Hintergrund
Inhaftierte Menschen haben gemäß dem sogenannten Äquivalenzprinzip (§§ 56 ff. StVollzG) Anspruch auf eine medizinische Versorgung, die in Umfang und Qualität der Regelversorgung außerhalb des Strafvollzugs entspricht. In der Praxis jedoch erschweren strukturelle, logistische und personelle Barrieren eine kontinuierliche, leitliniengerechte Versorgung erheblich. Viele Justizvollzugsanstalten (JVAs) verfügen nur über begrenzte ärztliche Präsenzzeiten, leiden unter Fachkräftemangel oder haben keinen Zugang zu Fachärzten und Diagnostik. Gleichzeitig ist der medizinische Bedarf hoch: Die Gefängnispopulation weist überdurchschnittlich viele chronische, psychische und suchtbedingte Erkrankungen auf.
Vor diesem Hintergrund rücken telemedizinische Verfahren in den Fokus – insbesondere die ärztliche Videokonsultation als Mittel zur Verbesserung von Erreichbarkeit und Versorgungskontinuität. In mehreren Bundesländern ist seit 2018 ein strukturiertes, teambasiertes Modell entstanden, das Videokonsultationen in JVAs regelhaft implementiert. Es liegen bereits Erfahrungen aus 120 JVAs vor. Der Artikel beschreibt das Versorgungskonzept, reflektiert seine Potenziale und Herausforderungen und enthält einen kleinen empirischen Auswertungsteil.
Versorgungsrealität und Problemstruktur im Strafvollzug
Die gesundheitliche Situation Inhaftierter ist durch ein komplexes Belastungsprofil gekennzeichnet: Neben chronischen somatischen Erkrankungen treten psychische Störungen, Suchterkrankungen, Infektionskrankheiten und Traumatisierungen gehäuft auf [
1]. Gleichzeitig bestehen systemimmanente Zugangshürden. Die ärztliche Versorgung im Vollzug ist oft an institutionelle Rahmenbedingungen gebunden, organisatorisch überlastet und strukturell isoliert.
Klassische Präsenzsprechstunden oder externe Facharztvorstellungen sind organisatorisch aufwendig, sicherheitsrelevant und vielfach unterbesetzt. Transporte erfordern Justizpersonal, führen zu Verzögerungen und erzeugen Frustration bei allen Beteiligten. Die Entkopplung von Ort, Zeit und Personalbindung, wie sie telemedizinische Verfahren bieten, erscheint unter diesen Bedingungen als logische Erweiterung des medizinischen Instrumentariums.
Teambasierte Telemedizin im klinischen Alltag
Mit der „Videoclinic“ wurde eine Versorgungsstruktur etabliert, die Videokonsultationen systematisch in den Justizvollzug integriert. Das Modell basiert auf einer arbeitsteiligen Organisation: Pflegekräfte vor Ort begleiten die Konsultationen, dokumentieren Vitalwerte, setzen Diagnostikgeräte ein (z. B. digitale Stethoskope, Otoskope, Dermatoskope) und sichern den technischen Ablauf. Die Ärztinnen und Ärzte führen die Anamnese, Untersuchung und Therapieplanung per Video durch. Wo in einer teleallgemeinmedizinischen Konsultation die Grenze zu ziehen ist, hängt von vielfältigen situativen Gegebenheiten und letztlich der Einschätzung von Videoärztin oder -arzt ab. Nach Beauftragung durch inzwischen 6 Bundesländer liegt eine umfängliche Fallsammlung vor, aus der eine videomedizinische Realisierbarkeit von rund 94 % hervorgeht. Sechs Prozent der Fälle mussten entweder eingewiesen oder überwiesen werden (eigene Auswertung, siehe empirischer Teil dieses Artikels).
Die Sprechstunden sind werktäglich planbar und werden durch telemedizinische Bereitschaftsdienste in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen ergänzt.
Telemedizinische Fachbereiche im Strafvollzug
Im Folgenden wird das Fallbeispiel eines Inhaftierten mit Schlafstörungen und unangemessenem Verhalten dargestellt:
Ein 19-jähriger Inhaftierter wird in der regulären Videosprechstunde vorgestellt. Die Pflegekraft berichtet, dass er sich eben erst angemeldet habe und nicht warten könne. Sie habe Rücksprache mit den Beamten seines Unterbringungsbereichs gehalten, die über anhaltende Probleme in den Abendstunden berichtet hätten. Der Inhaftierte würde sich regelmäßig zur Nacht melden, sei dann sehr unruhig, auch ängstlich, manchmal auch aggressiv, fordernd nach „Medizin“ oder einem Arzt und ließe sich nur schwer beruhigen. Tagsüber sitze er eher teilnahmslos in seiner Zelle. Deutschkenntnisse lägen keine vor, Englisch gebrochen.
