Skip to main content
Erschienen in: Rechtsmedizin 6/2020

Open Access 04.11.2020 | Suizid | Originalien

Der Doppelsuizid – Teil 1: juristische Aspekte und historische/zeitgeschichtliche Fälle

verfasst von: J. Deschins, Dr. med. F. Holz, G. Duttge, M. A. Verhoff, Assessor Prof. Dr. med. Dr. med. habil. M. Parzeller

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 6/2020

Zusammenfassung

Bei Suizidformen mit mehreren Suizidenten und Opfern werden teilweise in Literatur und Rechtsprechung eine unterschiedliche Nomenklatur und Interpretation der Begrifflichkeiten vorgenommen. Der Beitrag analysiert die Begrifflichkeiten und befasst sich im Speziellen mit dem Phänomen des Doppelsuizids. Historische Fälle von Doppelsuiziden werden angeführt. Anhand von Fallkonstellationen werden rechtliche Bewertungen vorgenommen, die beim einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizid praxisrelevant werden können. Dabei werden die mitunter konträren Auffassungen in der einschlägigen Literatur und der Rechtsprechung dargestellt und Lösungsansätze aufgezeigt. Zudem verdeutlichen die Fallkonstellationen die Relevanz einer umfassenden Tatortarbeit und einer tatnahen Klärung der Motivationslage bei dem Überlebenden bzw. den Verstorbenen.
In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 20191 spiegelt sich das Dilemma eines selbstbestimmten gemeinsamen Sterbens in Form des Doppelsuizids wider. Ein langjährig verheiratetes und nicht schwer erkranktes Ehepaar hatte die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natriumpentobarbital begehrt, um in einem Zeitpunkt der Handlungsfähigkeit und einer gemeinsamen Entscheidung Doppelsuizid begehen zu können. In seiner Begründung betonte das BVerwG die Unvereinbarkeit der Erteilung einer Erwerbserlaubnis aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG unter Hinweis auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit und stellte einen etwaigen Ausnahmecharakter bei extremen Notlagen, wie bei schweren und unheilbaren Erkrankungen, fest.2 Hingegen betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unlängst in 2020 zu § 217 StGB, dass die freiverantwortliche Entscheidung zur Selbsttötung vom Staat zu akzeptieren ist, und dass auch eine schwere oder unheilbare Krankheit keine Voraussetzung sein muss, um vom Recht des selbstbestimmten Sterbens Gebrauch zu machen.3 Mit Auswirkungen dieses Urteils auf die rechtliche Praxis ist zu rechnen.
Die höchstrichterlichen Entscheidungen bieten Anlass, sich aus rechtlicher und (rechts-)medizinischer Sicht mit dem Phänomen des Doppelsuizids, insbesondere in mehrjährigen Partnerschaften, zu befassen und die Umstände sowie Konstellationen des Doppelsuizids aus unterschiedlichen Blickwinkeln näher zu beleuchten.
Suizidale Handlungen, bei der mehr als eine Person ihr Leben verlieren, sind seltene Ereignisse, die jedoch eine hohe Resonanz in der Öffentlichkeit nach sich ziehen.4 Die rechtliche Würdigung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und spielt in der Praxis bei gescheiterten Homizid-Suiziden (auch erweiterter Suizid, Mitnahmesuizid) und bei fehlgeschlagenen Doppelsuiziden eine Rolle. Eine strafrechtliche Aufarbeitung kommt in Betracht, wenn der Täter den eigenen Suizid beim Doppelsuizid oder beim Homizid-Suizid5 überlebt hat.

Doppelsuizid vs. Homizid-Suizid – eine Abgrenzung

Die Bestimmung der Begrifflichkeiten von Suiziden, bei denen mehrere Personen betroffen sind, bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Die fehlende Trennschärfe und Unklarheiten bei der Verwendung der Begrifflichkeiten werden daher zu Recht gerügt.6 Bei einem Doppelsuizid (Synonyme: gemeinschaftliche Selbsttötung, „suicide pact“) versterben zwei Menschen infolge einer gemeinsamen Entscheidung, wobei sie ihren Tod möglichst gleichzeitig und häufig durch ein gemeinsames Handeln herbeiführen.7 Je nach Autor8 wird auch jene Konstellation als Doppelsuizid gewertet, bei der der Aktivere zuerst den anderen tötet und danach sich selbst – soweit eine Übereinstimmung über den gemeinsamen Tod vorliegt.9 Der Doppelsuizid stellt eine seltene Form des Suizids dar und wird zumeist von Menschen in enger persönlicher Verbundenheit, wie z. B. von älteren verheirateten Paaren, begangen.10 Während der Doppelsuizid in der medizinischen Literatur öfter Erwähnung findet, wird diese Konstellation im juristischen Schrifttum insbesondere im Kontext der Unterlassungsdelikte kaum angeführt. Mitunter wird die Abgrenzung des Doppelsuizids zum erweiterten Suizid uneinheitlich und missverständlich vorgenommen.11 Im Gegensatz zum Doppelsuizid ist der Homizid-Suizid („homicide-suicide“) dadurch gekennzeichnet, dass in die Suizidplanung bzw. die Suizidhandlung (der handelnden Person) mindestens eine weitere Person, meist der Intimpartner und/oder das eigene Kind oder die eigenen Kinder, ohne deren Einwilligung oder sogar gegen deren Willen mit einbezogen werden.12 Der Begriff des erweiterten Suizids wird in der Literatur nicht einheitlich verwendet. Teils wird er synonym zu Homizid-Suizid verwendet13, teils findet eine Differenzierung zwischen beiden Begriffen im Hinblick auf die getötete Person statt (Intimpartner oder Kinder beim erweiterten Suizid vs. Opfer ohne Bezug zum Suizidenten beim Homizid-Suizid)14. Andere Autoren unterscheiden im Hinblick auf das Motiv des Suizidenten (vorrangig der eigene Tod beim erweiterten Suizid vs. Reue, Schuldgefühle oder Furcht vor Strafe beim Homizid-Suizid).15 Ferner besteht keine Einigung hinsichtlich der Zugehörigkeit von Amokläufen, suizidalen Flugzeugabstürzen und Selbstmordattentaten, sodass sie bei einigen Autoren als „Unterform“, bei anderen als „Differenzialdiagnose“ zum erweiterten Suizid angeführt werden.16 Der Homizid-Suizid wird einerseits als die Tötung anderer aus feindlicher und fremdaggressiver Willensrichtung mit dem eigenen Suizid (z. B. Germanwings-Pilot) in Abgrenzung zum erweiterten Suizid aus altruistischen Motiven17 und andererseits als Oberbegriff zur Verdeutlichung einer Fremdtötungshandlung in Kombination mit einem Suizid18 verstanden.
Der zweiteilige Beitrag befasst sich mit dem Phänomen des Doppelsuizids im Rahmen der Frankfurter rechtsmedizinischen Suizidforschung. Der erste Teil widmet sich neben der Begriffsdefinition i. Allg. mit historischen Fallkonstellationen und der juristischen Bewertung anhand von fiktiven und realen Fällen dem Doppelsuizid in der Ehe. Bei der Fülle von rechtlichen Fragestellungen in diesem Kontext können diese jedoch nur überblicksartig angerissen und nicht umfassend dargestellt werden. Der zweite Teil beschreibt Doppelsuizide aus dem Sektionsgut des Instituts der Rechtsmedizin in Frankfurt am Main und zeigt u. a. relevante Kriterien bei der Beurteilung dieser Fälle auf.19

