Erschienen in:
18.08.2017 | Patientenverfügung | Empfehlungen und Stellungnahmen
Verantwortlicher Umgang mit ICDs
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie und ihrer Schwester-Gesellschaften
verfasst von:
Univ.-Prof. Dr. J. Waltenberger, Univ.-Prof. Dr. B. Schöne-Seifert, Dr. D. R. Friedrich, Prof. Dr. B. Alt-Epping, Dr. M. Bestehorn, Dr. J. Dutzmann, Prof. Dr. G. Ertl, Prof. Dr. iur. B. Fateh-Moghadam, PD Dr. C. W. Israel, A. Maase
Erschienen in:
Die Kardiologie
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Ausgabe 5/2017
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Zusammenfassung
Kleine implantierbare Kardioverter/Defibrillatoren (ICDs) werden bei zunehmend vielen Patienten unter die Haut verpflanzt, um möglicherweise lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen zu verhindern. So sehr Patienten von dieser Maßnahme profitieren können, kann sie allerdings auch zum Problem werden – insbesondere, wenn die ICD-Träger unabhängig von Rhythmusstörungen an ihr Lebensende kommen. Dann nämlich können ICDs, oft viele Jahre nach ihrer Implantation, die betroffenen Patienten durch unerwünschte Schockauslösung im Sterbeprozess belasten und Letzteren verlängern. Das Problem lässt sich glücklicherweise dadurch beheben, dass die ICDs von außen deaktiviert werden können, aber eben hierzu bedarf es der (mutmaßlichen) Zustimmung des Patienten. Überdies müssen die behandelnden Ärzte darüber informiert sein, dass eine solche Deaktivierung technisch leicht machbar und rechtsethisch grundsätzlich zulässig ist. Nicht zuletzt liegt es in ihrer Verantwortung, Patienten über die Deaktivierungsproblematik aufzuklären und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Rahmen einer Patientenverfügung einen „ICD-Vermerk“ zu machen. All diese Aspekte werden in der folgenden Stellungnahme systematisch diskutiert und analysiert und praktischen Empfehlungen zugeführt.