Kurz nach Eintritt in das Untersuchungszimmer schildert er sein Problem so: „I can’t sleep, headache in the evening, pain in my back! I sleep only for moments, during day very tired.“ Beim Blick in die Krankenakte sind dort eine Anpassungsstörung sowie eine Depression und Angst vermerkt. Seine Medikation besteht aktuell seit seiner Inhaftierung vor 3 Wochen aus: Quetiapin 300 mg, Doxepin 50 mg abends, Lorazepam 1 mg bei Bedarf zur Nacht. Diese Medikation habe er vom aufnehmenden Arzt hier in der Justizvollzugsanstalt erhalten, der jetzt in Urlaub sei, so die Pflegekraft. Zu Beginn habe er einen eher niedergedrückten Eindruck gemacht. Besuch empfängt er nicht, Angehörige habe er nicht angegeben. Weitere Angaben sind nicht zu eruieren, Drogen nehme er keine, Alkohol verneinte er auch. Vorerkrankungen gab er nicht an. Andere Wünsche äußerte er nicht.
Telemedizinischer Befund: guter Allgemein- und Ernährungszustand, Blutdruck 120/80 mm Hg, Puls 68/min. Der äußere Eindruck ist unauffällig, Gang und Bewegungsmuster unauffällig, freie Beweglichkeit von Halswirbelsäule und Rücken. Ansonsten sind keine Auffälligkeiten zu ermitteln.
Wir bieten an einen Dolmetscher (persisch) zuzuschalten, der nach Rücksprache in 30 min zur Verfügung stehen kann. Der Patient lebt sichtlich auf, als er die Sprache hört und auf die Frage nach der Familie bricht er in Tränen aus und erzählt traumatische Erlebnisse. Sein Vater wurde getötet, von seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, die verschleppt wurden, hat er nach seiner Flucht nichts mehr gehört. Er hat sich alleine durchgeschlagen und kennt in Deutschland im Grunde genommen niemanden. Hier ist er in „kriminelle Kreise“ geraten.
Es folgt die Abfrage der Red Flags bei Kopf- und Rückenschmerzen und eine Exploration auf Suizidalität. Nach längerem Zuhören kommt es dann zu einem „annehmenden und aufbauenden“ Gespräch in dem Sinne, dass sich hier im medizinischen Bereich um seine Anliegen gekümmert wird. Er konnte akzeptieren, dass seine Schlaf- und Schmerzprobleme eine Folge seiner traumatischen Erlebnisse sind. Es wurde ihm angeboten, dass er sich jederzeit melden kann und er zeitnah einen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie erhält (mit Dolmetscher). Solange sollte die Medikation zunächst bestehen bleiben. Ihm wurde geraten, auf Lorazepam zu verzichten. Am Ende der Konsultation ist der Patient erleichtert und stimmt diesem Vorgehen zu.
Zufällig gab es eine Wiedervorstellung nach 4 Monaten wegen einer Sportverletzung. Es ging ihm besser, die psychiatrischen Termine fanden alle 3–4 Wochen statt. Hinsichtlich der Arzneimitteltherapie nahm er Mirtazapin 30 mg abends und bei Schmerzen 1–2 Ibuprofen 400.
In diesem Fallbeispiel konzentrierten sich die Anamnese und die körperliche Untersuchung auf neurologische und psychiatrische Aspekte. Mithilfe des Dolmetschers konnten die Art und Dauer der Beschwerden und die Red Flags (z. B. Übelkeit/Erbrechen, Sehstörung, Schwindel und andere mögliche neurologische Ausfallsymptome) abgefragt werden. Die aktive Beweglichkeit ließ sich gut untersuchen, auch durch Beobachtung beim An- und Auskleiden. Mithilfe des Dolmetschers wurden dann die weiteren Aspekte wie Gang, Einbeinstand und Koordination, Zehen- und Fersenstand untersucht. Auf der Liege konnte die Pflegkraft die grobe Kraft testen und einen Meningismus ausschließen.
Die Substitutionstherapie opioidabhängiger Inhaftierter stellt besondere Anforderungen. Die telemedizinische Begleitung der Substitution – inklusive Aufklärung, Dosisanpassung, Monitoring und Dokumentation – erfolgt in enger Abstimmung mit Landesärztekammern und Justizministerien. Sie ermöglicht eine durchgängige, datengestützte Therapie, auch bei Haftverlegung oder Entlassung [
8].