Historische und zeitgeschichtliche Fälle

Der Dichter Heinrich von Kleist (*Frankfurt an der Oder, 18.10.1777) und seine Gefährtin, die etwa gleichaltrige, mit einem anderen Mann verheiratete Henriette Vogel, schieden am 21.11.1811 gemeinsam aus dem Leben. Zunächst habe von Kleist Henriette Vogel durch einen Brustdurchschuss und dann sich selbst durch einen Mundschuss getötet.20 Als Suizidmotiv wird der gemeinsame, romantisch verklärte Todeswunsch der beiden angeführt („Sie gingen nicht in den Tod, weil sie sich liebten, sondern sie liebten sich, weil sie zusammen sterben wollten“)21, wobei von Kleist seine suizidalen Neigungen mehrfach vorher angekündigt hatte.22 Der Tod der beiden wird jeweils unter Hinweis auf die historischen Gegebenheiten als Form des erweiterten Suizids23, als Doppelsuizid24 oder als Tötung auf Verlangen mit anschließendem Suizid25 gewertet.
Der Tod des Rudolf von Habsburg (*Schloss Laxenburg, 21.08.1858), Erzherzog, Kronprinz und Sohn von Kaiser Franz Joseph I. und Kaiserin Elisabeth („Sissi“), und der 17-jährigen Baronesse Mary von Vetsera wird, obwohl zahlreiche Aspekte des Ablaufs ungeklärt sind, teilweise als Doppelsuizid mittels Gebrauch einer Schusswaffe am 30.01.1889 auf dem Schloss Mayerling gewertet.26
Am 28.02.1929 beging der renommierte Pädiater und Tuberkuloseforscher Clemens Peter Freiherr von Pirquet (*Hirschstetten, 12.05.1874) im Alter von 54 Jahren gemeinsam mit seiner 50-jährigen Ehefrau mittels Zyanid Suizid. Als mögliche Gründe werden finanzielle Schwierigkeiten, partnerschaftliche Probleme mit seiner psychisch erkrankten Frau sowie Indizien für eine mögliche bipolare Störung bei Pirquet genannt.27
Der Schriftsteller Stefan Zweig (*Wien, 28.11.1881) und seine halb so alte Ehefrau Lotte Zweig nahmen sich im Februar 1942 in Brasilien mit Gift das Leben, wobei Lotte Zweig das Gift erst Stunden nach dem Tod ihres Ehemanns eingenommen habe. Man fand beide Leichname eng umschlungen im gemeinsamen Ehebett. In einem kurzen Abschiedsbrief beschrieb Zweig seine Motive.28
Ebenfalls gemeinsam habe sich das Ehepaar von Brauchitsch mit über 80 Jahren im Jahr 2010 aufgrund schwerer Erkrankungen bei beiden nach fast 60 Ehejahren das Leben genommen. Angaben in der Presse deuten auf die Mithilfe einer Suizidhilfeorganisation hin.29 Eberhard von Brauchitsch war ehemaliger Manager beim Flick-Konzern und soll eine Schlüsselrolle bei der bekannten Parteispendenaffäre gespielt haben.30
Im Jahr 2015 habe sich das Schauspielerehepaar Horst Keitel (88) und Herta Kravina (92) nach 50-jähriger Ehe gemeinsam das Leben genommen. Nach den Angaben in der Presse habe Horst Keitel bereits zuvor Suizidgedanken geäußert und seine Ehefrau an Parkinson gelitten. Der Doppelsuizid sei durch Medikamente begangen, ein Abschiedsbrief übersandt worden, und selbst der Text des Anrufbeantworters sei entsprechend dem Doppelsuizid angepasst worden.31

Strafrechtliche Bewertung des Suizids

Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass der eigenverantwortlich verwirklichte Suizid nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts, wie § 212 StGB oder § 216 StGB, erfüllt.32 Die Selbsttötung ist in Deutschland straflos, die Tötungsdelikte der §§ 211 ff. StGB beziehen sich auf die Tötung eines anderen Menschen.33 Der Versuch der Selbsttötung sowie die Teilnahme an einer Selbsttötung sind grundsätzlich nicht strafbar, wobei die Straffreiheit der Suizidteilnahme zwischen November 2015 und Februar 2020 nur eingeschränkt galt (§ 217 StGB).34 Die Straflosigkeit der Teilnahme in Form der Beihilfe oder Anstiftung ergibt sich aus deren Akzessorietät, d. h. es ist eine straftatbestandliche bzw. strafgesetzliche Haupttat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erforderlich, an der es beim Suizid gerade fehlt.35 Wird demnach aus rechtlicher Sicht eine Selbsttötung festgestellt, scheidet eine Strafbarkeit eines Dritten nach §§ 211, 212 oder 216 StGB aus36, wobei allerdings bei fehlender „Freiverantwortlichkeit“ und Steuerungsherrschaft eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommt, welche eine Strafbarkeit nach § 211 oder § 212 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begründen kann37.
Eine Unterscheidung der Selbsttötung von der Fremdtötung ist somit aus rechtlicher Perspektive entscheidend für die Einordung in ein strafbewehrtes oder strafloses Handeln.
Die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdtötung kann anhand unterschiedlicher Kriterien erfolgen. Die überwiegende Ansicht grenzt über die Tatherrschaft ab.38 Ausschlaggebend ist nach der herrschenden Ansicht allein, wer den Geschehensablauf im kritischen Moment beherrscht. So liegt eine Selbsttötung vor, wenn das Opfer über den letzten Akt selbst und freiwillig entscheidet und bis zuletzt den freien Entschluss und die Kontrolle über den suizidalen Geschehensablauf behält.39 Eine Fremdtötung besteht hingegen, wenn die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt bei dem Täter und nicht beim Opfer selbst liegt.40 Bei einem Doppelsuizid überlässt der Suizident die Art und Weise seines Todes sowie den zum Tode führenden Akt gänzlich der ausführenden Person.41 Unter diesen Voraussetzungen kann sich diese bei einer freiverantwortlichen Entscheidung des Suizidenten nach § 216 StGB wegen einer Tötung auf Verlangen strafbar machen. Streitig ist die Konstellation der sog. „gemeinsamen Tatherrschaft“. Der BGH verlangt für die Straflosigkeit des Mitwirkenden die alleinige Tatherrschaft beim Suizidenten,42 die Literatur erkennt zum Teil die Möglichkeit einer „Opferautonomie“ auch dann an, wenn sich die Tatherrschaft auf eine bloße Mitbeherrschung beschränkt (sog. „Quasimittäterschaft“)43. Im Rahmen von Fall 4 (unten) wird diese Konstellation ausführlicher erläutert.

Garantenstellung beim Suizid

Nach § 13 StGB kann eine Straftat durch Unterlassen begangen werden, u. a. wenn der Täter, als sog. Garant, die Erfolgsabwendung unterlässt, obwohl ihn eine rechtliche Einstandspflicht zur Erfolgsabwendung trifft. Beim Suizid im Allgemeinen und beim Doppelsuizid im Speziellen stellt sich daher in unterschiedlichen Konstellationen die Frage, ob dieser durch Garanten hätte verhindert werden können bzw. müssen. In solchen Fällen gründet sich der Strafbarkeitsvorwurf folglich nicht auf ein aktives Handeln, sondern auf die Untätigkeit des Garanten gemäß § 13 Abs. 1 StGB, den Suizid und somit den Erfolgseintritt zu verhindern (sog. unechtes Unterlassungsdelikt).44 Neben den objektiven Tatvoraussetzungen müssen bei unechten Unterlassungsdelikten vom Vorsatz des Täters die Tatumstände erfasst sein, die seine Garantenstellung begründen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).45 In Rechtsprechung und Literatur werden verschiedene Formen der Garantenstellung unterschieden, deren Begründungsansatz und Einteilung sich über die Jahre gewandelt haben (Tab. 1).
Tab. 1
Garantenkonstellationen
Ältere Rechtsprechung und Lehre
Jüngere Rechtsprechung und Lehre
Garantenstellung
Beispiel
Garantenstellung
Beispiel
Aus Gesetz
Eltern gegenüber ihren Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern (§ 1618 a BGB)a, Eheleute aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGBb
Beschützer: Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Bindungc
Familiäre Verbundenheit: Ehegattend, Eltern und Kindere, Verwandte gerader Linie (aber Differenzierung notwendig)f
Enge Gemeinschaftsbeziehung: Lebensgemeinschaftg, Gefahrgemeinschaft (Bergsteiger)h
Übernahme von Schutzpflichten z. B. bei ärztlicher Behandlungi
Amtsträger z. B. Aufsichtspflicht bei einem Schulausflugj
Aus Vertrag
Träger und Personal von Krankenhäusernk sowie Ärzte im Rahmen ihrer Behandlungl
Überwacher: Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen und damit einhergehende Sicherungspflichtenm
Ingerenz, z. B. Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges Verhalten einen Unfall verursacht hat und nun zur Rettung verpflichtet istn, oder Inverkehrbringen gefährlicher Produkteo
Überwachung von Gefahrenquellep (Suchtmittelq)
Beaufsichtigungspflichten: Eltern für ihre Kinderr, in psychiatrischer Kliniks
Aus enger Lebensgemeinschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaftt,
Verwandte gerader Linie (aber Differenzierung notwendig)u,
Gefahrgemeinschaft
z. B. bei Expeditionen/Bergsteigernv
Aus Ingerenz und Schaffung einer Gefahrenquelle
Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges Verhalten einen Unfall verursacht hat und nun zur Rettung verpflichtet istw, oder freie Zugänglichkeit zu einem Suchtmittel in der Wohnung des Garantenx
aBGH, NJW 2017, 3609 (3609 Rn. 14); Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 25.
bBGH, NJW 2003, 3212 (3212); Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 21.
cFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 14; vgl. auch Bosch N (2019), § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 10.
dBGH, NJW 2003, 3212 (3212); Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 21; bei Ehegatten entfällt die Garantenstellung, wenn diese getrennt leben und eine Trennung in der ernsthaften Absicht vorgenommen wurde, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen (BGH, NJW 2003, 3212 mit Anm. Freund G, NJW 2003, 3384).
eBGH, NJW 2017, 3609 Rn. 14; Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 25.
fBosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 18.
gFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 45; Bosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 25.
hFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 44; Bosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 23 f.
iFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 37; Bosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 28a.
jOLG Köln, NJW 1986, 1948.
kBGH, NJW 1976, 1145 (1146); OLG Köln NJW-RR 1994, 862 (862).
lBGH, NJW 1990, 2929 (2930); Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 37.
mFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 15; Heuchemer M (2020) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB. 46. Edition. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 37.
nFischer T (2020) Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 54; Freund G (2017) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Münchener Kommentar zum StGB. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 118.
oBGH, LMRR 1990, 21; Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 71.
pFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 62.
qBGH, NJW 2016, 176 Rn. 9 ff. mit Anm. Schiemann A (178 f.).
rBosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 25.
sBGH, NJW 1983, 462 (462).
tBosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 25; Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 45.
uBosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 18.
vFischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 44; Bosch N (2019) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 23 f.
wFreund G (2017) § 13 Begehen durch Unterlassen. In: Münchener Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 118.
xBGH, NJW 2016, 176 Rn. 9 ff. mit Anm. Schiemann A (178 f.).
Zwei Kategorien von Garanten (Ärzte und Angehörige) sind für Doppelsuizide besonders relevant. Ihre Garantenstellung sowie damit einhergehende rechtliche Erwägungen bei einem Suizid werden im Folgenden erläutert.

