Erschienen in:
29.11.2016 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 12/2016
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Auszug
Mit der Treue ist das ja so eine Sache. Für manche ist es sowohl in der Partnerschaft als auch in geschäftlichen Beziehungen eine Selbstverständlichkeit, andere sehen das Thema etwas freizügiger. Ein Arzt aus Sachsen-Anhalt jedenfalls hat sich, so wurde es jüngst höchstrichterlich bestätigt, der Untreue gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse schuldig gemacht. Nun hat kein Arzt oder Zahnarzt einer Krankenkasse ewige Liebe und Treue geschworen, aber dennoch haben Vertragsärzte „die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vermögen der Krankenkassen“, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest und bestätigte damit auch die einjährige Bewährungsstrafe gegen den Chirurgen, der als Vertragsarzt innerhalb von drei Jahren in 479 Fällen diverse physiotherapeutische Leistungen und gerätegestützte Krankengymnastik für Patienten verordnet hat, die er gar nicht untersucht hatte. Er kooperierte mit drei regionalen Gesundheitszentren, die die Verordnungen abrechneten, ohne die Leistungen zu erbringen. Den Kassen entstand ein Schaden von über 50.000 Euro. Von denen allerdings bekam der Arzt gar nichts ab — ihm ging es nur darum, seine Stellung als Kooperationsarzt zu sichern. Deshalb wurde er auch nicht wegen Betrugs verurteilt, sondern wegen Untreue. Wenn ein Arzt weiß, dass Leistungen, die er verordnet hat, nicht erbracht, aber abgerechnet werden, verletzt er seine „Vermögensbetreuungspflicht“ gegenüber den Krankenkassen, entschied der BGH. …