Erschienen in:
08.03.2021 | Sucht | Originalarbeit
Welche Patienten haben eine „hinreichend konkrete Aussicht“ auf einen Behandlungserfolg in der Maßregel nach § 64 StGB?
verfasst von:
M.Sc. Dörte Berthold, Dr. Christian Riedemann
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 2/2021
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Zusammenfassung
Eine Anordnung einer Behandlung suchtkranker Täter darf nur erfolgen, wenn konkrete rechtliche Voraussetzungen gegeben sind. Trotz standardisierter Empfehlungen für Prognosebegutachtungen sind eine steigende Anzahl an Untergebrachten und weiterhin hohe Abbruchraten im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB zu verzeichnen. Die Tatsache, dass von den Sachverständigen die Frage, ob eine ausreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg vorliegt, schon hinreichend sicher beim Erkenntnisverfahren beantwortet werden soll, stellt in der Praxis eine kaum seriös zu bewältigende Herausforderung dar. Ziel dieser Untersuchung ist es, auf Basis der limitierten Variablen, die den Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens vorliegen, die bedeutsamen Prognosefaktoren auf den Behandlungserfolg zu ermitteln. Zudem soll die Frage, ob eine sichere Einschätzung der ausreichenden Aussicht auf Behandlungserfolg allein auf Grundlage dieser Faktoren möglich ist, diskutiert werden.
Anhand der in der Stichtagserhebung 2019 erhobenen Daten wurden soziodemografische und delinquenzbezogene Variablen auf ihren prädiktiven Einfluss auf das Behandlungsergebnis hin untersucht. Die Stichprobe umfasste n = 2046 Patienten, welche im Mittel 37 Jahre alt (SD ± 9,11) waren.
Ein Schulabschluss, eine Arbeitstätigkeit, Elternschaft, ein BtM-Delikt als Einweisungsdelikt sowie eine akute Intoxikation zum Deliktzeitpunkt wurden als positiver, Migrationshintergrund als negativer Einflussfaktor für den Behandlungserfolg ermittelt.