Die Garantenstellung des Arztes

Insbesondere (Doppel‑)Suizide in psychiatrischen Einrichtungen werfen die Frage auf, ob den verantwortlichen Ärzten aufgrund ihrer Garantenstellung aus dem Behandlungsvertrag bzw. als Überwacher für bestimmte Gefahrenquellen eine strafrechtliche Verantwortung zukommt.
Kein hinreichender Tatverdacht wurde z. B. vom LG Gießen angenommen, wenn bei einem suizidalen Patienten vom ärztlichen Garanten nichts unternommen wurde, um den freiverantwortlichen Suizid zu verhindern. Dabei konnten sich Zweifel an der Freiverantwortlichkeit in dubio pro reo nicht zulasten der angeschuldigten Ärztin auswirken. Zudem wäre es wertungswidersprüchlich, eine fahrlässige Suizidermöglichung strafrechtlich zu sanktionieren, wenn die vorsätzliche Beihilfe zum Suizid straflos ist.46 Problematisch sind die Fallkonstellationen, in denen sich bei der retrospektiven Bewertung erhebliche Zweifel an der Freiverantwortlichkeit im Kontext psychischer Erkrankungen ergeben können. Ob allerdings, wie vom KG Berlin vor einiger Zeit geäußert, bei einer 44-Jährigen in der Kindheit geäußerte Suizidabsichten und „exzessive Stimmungsschwankungen“ in den Monaten vor dem Tod usw. ausreichen, um zum konkreten Zeitpunkt der Suizidbegehung die Ernstlichkeit und die Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches beim Suizid auszuschließen47, bleibt fraglich.
Soweit es keine Zweifel an der Freiverantwortlichkeit gibt, stellt sich die Frage, ob den Arzt, der nach Behandlungsübernahme mit der Suizidabsicht konfrontiert wird, als Garanten eine Rettungspflicht trifft, wenn sein Patient nach dem Suizidversuch das Bewusstsein verliert.
In einer Revision zu einem Fall des LG Berlin48 stellte der BGH jüngst fest, dass ein Arzt nicht dazu verpflichtet sei, seinem Patienten nach einem Suizidversuch das Leben zu retten, soweit dessen Entschluss zu Sterben bewusst und freiverantwortlich getroffen wurde.49 Im entschiedenen Fall nahm sich eine Patientin mit einer chronischen Erkrankung das Leben. Ihr Hausarzt hatte ihr – auf ihr Bitten hin – ein starkes Schlafmittel verschrieben, von welchem sie eine tödliche Dosis einnahm. Der Arzt betreute die Patientin, nachdem sie das Bewusstsein verlor, auf ihren Wunsch hin bis zu ihrem Tod. Einen Rettungsversuch unternahm der Arzt nicht. Der BGH bestätigte mit seinem Urteil den zuvor ergangenen Freispruch des LG Berlin.50 Er erklärte, dass die Garantenpflicht des Hausarztes spätestens zu dem Zeitpunkt beendet gewesen sei, als er die Bitte der Patientin akzeptiert habe, diese während des Sterbeprozesses zu begleiten und während des Prozesses mögliche Leiden oder Schmerzen zu lindern.51
Ob die „Beendigung“ der Garantenpflicht dogmatisch zu einer Auflösung der vollständigen Garantenstellung oder lediglich zu einer Einschränkung der Garantenpflicht führt, kann diskutiert werden.52 Vorzugswürdig erscheint die Ansicht, dass der Arzt bei einem Sinneswandel oder im Rahmen der Schmerzlinderung weiterhin für seinen Patienten verantwortlich bleibt und bei Unterlassen auch rechtlich verantwortlich ist.53 Dies ist unproblematisch möglich, wenn die Garantenpflicht nur für einen bestimmten Teilaspekt eingeschränkt wird, ansonsten aber bestehen bleibt.
Das Urteil des BGH stieß in der Literatur weitestgehend auf Zustimmung.54 Insbesondere die Problematik der Garantenpflicht des Hausarztes sei zufriedenstellend gelöst worden.55 Bemängelt wurde hingegen, dass der BGH die Möglichkeit nicht genutzt habe, sich mit der viel kritisierten Wittig-Rechtsprechung56 auseinanderzusetzen.57 1984 hatte der BGH im Fall des Hausarztes Dr. Wittig entschieden, dass der Übergang der Tatherrschaft vom Suizidenten auf den obhutspflichtigen Garanten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu einer Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen führen könne.58 Von dieser Rechtsprechung ist der BGH bislang nicht ausdrücklich abgewichen, was zu Unsicherheiten und Irritationen geführt hat.59 Auch im vorliegenden Urteil hat der BGH eine Abkehr von der Wittig-Rechtsprechung nicht eindeutig vorgenommen, obwohl dieses inhaltlich angezeigt gewesen wäre. Denn der BGH löst die Garantenproblematik im vorliegenden Fall nicht über den Tatherrschaftswechsel wie noch im Wittig-Urteil, sondern über eine Einschränkung des Pflichteninhalts aufgrund des freiverantwortlichen Willens des Suizidenten. Bei entgegenstehendem Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten gibt es demnach keine Rettungspflicht des Garanten.
Warum sich der BGH nicht ausdrücklich mit der Wittig-Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, ist nicht bekannt. Im Schrifttum wird spekuliert, dass er möglicherweise ein Anfrage-/oder Vorlageverfahren zum Großen Strafsenat (mit ungewissen Aussichten) vermeiden wollte und daher auf indirekte Begründungen (u. a. tatsächlicher Unterschied zu Wittig, weil vorliegend Sterbebegleitung verabredet) ausgewichen ist.60
Vor dem Hintergrund des neuen BVerfG-Urteils bleibt zu hoffen, dass der BGH bei nächster Gelegenheit seine überholte Rechtsprechung ausdrücklich auch im Hinblick auf die Begründung revidieren wird. In einem aktuellen Urteil betonte das BVerfG61, dass jeder Mensch die Freiheit habe, sich das eigene Leben zu nehmen und sich hierfür der Hilfe Dritter zu bedienen. Auf der Grundlage dieses Urteils sollte grundsätzlich von einer Rettungspflicht des Garanten abgesehen werden, sobald der Sterbewillige freiverantwortlich und eigenhändig seinen Suizid durchgeführt hat. Es wäre daher zu begrüßen, wenn der BGH nicht nur im Ergebnis eine Straffreiheit für den Garanten bei Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid anerkennt, sondern auch die Begründung in Abkehr von Wittig anpasst, um zu guter Letzt Rechtssicherheit schaffen zu können.

