12.08.2017 | Palliativmedizin | AUS DER PRAXIS . VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
Palliativmedizin soll extrabudgetär vergütet werden — und es gibt neue Leistungen
Erschienen in: MMW - Fortschritte der Medizin | Ausgabe 14/2017
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_ Ab dem 1. Oktober 2017 werden neue Abrechnungspositionen für Leistungen bei Palliativpatienten in den EBM eingeführt. Konkret werden das die Nr. 37 300 für die palliativmedizinische Ersterhebung, die Nr. 37 302 für eine Koordinationspauschale, die Nr. 37 317 für die telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft sowie die Nr. 37 318 für eine telefonische Beratung von mindestens fünf Minuten Dauer sein. Die Abrechnung ist allerdings nur möglich, wenn der Arzt eine sehr zeitaufwändige Weiterbildung durchlaufen hat (Tab. 1).
• 2-wöchige Hospitation in palliativmedizinischer Einrichtung oder
• Nachweis über die Betreuung von 15 Palliativpatienten in den vergangenen 3 Jahren
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• 40 Kursstunden Palliativmedizin oder
• 20 Kursstunden Schmerztherapie (wenn man bereits 60 Kursstunden Geriatrie und 80 Kursstunden Psychosomatik absolviert hat) oder
• 18 Kursstunden zu definierten Themen (wenn man bereits 80 Kursstunden Schmerztherapie absolviert hat)
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• 8 CME-Punkte pro Jahr durch Fortbildungskurse in Palliativmedizin
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• Nachweis der Kooperation mit palliativmedizinischen Leistungserbringern, z. B. Pflegedienst
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