Erschienen in:
26.05.2017 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 6/2017
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Auszug
Es gibt die seltsamsten Dinge im Zahnarztleben. So beispielsweise auch Kollegen, die liebend gern Bereitschaftsdienste für ihre Kollegen übernehmen. Gut so, könnte man sich denken, dann ist ja jedem gedient: denjenigen, die nicht so gern am Wochenende Notdienst schieben und jenen, die genau das wollen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) sah das jedoch anders und untersagte einem Vertragszahnarzt, der regelmäßig seinen Kollegen die Vertretung im Bereitschaftsdienst angeboten hatte, weitere Notdienste zu übernehmen. Das Kontingent an Übernahmen sei bereits erreicht, teilte die KZV dem Zahnarzt mit. Dieser sah das nicht recht ein und zog vor das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen — und bekam (im Eilverfahren) Recht. Nach Einschätzung des LSG fehlte der KZV die Rechtsgrundlage, um dem Zahnarzt die Vertretungstätigkeit zu verbieten. Ein Vertragszahnarzt, der für den Bereitschaftsdienst eingeteilt, aber verhindert ist, muss der KZV gegenüber nur die Vertretung benennen. Organisieren muss er seinen Vertreter selbst. Beantragen oder genehmigen müsse die KZV nichts, so das LSG, weshalb sie nach Auffassung der Richter auch keine Vertretung untersagen kann. Eine Obergrenze der Anzahl von Vertretungen gibt es bisher ebenfalls nicht. Einen Verstoß gegen berufs- oder vertragszahnärztliche Pflichten konnte das LSG jedenfalls nicht erkennen. …