Die Garantenstellung innerhalb der Familie (Eltern, Kinder, Ehe‑/Lebenspartner)

In der rechtlichen Bewertung der Garantenstellung von Familienangehörigen zeichnete sich in den letzten Jahrzehnten ein Wandel ab. Ungeachtet der – wie vorausgehend näher ausgeführt – auf eine grundsätzlich fortbestehende Rettungspflicht beharrende BGH-Judikatur, wird in der Literatur bei einem freiverantwortlichen Suizid zutreffenderweise die Garantenpflicht eingeschränkt und eine strafrechtliche Verantwortung aus §§ 212, 13 StGB oder § 323c StGB abgelehnt.62 Der Respekt vor dem Willen des Suizidenten, der frei von Willensmängeln und freiverantwortlich seinem Leben ein Ende setzt, gebietet eine Einschränkung der Garantenpflicht und eine Abkehr von einer verabsolutierten Rettungspflicht.63

Erwägungen zum Doppelsuizid in der Ehe

Aus § 1353 Abs. 1 BGB folgt, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, eine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft besteht und diese vom gemeinsamen Verantwortungsprinzip geprägt ist. Fraglich ist, wie sich der gemeinsame Wunsch, aus dem Leben zu scheiden, beim zunächst einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizid auf die strafrechtliche Würdigung des „handlungsfähigen“ Überlebenden als Garanten für den Ehepartner auswirken kann. Aufgrund der gemeinsamen Entscheidung zum Suizid möchte das Ehepaar faktisch die Lebensgemeinschaft in eine „Sterbe- bzw. Todesgemeinschaft“ umwandeln. Wenngleich der Gesetzgeber zahlreiche Möglichkeiten der Beendigung der Ehe vorsieht, ist dieser Entschluss davon nicht umfasst, denn die formalen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ehelichen Verpflichtungen können durch Aufhebung (§§ 1313 ff. BGB), Trennung (§ 1567 BGB) oder Scheidung (§§ 1564 ff. BGB) beendet oder zumindest beschränkt werden (s. aber z. B. nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB). Ein Recht auf Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch einen Suizid gibt es hingegen nicht. Dies folgt aus dem grundrechtlichen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG, der zu Beistand in der Ehe verpflichtet.64 Führt der Suizid jedoch zum Tod, endet die Ehe mit dem Tod des Ehepartners (§ 1482 BGB).
Da der Entschluss zum Doppelsuizid keine formelle Beendigung der Ehe darstellt, bleibt die Garantenpflicht für den Ehepartner bestehen.65 Den Ehepartnern ist es jedoch nicht unbenommen, sich bereits im Vorfeld aus dem an sich bestehenden Solidaritätsverhältnis zu „entpflichten“.66 Der maßgebliche Aspekt ist dabei, dass dem in der ehelichen Lebensgemeinschaft von Rechts wegen immanenten (also normativen) Beistandsversprechen67 (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) das Selbstbestimmungsrecht beider Partner in jeweils eigenen Angelegenheiten eine unübersteigbare Grenze setzt: Denn auch Ehe‑/Lebenspartner müssen sich keine Bevormundung gefallen lassen. Sollte im Fall eines einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizides die strafrechtliche Verantwortung des „handlungsfähigen“ Garanten überprüft werden, liegt es heute nahe, auf die Freiverantwortlichkeit der Suizidenten abzustellen.68 Diese Ansicht deckt sich auch – wie zuvor erläutert – mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum69 und wurde nun zuletzt durch das BVerfG70 bestätigt. Wenn beide Partner nicht mehr zur nötigen Reflexion in der Lage sein sollten, dürfte für den potenziellen Täter (als Überlebenden) die individuelle Möglichkeit zur Erfolgsabwendung71 regelmäßig zu verneinen sein (auch wenn seine Schuld jenseits der §§ 20, 21 StGB noch fortbestehen sollte). In diesem Fall wird wohl eine Unterlassungstäterschaft ausscheiden müssen, was bei einem Hinzukommen anderer Garanten anders zu beurteilen ist.
Eine fehlende Reflexionsmöglichkeit eines oder gar beider Partner wird bei einem Doppelsuizid aber eher die Ausnahme sein. Die (rechtsmedizinische) Praxis belegt72, dass es sich üblicherweise nicht um Spontanreaktionen, sondern um wohlüberlegte Entscheidungen der Doppelsuizidenten in Form eines bilanzierten Suizids handelt. In den meisten Fällen zerbrechen die Eheleute an den Lebensumständen (z. B. Alter, Krankheit, Verzweiflung).73 Sie leiden in einem „hohen Maß an sozialer Isolation“, agieren als Einheit und sind oft unfähig, andere Menschen zur Hilfe in diese „encapsulated unit“ einzubeziehen.74 Das faktische Ende des gemeinsamen (Ehe‑)Lebens wird von den Doppelsuizidenten quasi im Sinne einer Aufhebung („bis dass der Tod uns scheidet“) aufgrund eines gemeinsamen freiverantwortlichen Planes beschlossen, wobei nicht das Beenden der ehelichen Gemeinschaft, sondern der gemeinsame Tod durch den Doppelsuizid im Vordergrund steht. Psychodynamisch wird davon ausgegangen, dass der Doppelsuizid gerade die partnerschaftliche „Einheit vor der Zerstörung bewahren“ soll.75 Dabei gehen die Ehepartner davon aus, dass sich das gemeinsame Ziel, nämlich der gemeinsame Tod, erfüllt. Zwar geht der gemeinsame Suizidplan nicht von einem Scheitern des Vorhabens aus, gleichwohl entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Suizidversuche (selbst wenn sie nicht nur appellativen Charakter haben) scheitern können. Im Falle des vorläufigen Scheiterns, sollte der Logik des gemeinsamen Suizidentschlusses eigentlich auch der beiderseitige Wunsch zugeordnet werden, dass der jeweils Andere keine Rettungsmaßnahmen unternimmt.

Fallkonstellationen

Nachfolgend werden anhand der juristischen Literatur und der Rechtsprechung Formen des Doppelsuizids in der Ehe an Beispielskonstellationen erläutert und mit ihren jeweiligen rechtlichen Folgen dargestellt. Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar (z. B. Fall 1–5; Tab. 2), die sich hinsichtlich der rechtlichen Bewertung unterscheiden können. Anhand eines Ehepaares, das aufgrund eines gemeinsamen Suizidentschlusses (Ausnahme Fall 5) mittels eines Medikamentencocktails (z. B. Chloroquin, Diazepam und Metoclopramid)76 aus dem Leben scheiden will, werden diese Konstellationen verdeutlicht.
Tab. 2
Fallkonstellationen
 
Fall 1
Fall 2
Fall 3
Fall 4
Fall 5
Fallkonstellation
Ein Ehepaar, das seit 40 Jahren miteinander verheiratet ist, beschließt aufgrund von schweren Tumorerkrankungen bei beiden, einvernehmlich und freiverantwortlich gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Die nachfolgenden suizidalen Handlungen entsprechen einem gemeinsamen Suizidplan, mittels eines Medikamentencocktails aus dem Leben zu scheiden, aufgrund einer wohlüberlegten und gemeinsamen Entscheidung. Der Suizidentschluss der Eheleute ist bei beiden frei von Willensmängeln und von einer inneren Festigkeit geprägt, das Leben gemeinsam beenden zu wollen.
Die Ehefrau beschließt, sich ihres Mannes zu entledigen, und spielt ihm den Entschluss eines Doppelsuizides mittels der gemeinsamen Einnahme eines Medikamentencocktails vor. Der Ehemann erklärt sich mit dem vermeintlichen gemeinsamen Suizidplan einverstanden.a
Doppelsuizidhandlung
Das Ehepaar hat sich gemeinsam einen tödlichen Medikamentencocktail besorgt, der von jedem Ehepartner eigenständig eingenommen wird. Beide versterben infolge der beabsichtigten Intoxikation.
Das Ehepaar hat sich gemeinsam einen tödlichen Medikamentencocktail besorgt, der von jedem Ehepartner eigenständig eingenommen wird. Während die Ehefrau verstirbt, überlebt der Ehemann, wobei er erst nach dem Tod seiner Ehefrau wieder das Bewusstsein erlangt.
Das Ehepaar hat sich gemeinsam einen tödlichen Medikamentencocktail besorgt, der von jedem Ehepartner eigenständig eingenommen wird.
Das Ehepaar hat sich gemeinsam einen tödlichen Medikamentencocktail besorgt. Der Ehemann flößt ihn der Ehefrau auf deren Bitten ein, bevor dieser selbst die Substanzen einnimmt.
Die Ehefrau hat den tödlichen Medikamentencocktail besorgt, der von dem Ehemann eigenständig eingenommen wird. Als er die Flasche seiner Ehefrau reicht, lehnt diese ab.
Nachtatverhalten
Keines
Keines (der Ehemann war bis zum Tod der Ehefrau handlungsunfähig)
Nach der Durchführung der Selbsttötungs- bzw. Tötungshandlung (entsprechend dem Verlangen der Ehefrau) überleben zunächst beide, wobei nur der Ehemann wieder das Bewusstsein erlangt, die Situation „handlungsfähig“ überblickt und seine Ehefrau deren Wunsch entsprechend versterben lässt. Ihm selbst fehlt die Kraft, einen erneuten Suizidversuch zu unternehmen, und er gibt den geplanten Doppelsuizid einseitig auf. Die Frau verstirbt nach einer halben Stunde in den Armen ihres Ehemannes.
Der Ehemann verstirbt kurze Zeit später, die Ehefrau überlebt, wie von ihr beabsichtigt.
Mögliche Garantenstellung des Ehepartners aus § 13 StGB
Nicht relevant, da keine Befugnis zu lebensrettendem Zwang unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des jeweils Anderen
Beschützer
Beschützer
Beschützer
Garantenstellung irrelevant
Mögliche Strafbarkeit
Keine Strafbarkeit
Keine Strafbarkeit
Theoretische Strafbarkeit nach §§ 212, 13 StGB aufgrund des BGH-Urteils im Fall Wittigb.
Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGHc und des BVerfGd aber wohl eher keine Strafbarkeit.
Streitig: mögliche Strafbarkeit nach § 216 StGB
Strafbarkeit nach §§ 212, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB; evtl. §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
aBasierend auf BGH, Urteil v. 03.12.1985 – 5 StR 637/85, BeckRS 1985, 31103771.
bBGH, NJW 1984, 2639.
cBGH, NJW 2019, 3089; BGH, NJW 2019, 3092.
dBVerfG, NJW 2020, 905.

