe – die individuelle Zumutbarkeit der Schwangerschaft aus Sicht der Frau.
Gerade bei medizinischer Indikation existiert kein objektiver medizinischer Schwellenwert, der den Abbruch rechtfertigt – es gibt keine „zumutbarkeitsneutrale“ Diagnose.
Diese Leerstelle ist keine Lücke, sondern eine ethische Notwendigkeit. Denn jede strikt objektive Grenzziehung wäre gleichbedeutend mit der staatlichen Bewertung von lebenswertem und nicht lebenswertem Leben – eine Vorstellung, die – wie auch der Blick in die deutsche Geschichte in erschütternder Weise zeigt – mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
Die zentrale Rolle des Willens der Frau
Diese Unschärfe führt zur entscheidenden Einsicht: Es kann de lege ferenda konsequenterweise kein anderes Entscheidungskriterium geben als den Willen der Frau selbst. Denn nur sie kann ermessen, ob ihr die Fortsetzung der Schwangerschaft angesichts der Diagnose, der Prognose und ihrer Lebenssituation noch zumutbar ist. Die Rolle der Ärztin oder des Arztes besteht nicht darin, diese Entscheidung zu fällen, sondern medizinische Feststellungen zu treffen, diese fachlich zu plausibilisieren, die Schwangere medizinisch zu begleiten und sie ergebnisoffen zu beraten. Die Entscheidung liegt jedoch – unausweichlich – bei der Frau. Sie ist letztlich weder rein medizinisch noch juristisch kodifizierbar.
Die Folge: Die (Schein‑)Grenze zwischen „Beratungsregel“ und „medizinischer Indikation“ ist nicht klar, sondern eine juristische Konstruktion. In beiden Fällen entscheidet am Ende die Frau – im ersten Fall frühzeitig und nach Beratung, im zweiten Fall auf der Grundlage ärztlicher Einschätzung schwerwiegender gesundheitlicher Belastungen. Der Gesetzgeber unterstellt, es gäbe zwei klar abgrenzbare Fallgruppen – die Praxis beweist täglich das Gegenteil.
Strafrechtliche Systematik und ihre Grenzen
Genau an dieser Stelle stößt auch das Strafrecht an seine Grenzen. Denn es basiert auf festen Kategorien: Es verlangt objektiv überprüfbare Tatbestände, klare Regeln und definierte Unrechtsgrenzen. Strafbarkeit soll vorhersehbar, überprüfbar und eindeutig geregelt sein – das ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG).
Ein Schwangerschaftsabbruch jedoch, der an die individuelle Unzumutbarkeit für die Frau gekoppelt ist, lässt sich nicht mit solchen Mitteln fassen. Es gibt keine objektive Messlatte, ab wann eine psychische oder physische Belastung „schwerwiegend“ genug ist. Sie kann es auch nicht geben, da existenzielle Entscheidungen zu treffen sind, in denen der Staat zwar begleiten, aber nicht normativ urteilen kann.
Insbesondere § 218a Abs. 2 StGB (der die embryopathische Indikation ablöste) operiert somit mit einer ethischen Grauzone – will aber gleichzeitig strafrechtlich urteilen. Das ist ein Konstruktionsfehler. Denn das Strafrecht kann keine Unrechtsbewertung leisten, wo keine objektive Normverletzung definierbar ist. Es darf nur da eingreifen, wo bestimmte Rechtsgüter klar verletzt werden – nicht aber, wo individuell verantwortete Entscheidungen in Grenzsituationen getroffen werden. Die Entscheidung über eine Schwangerschaft ist eine solche Grenzsituation [
2]. Sie gehört daher nicht in das Strafgesetzbuch, sondern in ein eigenständiges, grundrechtsgeleitetes Schutzsystem.
Grundrechtliche Verantwortung für das ungeborene Leben: die Entscheidungshoheit der Frau
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass das ungeborene Leben
unter dem Schutz der Verfassung steht (BVerfGE 39, 1; 88, 203). Der Staat müsse das ungeborene Leben schützen. Daran ist richtig, dass der Lebensschutz unerlässlich ist. Er gilt aber nicht absolut. Dieser Schutzauftrag steht
nicht außerhalb der Grundrechte der Schwangeren. Er muss in Ausgleich gebracht werden mit ihrer Menschenwürde (Art. 1 GG), ihrer körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Außerdem greifen ihre Gewissensfreiheit und ihre inzwischen menschenrechtlich anerkannte reproduktive Autonomie [
3].
Würde der Staat Frauen zwingen, eine Schwangerschaft gegen ihren Willen fortzusetzen – insbesondere angesichts schwerer fetaler Befunde –, dann würde er sie in ein staatliches Reproduktionsmittel verwandeln. Er schützte dann nicht das Leben, sondern verletzte die Würde der Frau, die laut Verfassung unantastbar ist. Er entzöge ihr die Fähigkeit zur moralischen Urteilsbildung – obwohl gerade diese Fähigkeit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Der Schutz des ungeborenen Lebens kann nicht darin bestehen, der Frau ihre Entscheidungskompetenz abzusprechen. Vielmehr verwirklicht sich dieser Schutz glaubwürdiger durch Beratung, Aufklärung, medizinische Versorgung, soziale Unterstützung – also durch Angebote, nicht durch Strafen oder strukturellen Druck gegenüber Ärzten.
