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2020 | Substanzabusus und Sucht | OriginalPaper | Buchkapitel

A

verfasst von : Thomas Poehlke, Werner Heinz, Heino Stöver

Erschienen in: Drogenabhängigkeit und Substitution

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Zusammenfassung

Die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach Anlage 1 der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in der Substitution zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) basiert auf den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK). Wenn die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorliegt (= fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BtMVV), können ärztlich erbrachte Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der sogenannten Gebührenordnungsposition (GOP) abgerechnet werden. Hier ist jede abrechenbare Leistung nach Nummer und Preis aufgeführt. In der Opioid-Substitution sind dies folgende Ziffern: 01949 = Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger (gemäß Nr. 2 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)), 01950 = Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger, 01951 = Zuschlag für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember, 01952 als Zuschlag für das therapeutische Gespräch, höchstens viermal im Behandlungsfall, mit mindestens 10 Minuten Dauer. Für die Behandlung mit einem Depotpräparat (Buprenorphin-Depotpräparat Buvidal®) kann die GOP 01953 (max. einmal wöchentlich) abgerechnet werden. Für die Diamorphin-gestützte Behandlung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) sind es die Ziffern nach GOP 01955 und 01956. Ihre Berechnung setzt bei den Ausführenden zusätzlich eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 5 Abs. 9b BtMVV voraus. Labor-Abrechnungsziffern nach EBM sind für die Erhebung der Urinkontrollen als „Drogensuchtest unter Verwendung eines vorgefertigten Reagenzträgers“ möglich: GOP 32137 und 32140 bis 32147, als Nachweise auf Buprenorphinhydrochlorid, Amphetamin/Metamphetamin, Barbiturate, Benzodiazepine, Cannabinoide (THC), Kokain, Methadon, Opioide (Morphin) und Phencyclidin (PCP). Zusätzlich kann die quantitative Alkohol-Bestimmung in der Atemluft mit apparativer Messung, z. B. elektrochemisch unter der Ziffer GOP 32148 erfolgen.
Metadaten
Titel
A
verfasst von
Thomas Poehlke
Werner Heinz
Heino Stöver
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-60899-9_1

Abrechnung: Die aktuellen Änderungen im Blick

Abrechnung: Die aktuellen Änderungen im Blick

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