Zu Fall 1

Tatherrschaftliches Handeln jedes einzelnen Suizidenten und Tod beider Suizidenten

Dies kann als der Regelfall des erfolgreichen Doppelsuizids angesehen werden, wenn die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Suizidplans beschließen, eigenverantwortlich und frei von Willensmängeln mit dem (Lebens‑)Partner aus dem Leben zu scheiden. Jeder der beiden Suizidenten trifft eine eigenverantwortliche Entscheidung zur Lebensbeendung und führt die todbringende Handlung, z. B. die Einnahme des tödlich wirkenden Medikaments, selbst aus. Ein eigenverantwortlicher Suizid verwirklicht nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts.77 Beide beherrschen und kontrollieren das zum eigenen Tode führende Geschehen aufgrund einer freien Willensentscheidung.78 Die implizite Bestärkung des jeweils anderen (Beihilfe) ist mangels rechtswidriger Haupttat straflos (kein Unrecht).

Zu Fall 2

Tatherrschaftliches Handeln jedes einzelnen Suizidenten und einseitig fehlgeschlagener Suizid, überlebender Suizident handlungsunfähig

Diese Fallkonstellation unterscheidet sich zunächst nicht vom „Regelfall“, bis auf das einseitige Überleben eines Ehepartners. Der eigene Suizidversuch des Überlebenden bleibt straflos, da die Tatbestände der §§ 211 ff. StGB die Tötung eines anderen Menschen und nicht den Tötungsversuch an sich selbst umfassen.79 Es liegt hierbei zudem eine symmetrische Herrschaft vor, über den eigenen Tod zu entscheiden. In Ermangelung einer Haupttat ist eine Beihilfehandlung zum Suizid einer anderen Person trotz Garantenstellung als Beschützergarant, z. B. auch in Form der psychischen Beihilfe, straflos.80 Eine mögliche Rettungspflicht des Ehemanns, die sich aus seiner Garantenstellung ergeben könnte, ist hier irrelevant, da der Ehemann bis zum Versterben seiner Frau sein Bewusstsein nicht zurückerlangt und mithin handlungsunfähig war.

Zu Fall 3

Tatherrschaftliches Handeln jedes einzelnen Suizidenten und einseitig fehlgeschlagener Suizid, überlebender Suizident handlungsfähig

Schwieriger ist die rechtliche Bewertung in dieser Konstellation, in welcher der überlebende Ehemann durch die Folgen seines Suizidversuchs nicht erkennbar eingeschränkt ist und erkennt, dass seine Partnerin noch lebt. Hier hätte er die Möglichkeit, Rettungsmaßnahmen für seine Ehefrau zu ergreifen oder ihren freiverantwortlichen Suizid zu respektieren. Die Respektierung des freiverantwortlichen Willens bedeutet im Umkehrschluss aber die Untätigkeit hinsichtlich von Rettungsbemühungen. In der praktischen Bewertung wird sich die Frage stellen, ob eine etwaige Rettung basierend auf den Obduktionsergebnissen und einem rechtsmedizinischen Gutachten den tödlichen Verlauf hätte verhindern können oder nicht.81 So beruht die Intention der Partnerin zur Durchführung des Suizids zunächst auf dem Tatplan, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden, was durch das Überleben ihres Partners hinfällig geworden ist. Zudem könnten den Überlebenden nunmehr Garantenpflichten treffen, unverzüglich Rettungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, um im weiteren Geschehensablauf den Suizid der Partnerin zu verhindern. Vonseiten des BGH wird weiterhin vertreten, dass der obhutspflichtige Garant (z. B. Ehepartner) selbst bei einem freiverantwortlichen Suizid aufgrund eines „Tatherrschaftswechsel“ dazu verpflichtet sei, dass Leben des Ehepartners zu retten, um sich nicht wegen eines Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212, 13 StGB strafbar zu machen.82 In der Literatur wird diese Ansicht im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten, dessen Eigenverantwortlichkeit sowie das Autonomieprinzip abgelehnt.83
Wie zuvor erläutert, hat sich der BGH im letzten Jahr der Literaturansicht angenähert und im Ergebnis eine Rettungspflicht des Garanten bei einem freiverantwortlichen Suizid verneint.84 Unter Beachtung dieser Entscheidung sowie der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG kann davon ausgegangen werden, dass die Strafbarkeit des Suizidenten wegen Unterlassens in Zukunft wahrscheinlich ein nicht mehr rechtspraktisch relevant werdendes Risiko bilden wird.

Zu Fall 4

Tatherrschaftliches Handeln des Ehemanns und einseitig fehlgeschlagener Suizid

Rechtlich problematisch und mit unterschiedlichen Lösungsansätzen sind die Fälle des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizids zu werten, wenn sich herausstellt, dass der Überlebende einen aktiven Tatbeitrag zum Suizid des Verstorbenen geleistet hat. Wenn der überlebende Ehemann seiner Partnerin auf ihr Bitten aktiv den Medikamentencocktail einflößt, kann diskutiert werden, ob er Teilnehmer eines straflosen Suizides oder Täter einer Fremdtötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist. Für die Abgrenzung ist – wie oben erläutert – nach herrschender Meinung darauf abzustellen, wer die Tat über den unmittelbar lebensbeendenden Akt beherrscht hat.85
Nach dem BGH kommt es konkret darauf an, „in welcher Art und Weise der Tote über sein Schicksal verfügt hat“.86 Wenn die Ehefrau sich in die Hand ihres Partners begibt, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat der Ehemann die Tat beherrscht.87 Wenn die Ehefrau hingegen bis zuletzt die freie Entscheidung über ihr Schicksal treffen konnte, sich also den Auswirkungen versagen oder diese abbrechen kann, dann liegt für den Ehemann nur eine Teilnahme an einer Selbsttötung vor.88
Eine Auffassung in der Literatur spricht sich hingegen für die Straflosigkeit des Überlebenden unabhängig von einer manuellen Handlungsherrschaft aus und begründet diese Ansicht mit der „Quasimittäterschaft“.89 Danach wird auf die Eigenverantwortlichkeit jedes einzelnen Suizidenten abgestellt, wenn sich das Suizidgeschehen im Rahmen des gemeinsamen arbeitsteiligen Suizidplans bewegt.90 Über das Kriterium der Quasimittäterschaft liegt beim Getöteten eine „voll verantwortliche quasi-täterschaftliche Selbsttötung“ vor, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Überlebenden, hier des Ehemanns, entfallen lässt.91 Nur auf diese Weise könne man den Besonderheiten eines gemeinsam geplanten und ins Werk gesetzten Doppelsuizids gerecht werden, in denen zufällige Gegebenheiten den Geschehensablauf ändern können.92
Eine andere Ansicht in der Literatur geht wie der BGH von einer Strafbarkeit nach § 216 StGB in den Fällen des einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizides aus.93 Abgestellt wird auch hier auf den letzten zum Tode führenden Akt der Tat.94 Sobald der Überlebende nicht nur ein vom Sterbenden gelenktes Geschehen begleitet, sondern den letzten todesbringenden Beitrag beherrscht, ist er kein Teilnehmer eines Suizides mehr, sondern schon Täter eines § 216 StGB.95 Diese Lösung sei auch nicht unbillig. Denn es sei keineswegs klar, dass die Tatbeiträge bei einem Doppelsuizid immer zufällig erfolgen, wie von einigen Literaturstimmen kritisiert wird.96 Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass die Tatbeiträge konkret von den Beteiligten gewählt werden, evtl. auch, weil eine Hemmung bestehe, den Akt selbst zu vollziehen.97 Ferner bestehe immer noch die Möglichkeit des Ausgleichs unerträglicher Ergebnisse über die Strafzumessung.98 Im Rahmen der Strafzumessung bestimmt der Richter die Rechtsfolgen der Tat, welche durch die Strafandrohung im Gesetz konkretisiert wird. Als Grundlage dienen u. a. „die Schwere der Tat, die persönliche Schuld des Täters sowie die Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung“ (§ 46 Abs. 2 StGB).99 Bei einem einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizid kann der Richter daher die Gesamtsituation bei der Bestimmung der Rechtsfolgen strafmildernd berücksichtigen.
Wie aufgezeigt, gibt es mehrere Wege der Annäherung an eine strafrechtliche Aufarbeitung. Eine abschließend rechtsverbindliche Lösung für Fälle eines einseitig gescheiterten Doppelsuizides, in dem eine Person eine aktivere Rolle einnimmt als der andere Beteiligte, kann nicht präsentiert werden. Mit guten Gründen lässt sich aber auch hier die besondere Wertigkeit des Autonomiegedankens anführen, mit der Folge einer entfallenden Strafbarkeit.

