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Stellungnahme der Rechtskommission des BVA und der DOG zur augenärztlichen Bewertung der Pseudophakie (Kunstlinse) als (Vor-)Schaden in der privaten Unfallversicherung (PUV)

Stand Dezember 2018

  • 04.02.2019
  • Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen
Erschienen in:

Auszug

Die augenärztliche fachmedizinische Meinung beruht auf erworbener klinischer Erfahrung, objektiven naturwissenschaftlichen Kenntnissen und dem erreichten Stand des medizinisch-technischen Fortschrittes. In der privaten Unfallversicherung (PUV) basiert das Versicherungsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag (AUB, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen = Versicherungsvertrag) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Unfallversicherer (Versicherungsunternehmen). Die Unfallfolgen sind in der PUV regelmäßig durch den Augenarzt nach anatomisch-funktionellen Gesichtspunkten zu bemessen. Die gutachterliche Bemessung durch den Augenarzt hat besondere Bedeutung, weil er im PUV-Verfahren der alleinige Sachverständige in Bezug auf die Unfallfolgen und die anatomisch-morphologisch sowie funktionell einhergehenden Veränderungen ist. Außermedizinische Gesichtspunkte spielen nämlich keine Rolle, und der augenärztliche Gutachter bemisst in eigener Verantwortung und abschließend über die Fakten [1]. Auf dieser Faktenlage (Tatsachengrundlage) hat die PUV sodann im Anschluss in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Es war das Verdienst von Gramberg-Danielsen/Thomann [2, 3] und einer Arbeitsgruppe des HUK-Verbandes 1982/83, angesichts damals ohne Abstimmung verbreiteter Einstufungshinweise, wichtige Bemessungsempfehlungen für unfallbedingte Standardfolgen am Sehorgan vorgeschlagen zu haben. Heute entsteht erneut zunehmende Unsicherheit, weil einige Unfallversicherer und auch Augenärzte auf durch niemanden autorisierte, untereinander differente Tabellen z. B. von Burggraf [4] verweisen. Zudem haben der medizinisch-technische Fortschritt in der Ophthalmochirurgie und die Weiterentwicklung von Kunstlinsenimplantaten erhebliche Auswirkungen auf eine Reduzierung der Unfallfolgen bzw. Funktionsstörungen am Sehorgan bei Entfernung oder nach Verlust der körpereigenen Linse. Auch in Bereichen des Sozialrechts sind Änderungen der Bewertungsgrundlagen in Vorbereitung, da nicht jeder Linsenverlust gleichermaßen zu funktionellen Auswirkungen u. a. auf das Kontrast- und Dämmerungssehen führt. Im Ergebnis der Zusammenkunft der DOG-BVA-Rechtskommission und der gemeinsamen Erörterung der Thematik mit den Gutachtenbeauftragten der Kliniken auf der Jahrestagung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG 2018 in Bonn vom 27.09.2018 bis 30.09.2018) wird nunmehr die nachfolgende abstrakte Bewertung einer Pseudophakie als (Vor-)Schaden in der PUV empfohlen (s. Tab. 1).
Tab. 1
Minderung der Gebrauchsfähigkeit (MdG) eines Auges bei Pseudophakie
Sehschärfe
MdG
1,0
4/25
0,8
4/25
0,63
6/25
0,5
8/25
0,4
10/25
0,32
12/25
0,25
13/25
0,2
17/25
0,16
18/25
0,1
19/25
0,08
20/25
0,05
22/25
0,02
23/25
0
25/25
Titel
Stellungnahme der Rechtskommission des BVA und der DOG zur augenärztlichen Bewertung der Pseudophakie (Kunstlinse) als (Vor-)Schaden in der privaten Unfallversicherung (PUV)
Stand Dezember 2018
Verfasst von
Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. (BVA)
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG)
Publikationsdatum
04.02.2019
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Die Ophthalmologie / Ausgabe 3/2019
Print ISSN: 2731-720X
Elektronische ISSN: 2731-7218
DOI
https://doi.org/10.1007/s00347-019-0860-z
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Bildnachweise
Spaltlampenbiomikroskopische Fotografien verschiedener Hornhautpathologien/© Berger T et al. doi.org/10.1007/s00347-023-01919-0 unter CC-BY 4.0