08.05.2022 | Selbst- und Fremdgefährdung | CME-Kurs
Stationsäquivalente Behandlung: Ein Überblick zum Status quo
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Stationsäquivalente Behandlung (StäB) wird seit 2018 in Deutschland vergütet und bietet demnach prinzipiell allen Personen mit akut behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankungen eine intensive multiprofessionelle Behandlung zuhause an. Dadurch können stationäre Klinikbehandlungen ersetzt oder verkürzt werden. Ausschlusskriterien für eine StäB sind z. B. fehlendes Einverständnis von Mitbewohner*innen oder akute Eigen- oder Fremdgefährdung. StäB bietet Vorteile wie die Nähe zum Alltag und den Einbezug des Umfelds in die Behandlung, wobei durch die regulatorischen Vorgaben ein komplexer organisatorischer Aufwand für die Behandlungsform zu benennen ist. Evidenz zur Wirksamkeit aufsuchender Hilfen liegt vor und zeigt bezüglich einer stationären Behandlung vergleichbare Effekte. Spezifische Evidenz ist für StäB bislang kaum vorhanden. Laufende Studien (z. B. AKtiV-Studie des Innovationsfonds) werden aber hier bald Ergebnisse liefern. Insgesamt ist StäB ein wichtiges Angebot der psychiatrischen Versorgung, das weiterentwickelt werden sollte.
Nach Lektüre dieses Beitrags …
- wissen Sie, für was „stationsäquivalente Behandlung“ (StäB) steht und seit wann es dieses Angebot in Deutschland gibt,
- kennen Sie die Evidenzlage sowie Vorteile und Nachteile von StäB,
- wissen Sie, wann und von wem StäB genutzt werden kann,
- haben Sie einen Einblick in Inhalte und Vorgehensweisen von StäB gewonnen,
- haben Sie erfahren, was die Voraussetzungen zur Umsetzung von StäB sind.
Diese Fortbildungseinheit wurde von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 ihrer Fortbildungsordnung mit 3 Punkten (Kategorie D) anerkannt und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt [§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013].
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