Zu Fall 5

Vorbereitungshandlungen durch die Ehefrau, Vorspiegelung eines gemeinsamen Doppelsuizides durch die Ehefrau, tatherrschaftliches Handeln durch den Ehemann, einseitiger Suizid

Diese Fallkonstellation100 unterscheidet sich erheblich von den zuvor erläuterten, da ein gemeinsamer Tatentschluss fehlt. Einer der Beteiligten, hier die Ehefrau, verfolgt eigene Motive. Sie will sich ihres Partners entledigen, indem sie einen gemeinsamen Doppelsuizid vortäuscht. Das Opfer der Täuschung verstirbt kurze Zeit nach eigenhändiger Einnahme des Medikamentencocktails und in der Annahme, seine Partnerin würde den Cocktail nach ihm trinken.
Sowohl nach Ansicht der Rechtsprechung101 als auch nach Ansicht der Literatur102 liegt hier eine vorsätzliche Tötung gemäß § 212 StGB vor. Im Ergebnis gibt es zwei Ansätze, die zur Begründung der Strafbarkeit herangezogen werden können103: Auf der einen Seite kann argumentiert werden, dass die Ehefrau das Tatgeschehen beherrscht hat.104 Indem sie ihrem Ehemann vorspielte, gemeinsam mit ihm sterben zu wollen, und ihn dazu veranlasste, eigenhändig den Medikamentencocktail zu trinken, übernahm sie als arglistig Täuschende (aufgrund überlegenden Wissens) die Tatherrschaft.105
Auf der anderen Seite kann argumentiert werden, dass eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vorliegt.106 In diesem Fall muss die Selbsttötungshandlung des Ehemanns seiner Partnerin zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung ist möglich, wenn der Ehemann unfrei und als „Werkzeug gegen sich selbst“ gehandelt hat.107 Als Voraussetzung dafür muss bei dem Opfer z. B. ein Wissensdefizit vorliegen, das die Freiverantwortlichkeit des Selbsttötungsentschlusses ausschließt.108 Vorliegend kann argumentiert werden, dass es an der Freiverantwortlichkeit des Selbsttötungsentschlusses fehlte, da die Ehefrau den Ehemann darüber getäuscht hat, gemeinsam aus dem Leben scheiden zu wollen. Eine Zurechnung der Selbsttötungshandlung wäre hier also auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vertretbar.109
Im Einzelfall müssten, neben möglichen Mordmerkmalen nach § 211 StGB (je nach Fallkonstellation z. B. Habgier, sonst niedrige Beweggründe), noch die jeweiligen Einzelheiten des Falls berücksichtigt werden. Die rechtliche Beurteilung kann somit unterschiedlich ausfallen.

Fazit für die juristische und (rechts-)medizinische Praxis

Trotz geringer Fallzahlen sind Doppelsuizide in den letzten Jahren häufig zum Thema in den Medien und der öffentlichen Diskussion geworden.110 Die rechtliche Würdigung hängt vom Einzelfall ab und spielt in der Praxis gerade bei fehlgeschlagenen Doppelsuiziden eine Rolle. Die exemplarischen Fallkonstellationen (Fälle 2–5, Tab. 2) verdeutlichen, dass die strafrechtliche Beurteilung eines einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizides aufgrund der konträren Ansichten in Rechtsprechung und Literatur zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Entscheidend für eine spätere juristische Aufarbeitung des Geschehens werden daher gerade die Klärung der Motivlage vor der Tatbegehung und das Nachtatverhalten sowie eine penible Tatrekonstruktion sein.
Die Feststellung der Motivationslage der Beteiligten beim einseitig fehlgeschlagenen Doppelsuizid stützt sich mitunter auf die Aussagen des Überlebenden, wenn keine weiteren Indizien, z. B. in Form eines gemeinsamen Abschiedsbriefes, vorliegen.111 Dabei ist ein „Kontinuitätsmodell von Suizidalität“112, d. h. eine zeitliche Entwicklung von passiver zu aktiver Suizidalität, auch bei der Einbeziehung anderer Personen sowohl im Rahmen der Suizidabsicht (mit bzw. ohne Plan und Ankündigung) als auch bei der Suizidhandlung (geplante oder impulsive Tat) zu berücksichtigen.
Im Rahmen der kriminalistischen Aufarbeitung der Tatrekonstruktion können die rechtsmedizinische Tatortbegehung und Sektionsbegutachtung entscheidende Hinweise liefern und somit maßgeblich zur rechtlichen Entscheidungsfindung beitragen. Teil 2 dieses Beitrags betrachtet rechtsmedizinische und kriminalistische Aspekte von Doppelsuiziden anhand der im Institut für Rechtsmedizin Frankfurt am Main in dem Zeitraum von 1995 bis 2019 ausgewerteten Sektionsdaten und gibt praktische Hinweise zur Aufarbeitung solcher Sachverhaltskonstellationen.
Unabhängig von der notwendigen peniblen Aufarbeitung des Tatgeschehens und der Motivlage werden künftige gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht in allen Fallkonstellationen (aufgrund der insoweit noch streitigen Rechtslage) vorhersehbar sein.113 Es bleibt zu hoffen, dass in naher Zukunft die „gegensätzlichen Grundpositionen“114 aufgegeben werden und sich dadurch Rechtssicherheit im Hinblick auf die juristische Bewertung einstellen wird.

Danksagung

Die Autoren danken Herrn Prof. Dr. Mebs für die sprachliche Übersetzung der englischen Summary.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

J. Deschins, F. Holz, G. Duttge, M.A. Verhoff und M. Parzeller geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Ein Votum der Ethikkommission und ein Datenschutzkonzept lagen vor.
Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen.
Weitere Details zur Lizenz entnehmen Sie bitte der Lizenzinformation auf http://​creativecommons.​org/​licenses/​by/​4.​0/​deed.​de.

Unsere Produktempfehlungen

Rechtsmedizin

Print-Titel

• Einzige deutschsprachige Zeitschrift für Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner

• Ausgewählte Übersichtsbeiträge zu aktuellen Themenschwerpunkten

e.Med Interdisziplinär

Kombi-Abonnement

Für Ihren Erfolg in Klinik und Praxis - Die beste Hilfe in Ihrem Arbeitsalltag

Mit e.Med Interdisziplinär erhalten Sie Zugang zu allen CME-Fortbildungen und Fachzeitschriften auf SpringerMedizin.de.

Fußnoten
1
BVerwG, NJW 2019, 2789.
 
2
BVerwG, NJW 2019, 2789 (2790).
 
3
BVerfG, NJW 2020, 905 Rn. 210, 340; zuvor bereits BVerwG, NJW 2017, 2215 ff. Vgl. auch für eine weitere Einschätzung der Reichweite des Urteils, Duttge G (2020), Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 651/16, 1261/16, 1593/16, 2354/16, 2527/16. MedR 38:563–570.
 
4
Wolfersdorf M (2010) Der Doppelsuizid (‑versuch) – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Suizidprophylaxe 37:92–101.
 
5
Siehe Fallkonstellationen bei: Siems A, Flaig B, Ackermann H, Verhoff MA, Parzeller M (2017) Homicide-suicide – Postmortem study from the Institute of Legal Medicine in Frankfurt/Main from 1994 to 2014. Rechtsmedizin 27:175–84.
 
6
Foerster K (2009) „Erweiterter Suizid“ – ein problematischer Begriff? Nervenarzt 80:1078–84.
 
7
Faller-Marquardt M, Pollak S (2000) Gemeinschaftlicher Suizid mit Schussabgabe in die Scheitelregion. Rechtsmedizin 10:148–52; Wolfersdorf M (2014) Ein klinischer, psychosozialer Auftrag – Suizid und Suizidprävention. InFo Neurologie & Psychiatrie 16(1):36–46; Wolfersdorf M (2010) Der Doppelsuizid (‑versuch) – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Suizidprophylaxe 37:92–101.
 
8
Der Artikel bezieht sich auf Personen unterschiedlichen Geschlechts (w/m/d). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird einheitlich die maskuline Form für alle Personenbezeichnungen gewählt.
 
9
Albrecht K, Breitmeier D, Fieguth A, Tröger HD (2003) Ein ungewöhnlicher Doppeltodesfall. Arch Kriminol 211:81–9; Faller-Marquardt M, Pollak S (2000) Gemeinschaftlicher Suizid mit Schussabgabe in die Scheitelregion. Rechtsmedizin 10:148–52; Pollak S (2005) Rechtsmedizinische Aspekte des Suizids. Rechtsmedizin 15:235–249.
 
