Erschienen in:
30.09.2019 | Suizid | Berufsverband der Palliativmediziner
Ärztlich assistierter Suizid
Eine allgemeine Beratung ist keine Suizidbeihilfe
verfasst von:
PD Dr. med. Eberhard A. Lux
Erschienen in:
Schmerzmedizin
|
Ausgabe 5/2019
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Zusammenfassung
Der § 217 StGB stellt die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid unter Strafe. Unter den Palliativmedizinern führt er zu großer Unsicherheit darüber, wie sie ihren Patienten noch beistehen können und wann sie gesetzeswidrig handeln. Wichtige Facetten der Palliativversorgung, wie terminale Sedierung sowie der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, sind aber weiterhin nicht strafbar.