Im aktuellen Streitfall, d. h. im Christlichen Krankenhaus Lippstadt mit einem katholischen Träger, zeigt sich diese Problematik in aller Schärfe: Hier verbietet die kirchliche Institution – mit Rückgriff auf ein höchst umstrittenes Kirchenrecht – generell die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gemäß medizinisch-sozialer Indikation. Das kirchliche Verbot stellt sich über das staatliche Recht. Es verbietet der Ärztin, dem Arzt einen legalen Eingriff, den der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen und geregelt hat. Es unterstellt, dass kein noch so belastender medizinischer Befund, kein noch so klares ärztliches Urteil, keine noch so schwerwiegende psychische Gefährdung die Schwangerschaftsfortsetzung infrage stellen darf. Diese Haltung der Kirche ist nicht nur nicht mit dem Gesetz vereinbar und weltfremd, sondern unmoralisch. Denn sie anerkennt die Frau nicht als moralisch urteilsfähiges Subjekt, sondern nur als Trägerin einer biologischen Funktion. Und sie degradiert Ärztinnen und Ärzte zum Werkzeug einer fremden Moral, dabei sind sie Anwälte der Patientinnen. Das kirchliche Verbot resultiert nicht aus ethischer und rechtlicher Verantwortung, nicht aus Fürsorge, sondern aus Macht.
Konsequenz für den Staat: rechtliche Ehrlichkeit statt normativer Fassade
Wenn Beratungsregel und medizinische Indikation im Kern auf dasselbe hinauslaufen – auf das Recht der Frau, ihre Situation eigenverantwortlich zu beurteilen –, dann greift es fehl, Schwangerschaftsabbrüche generell unter das Strafrecht zu subsumieren. An dieser Stelle besteht auch für den Gesetzgeber Anlass zur Korrektur. Das Strafrecht ist der falsche Ort – nicht, weil der Schwangerschaftsabbruch keine ethische Dimension hätte, sondern weil sich moralische Verantwortung nicht strafrechtlich objektivieren lässt [
4,
5].
Der jetzige § 218a StGB ist kein Ausnahmeparagraf, sondern Ausdruck einer strukturellen Unstimmigkeit. Er behauptet klare Regeln, wo keine vorhanden sind, und kriminalisiert in seinem Absatz 1 eine Entscheidung, die in Wahrheit rechtlich längst zugelassen ist; sie wird medizinisch begleitet und ethisch verantwortbar getroffen – durch die betroffene Frau selbst.
Was daraus folgt, ist keine völlig neue Gesetzgebung, sondern das Anliegen, dass der Gesetzgeber die bereits jetzt bestehende Realität konsequent anerkennt: Jeder medizinisch begleitete Schwangerschaftsabbruch kann faktisch legal begründet werden, sofern die individuelle Belastung klar benannt und medizinisch eingeschätzt wird und die Frau sich eigenverantwortlich entscheidet.
Strafandrohung schafft Angst – nicht Sicherheit
In seiner jetzigen Fassung stellt § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch in den ersten Monaten der Schwangerschaft pauschal unter Strafe – auch wenn er unter bestimmten Bedingungen straffrei bleibt. Diese Regelung betrifft die Ärztinnen und Ärzte, denn: Wer einen Abbruch durchführt, bewegt sich im strafrechtlichen Verdachtsraum. Die Voraussetzungen für Straflosigkeit müssen stets sorgfältig dokumentiert, die rechtliche Absicherung immer im Blick behalten werden.
Was das konkret bedeutet, zeigt sich im klinischen Alltag: Viele Ärztinnen und Ärzte verzichten heute ganz auf das Angebot von Schwangerschaftsabbrüchen – aus rechtlicher Unsicherheit, Angst vor Strafverfolgung oder schlicht aufgrund moralischer Überforderung in einem strafrechtlich aufgeladenen Umfeld. Ausbildungsplätze in der operativen Versorgung fehlen, das Wissen schwindet, spezialisierte Zentren ziehen sich zurück. Die medizinische Versorgungslage für ungewollt Schwangere wird dadurch kontinuierlich schlechter – und das nicht nur im ländlichen Raum [
6].
Der Staat beabsichtigt mit § 218 StGB, Leben zu schützen – verschlechtert aber faktisch die Gesundheitsversorgung. Er kriminalisiert ein ärztliches Handeln, das in anderen Fachbereichen selbstverständlich ist: die Abwägung von Indikationen, Risiken, Zumutbarkeit und Patientinnenwillen. Dieses staatliche Misstrauen gegenüber medizinischer Professionalität, welche auf der anderen Seite so oft vom Staat eingefordert wird, ist mit einem modernen Verständnis von ärztlicher Verantwortung nicht vereinbar.
Einhaltung ethischer Richtlinien
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
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