10
Byard RW (2016) The features and complexities of coincident deaths. Forensic Sci Med Pathol 12:1–3; Csef H (2016) Doppelsuizide von Paaren nach langer Ehe. Verzweiflungstaten oder Selbstbestimmung bei unheilbaren Krankheiten? IZPP – Internetausgabe ohne Seitenzahlen; Wolfersdorf M (2010) Der Doppelsuizid (‑versuch) – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Suizidprophylaxe 37:92–101.
 
11
Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 3. Aufl. 2013, C.F. Müller, Heidelberg u. a. Rn. 544.
 
12
Forster K (2009) Erweiterter Suizid – Ein problematischer Begriff? Nervenarzt 80:1078–84; Pollak S (2005) Rechtsmedizinische Aspekte des Suizids. Rechtsmedizin 15:235–249; Siems A, Flaig B, Ackermann H, Verhoff MA, Parzeller M (2017) Homicide-suicide – Postmortem study from the Institute of Legal Medicine in Frankfurt/Main from 1994 to 2014. Rechtsmedizin 27:175–84; Stockhausen S, Wöllner K, Möhle F, Doberentz E, Kernbach-Wighton G, Madea B (2017) Erweiterter Suizid, Doppelsuizid oder Homizid mit nachfolgendem Suizid? 2 Falldarstellungen. Arch Kriminol 239:87–8; Wolfersdorf M (2014) Ein klinischer, psychosozialer Auftrag – Suizid und Suizidprävention. InFo Neurologie & Psychiatrie 16(1):36–46.
 
13
Siems A, Flaig B, Ackermann H, Verhoff MA, Parzeller M (2017) Homicide-suicide – Postmortem study from the Institute of Legal Medicine in Frankfurt/Main from 1994 to 2014. Rechtsmedizin 27:175–84.
 
14
Wolfersdorf M (2010) Der Doppelsuizid (‑versuch) – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Suizidprophylaxe 37:92–101.
 
15
Albrecht K, Breitmeier D, Fieguth A, Tröger HD (2003) Ein ungewöhnlicher Doppeltodesfall. Arch Kriminol 211, 81–9; Forster K (2009) „Erweiterter Suizid“ – Ein problematischer Begriff? Nervenarzt 80:1078–84; Pollak S (2005) Rechtsmedizinische Aspekte des Suizids. Rechtsmedizin 15:235–249; Pollak S (1978) Gemeinschaftliche Selbstmorde. Beitr. Gerichtl. Med. 36:53–59.
 
16
Bannenberg B, Bauer P (2017) Amoktaten – Phänomenologie und Hintergründe. Rechtsmedizin 27:154–61; Kamphausen T, Peschel O, Rothschild MA, Janßen K, Banaschak S (2017) Rechtsmedizinische Untersuchungen bei Amokläufen. Rechtsmedizin 27:167–74; Siems A, Flaig B, Ackermann H, Verhoff MA, Parzeller M (2017) Homicide-suicide – Postmortem study from the Institute of Legal Medicine in Frankfurt/Main from 1994 to 2014. Rechtsmedizin 27:175–84; Zimmermann MR (2017) „Erweiterte Suizide“ in Berlin zwischen 2005 und 2013 – Eine Obduktionsstudie. Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doctor medicinae an der Medizinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin.
 
17
Wolfersdorf M (2010) Doppelsuizid – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Neurotransmitter, 21(3):26–30.
 
18
Wolfersdorf M (2010) Doppelsuizid – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Neurotransmitter, 21(3):26–30.
 
19
Holz F, Verhoff MA, Deschins J, Duttge G, Parzeller M (2020) Der Doppelsuizid – Teil 2: rechtsmedizinische und kriminalistische Askpekte. https://​doi.​org/​10.​1007/​s00194-020-00434-9.
 
20
Riße M, Weiler G (1999) Heinrich von Kleist und Henriette Vogel. Forensisch-historische Aspekte eines erweiterten Suizids. Rechtsmedizin 9:112–14.
 
21
Schmücker-Volz (1998) zitiert nach Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 17.
 
22
Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 14 ff.
 
23
Riße M, Weiler G (1999) Heinrich von Kleist und Henriette Vogel. Forensisch-historische Aspekte eines erweiterten Suizids. Rechtsmedizin 9:112–14.
 
24
Arolt V. et al. (2011) Basiswissen Psychiatrie und Psychotherapie. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg. S. 390; Hegerl U, Rujescu D (2016) Suizidalität. In: Möller et al. (Hrsg.) Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg. S. 1; Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 13 ff.; siehe auch https://​web.​archive.​org/​web/​20130630160609/​http://​www.​kleist.​org/​briefe/​228.​htm, Zugegriffen: 06.06.2020.
 
25
Blöcker G (1977) Heinrich von Kleist oder Das absolute Ich, Kapitel Henriette Vogel. Fischer, Frankfurt; Joerden J (2006) Kleist und das „Brett des Karneades“. In: von Engelhardt u. a. (Hrsg.) Sterben und Tod bei Heinrich von Kleist und in seinem historischen Kontext. Beiträge zur Kleist Forschung. Bd 18. Königshausen und Neumann, Würzburg. S. 161 (174).
 
26
Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 20 ff.; siehe auch: Paál J (1931) Wiener Sonn- und Montags-Zeitung, 20. April 1931, S. 7: „Nach 42jährigem Stillschweigen spricht der letzte Augenzeuge von Mayerling …“.
 
27
Shulman ST, Clemens von Pirquet: A Remarkable Life and Career, JPIDS 2017:376–379.
 
28
Lottmann J (2017) https://​www.​welt.​de/​kultur/​literarischewelt​/​article162270682​/​Der-wahre-Grund-fuer-den-Selbstmord-von-Stefan-Zweig.​html mit Abdruck des Abschiedsbriefes von Zweig. Zugegriffen: 06.06.2020; Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 27 ff.
 
32
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 19.
 
33
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 19.
 
34
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 19a. Mit Urteil des BVerfG (NJW 2020, 905) wurde das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleere und damit gegen das Grundgesetz verstoße.
 
35
BGH, NJW 2019, 3092 Rn. 17. Vgl. auch OLG Hamburg, NStZ 2016, 530 (532); BGH, NJW 1984, 2639 (2640); BGH, NJW 2001, 1802 (1803).
 
36
Bechtel A, Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen – Eine Abgrenzungsfrage von herausragender Bedeutung. JuS 2016, 882 (883).
 
37
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 22.
 
38
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 216 Rn. 4a.
 
39
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 216 Rn. 4a.
 
40
BGH, NJW 1965, 699 (701).
 
41
Witteck L, Der erweiterte Suizid unter psychologischen, soziologischen und strafrechtlichen Aspekten. JA 2009, 292 (296).
 
42
BGH, NJW 1965, 699 (701).
 
43
Vgl. Roxin C (2006) Täterschaft und Teilnahme. 8. Auflage. De Gryter Recht, Berlin. S. 568; Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 59; ebenso Kühl K (2018) § 216 Tötung auf Verlangen. In: Lackner, Kühl (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 29. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 3.
 
44
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor § 13 Rn. 16. Als echtes Unterlassungsdelikt bezeichnet man z. B. die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, wo die Untätigkeit bereits im Tatbestand der Norm festgeschrieben ist.
 
45
BGH, NJW 2017, 3609 (3610 Rn. 14) mit Anm. Schiemann A (3611): Kein Automatismus einer rechtlichen Einstandspflicht aufgrund familiärer Beziehung, sondern indizieller Hinweis, der aufgrund der faktischen Ausgestaltung der familiären Beziehung weiter zu bestimmen ist.
 
46
LG Gießen, NStZ 2013, 43 Rn. 2.
 
47
KG Berlin, RDG 2017, 137 (138).
 
48
BGH, NJW 2019, 3089.
 
49
Vgl. auch Entscheidung des BGH zur Revision eines Falls des LG Hamburg (freiverantwortlicher Doppelsuizid zweier Freundinnen mit Vorerkrankungen), BGH, NJW 2019, 3092, bei dem er am gleichen Tag zum gleichen Ergebnis kam.
 
50
LG Berlin, NStZ-RR 2018, 246.
 
51
BGH, NJW 2019, 3089, Rn. 26.
 
52
BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (670 f.).
 
53
BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (671).
 
54
U. a. Kubiciel M, Die strafrechtlichen Grenzen der Suizidbegleitung, NJW 2019, 3033 (3034); BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (670 f.); Hecker B, Strafrecht: Sterbehilfe, JuS 2020, 82 (84).
 
55
Vgl. BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (672).
 
56
BGH, NJW 1984, 2639.
 
57
Vgl. u. a. Rissing-van Saan R/Verrel T, Der Fall Wittig und die Verweigerung von Rechtssicherheit durch den BGH, NStZ 2020, 121; BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (672).
 
58
BGH, NJW 1984, 2639 (2640 f.).
 
59
U. a. Duttge G, Die „geschäftsmäßige Suizidassistenz“ (§ 217) – Ein Paradebeispiel für illegitimen Paternalismus! ZStW 2017, 448, 463 f., siehe auch BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (671); Kubiciel M, Die strafrechtlichen Grenzen der Suizidbegleitung, NJW 2019, 3033 (3034).
 
60
Vgl. BGH, NStZ 2019, mit Praxiskommentar Sowada C, 666 (671); In Rn. 36 des Urteils erklärt der BGH im Hinblick auf Wittig lediglich, dass er „mit dieser Ansicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise von der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 4. Juli 1984 ab(weicht)“.
 
61
BVerfG, NJW 2020, 905 u. a. Rn. 213.
 
62
StA München I, NStZ 2011, 345 Rn. 8 ff. So ähnlich inzwischen auch ehemalige Vors. Richter am BGH a. D. Kutzer, der an der relevanten BGH-Entscheidung (BGH, NJW 1984, 2639) mitgewirkt hat: Kutzer K, Strafrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid. ZRP 2012, 135 (137 f.); Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 44 und Vor §§ 211–217 Rn. 25.
 
63
StA München I, NStZ 2011, 345 Rn. 8 ff.
 
64
BVerfG, NJW 2009, 979 (979); Brudermüller G (2017) § 1353. In: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch. 76. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 9.
 
65
BVerfG, NJW 2009, 979 (979).
 
66
Schneider H (2017) Vor § 211. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 70 „Entpflichtung des Garanten durch Hilfeverzicht“; vgl. auch Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 21.
 
67
Roth G (2019), § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft, in: Münchener Kommentar zum BGB. 8. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 31.
 
68
Vgl. Argumentation der StA München I, NStZ 2011, 345 Rn. 8 ff; parallele Argumentationsweise im Arzt-Patienten-Verhältnis möglich (Selbstbestimmungsrecht gegenüber ärztlicher Rettungspflicht, „post Wittig“ BGH, NJW 1984, 2639; neue Rechtsprechung: BGH, NJW 2019, 3089; BGH, NJW 2019, 3092).
 
69
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 25 f.; Kutzer K, Strafrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid. ZRP 45, 135 (137 f.).
 
70
BVerfG, NJW 2020, 905 Rn. 203 u. a.
 
71
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 13 Rn. 77.
 
72
Holz F, Verhoff MA, Deschins J, Duttge G, Parzeller M (2020) Der Doppelsuizid – Teil 2: rechtsmedizinische und kriminalistische Aspekte. https://​doi.​org/​10.​1007/​s00194-020-00434-9.
 
73
Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 53 ff. m. w. N. zur Psychodynamik von Doppelsuiziden.
 
74
Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 53 ff.
 
75
Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 54.
 
76
Doppelsuizidmethode: siehe OLG Hamburg, NStZ 2016, 530 (531 f.).
 
77
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 19; siehe auch beispielhaft BGH, NJW 2001, 1802 (1803).
 
78
Bechtel A, Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen. JuS 2016, 882 (883).
 
79
Neumann U (2017) Vorbemerkung zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 37 ff.; BGH, NJW 1984, 2639 (2640).
 
80
BGH, NJW 1984, 2639 (2640); BGH, NJW 2001,1802 (1804 f. allerdings zur Strafbarkeit aufgrund der Einfuhr und Überlassung eines Betäubungsmittels).
 
81
Siehe auch OLG Hamburg, NStZ 2016, 530 (534).
 
82
BGH, NJW 1984, 2639 (2640).
 
83
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 25 f.; Kutzer K, Strafrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid. ZRP 2012, 135 (137 f.).
 
84
BGH, NJW 2019, 3089 Rn. 16 ff.; Vgl. auch: BGH, NJW 2019, 3092 Rn. 20 ff.
 
85
Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 51; Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 20.
 
86
BGH, NJW 1965, 699 (701); Vgl. auch Eschelbach R (2020) § 216 Tötung auf Verlangen. In: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB. 46. Edition. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 6; Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 37; Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. § 216 Rn. 4a.
 
87
BGH, NJW 1965, 699 (701); Vgl. auch Eschelbach R (2020) § 216 Tötung auf Verlangen. In: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB. 46. Edition. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 6; Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 37.
 
88
BGH, NJW 1965, 699 (701); Vgl. auch Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 37; Eschelbach R (2020) § 216 Tötung auf Verlangen. In: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB. 46. Edition. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 6.
 
89
Vgl. Roxin C (2006) Täterschaft und Teilnahme. 8. Auflage. De Gryter Recht, Berlin. S. 568; Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 59; ebenso Kühl K (2018) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Lackner, Kühl (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 29. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 3.
 
90
Vgl. Roxin C (2006) Täterschaft und Teilnahme. 8. Auflage. De Gryter Recht, Berlin. S. 568; Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 59.
 
91
Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 59.
 
92
Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 59.
 
93
Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 52.
 
94
Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 52.
 
95
Roxin C, Die Sterbehilfe im Spannungsfeld von Suizidteilnahme, erlaubtem Behandlungsabbruch und Tötung auf Verlangen, NStZ 1987, 345 (347 f.); so auch Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 52.
 
96
Bechtel A, Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen. JuS 2016, 882 (884 f.); ebenso Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 53; Vgl. auch Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 59.
 
97
Bechtel A, Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen. JuS 2016, 882 (884); ebenso Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 53; vgl. auch Roxin C, Die Sterbehilfe im Spannungsfeld von Suizidteilnahme, erlaubtem Behandlungsabbruch und Tötung auf Verlangen, NStZ 1987, 345 (347 f.).
 
98
Bechtel A, Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen. JuS 2016, 882 (885); ebenso Schneider H (2017) § 216 StGB Tötung auf Verlangen. In: Münchner Kommentar zum StGB. 3. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 53.
 
99
v. Heintschel-Heinegg B (2020) § 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung. In: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB. 46. Edition. C.H. Beck Verlag, München. Rn. 1.
 
100
Basierend auf BGH, Urteil v. 03.12.1985 – 5 StR 637/85, BeckRS 1985, 31103771.
 
101
Vgl. BGH, 5 StR 637/85, BeckRS 1985, 31103771.
 
102
Vgl. Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 22 mit Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft; Neumann U (2017) Vorbemerkungen zu § 211. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden. Rn. 69.
 
103
Da der Fall allgemein gehalten ist und nur wenige Details enthält, gibt es vorliegend sowohl für die Tatherrschaft der Ehefrau als auch für die mittelbare Täterschaft der Ehefrau Argumente.
 
104
Der BGH entschied in dem Fall, auf dem dieses Beispiel beruht, für die Tatherrschaft der Täterin. Vgl. BGH, 5 StR 637/85, BeckRS 1985, 31103771.
 
105
Vgl. Argumentation des BGH, 5 StR 637/85, BeckRS 1985, 31103771.
 
106
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 22.
 
107
Vgl. BGH, NJW 1983, 2579 (2579); vgl. auch Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 22.
 
108
U. a. BGH, NJW 1983, 2579 (2579 f.); vgl. auch zur Täuschung im Rahmen einer mittelbaren Täterschaft: Kühl K (2018) Vorbemerkung (§ 211–§ 222). In: Lackner, Kühl (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 29. Auflage; C.H. Beck Verlag, München. Rn. 13b.
 
109
Vgl. BGH, NJW 2019, 3089 Rn. 17 mit Verweis auf das diesem Fall zugrunde liegende BGH-Urteil (BGH, 5 StR 637/85, BeckRS 1985, 31103771) als Beispiel für eine zurechenbare Selbsttötung bei mittelbarer Täterschaft, wenn der Selbsttötungsentschluss mangelbehaftet ist, weil er auf einer Täuschung durch den Täter beruht.
 
110
Wolfersdorf M (2010) Doppelsuizid – Charakteristika erweiterter suizidaler Handlungen. Neurotransmitter 21(3):26–30.
 
111
Haenel T (2001) Suizid und Zweierbeziehung. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen. S. 44.
 
112
Wolfersdorf M, Schüler M, Mauerer C (2017) Suizidalität im Alter. In: Fellgiebel, Hautzinger (Hrsg.) Altersdepression, Springer-Verlag GmbH Deutschland. S. 57 (60).
 
113
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 26.
 
114
Fischer T (2020) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck Verlag, München. Vor §§ 211–217 Rn. 26.
 
Metadaten
Titel
Der Doppelsuizid – Teil 1: juristische Aspekte und historische/zeitgeschichtliche Fälle
verfasst von
J. Deschins
Dr. med. F. Holz
G. Duttge
M. A. Verhoff
Assessor Prof. Dr. med. Dr. med. habil. M. Parzeller
Publikationsdatum
04.11.2020
Verlag
Springer Medizin
Schlagwörter
Suizid
Suizid
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 6/2020
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-020-00433-w

Weitere Artikel der Ausgabe 6/2020

Rechtsmedizin 6/2020 Zur Ausgabe

Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin

Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin

Neu im Fachgebiet Rechtsmedizin