Technische Infrastruktur, Qualitätssicherung und Evidenzbasierung
Die technische Basis der Videokonsultationen umfasst zertifizierte Plattformen, verschlüsselte Datenübertragungen und medizinische Peripheriegeräte [
10]. Die Übertragung von Bildern und Befunden erfolgt strukturiert, d. h. nach einem standardisierten Ablauf über ein datenschutzkonformes Webportal mit vordefinierten Dokumentationsfeldern und festgelegten Kommunikationswegen. Das Vollzugspersonal wird geschult und in standardisierte Abläufe eingebunden. Die Systemarchitektur erlaubt auch eine kombinierte Diagnostik (Vitaldaten, visuelle Befunde, Labor) und gewährleistet eine revisionssichere Dokumentation.
Die Qualitätssicherung erfolgt über strukturierte Prozesse: standardisierte Falldokumentation, interne Fallbesprechungen, Feedbackverfahren, Supervisionen und ein technischer Helpdesk gehören zum Modell. Insbesondere müssen Prozessbeschreibungen (SOPs, „standard operating procedures“) Klarheit schaffen, wie die Zuständigkeiten verteilt sind, wann welche Rollen aktiv involviert werden müssen und in welcher Sequenz einzelne Maßnahmen der Versorgung erfolgen [
11]. Ein aktives Lob- und Beschwerdemanagement ermöglicht es den Einrichtungen, Rückmeldungen zu einzelnen Konsultationen direkt an das behandelnde Team weiterzugeben. Diese werden systematisch dokumentiert und fließen in die Weiterentwicklung der Abläufe ein. Ein externer Fachbeirat begleitet indikationsspezifische Entwicklungen, etwa in der psychiatrischen Versorgung oder der Substitution.
Um die für die Regelversorgung zugeschnittenen Leitlinien auf den Kontext der Anstaltsmedizin anzuwenden, sind kontextspezifische Anpassungen notwendig. Diese betreffen einerseits einen restriktiveren Einsatz von Medikamenten, die innerhalb der Anstalt eine hohe Attraktivität für Handel und Kriminalität besitzen, sowie andererseits Empfehlungen für Präparate der ersten Wahl.
Ein Anwendungsbeispiel soll dies verdeutlichen:
Es gibt eingeschränkte Evidenz, dass der Wirkstoff Pregabalin bei neuropathischen Rückenschmerzen, neuropathischen Krebsschmerzen und anderen Formen neuropathischer Schmerzen wirksam ist [
12]. Im Strafvollzug ist jedoch das Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial von Pregabalin als äußerst kritisch zu beurteilen. Eine Gabe von Pregabalin kann daher im Vollzug nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen, mit sehr niedriger Dosierung und unter engmaschiger Kontrolle bezüglich Fehlgebrauch erfolgen. Im Gegensatz zur Regelversorgung ist eher Gabapentin in Erwägung zu ziehen, da es aufgrund der günstigeren Pharmakokinetik mit nichtlinearer Resorptionskinetik und der geringeren Toxizität bei oraler Überdosierung vorteilhaft ist. Bei Abhängigkeitspotenzial sollte es je nach Indikation im vollzuglichen Setting berücksichtigt werden [
13].
Die evidenzbasierte Anstaltstelemedizin kann insgesamt dazu beitragen, dass:
-
etablierte Behandlungsprozesse in Haft mit dem aktuellen Stand des Wissens verglichen und gegebenenfalls angepasst werden [
14],
-
eine Standardisierung des Zugangs zu Behandlungsverfahren sowie der Behandlungsprozesse erreicht wird, da die Telemedizin in aller Regel über verschiedene Regionen und Anstalten hinweg angewendet wird,
-
Shared Decision Making, also der strukturierte Einbezug der Patientin bzw. des Patienten in Behandlungsentscheidungen und Behandlungsprozesse, auch im Anstaltskontext weitestgehend umgesetzt wird mit dem Ziel, die Betroffenen bestmöglich zur aktiven Mitarbeit bei der Erreichung von Gesundheitszielen zu motivieren [
15].
Empirische Analyse von Telemedizin in JVAs
Methodenteil
Die Behandlungsdaten wurden im Rahmen der Behandlungsdokumentation durch die telemedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte in einer Software der Videoclinic erfasst. Durch die Festlegung von Pflichtfeldern und Eingabeparametern wurde sichergestellt, dass die wichtigsten Daten verlässlich bei jeder Behandlung erfasst werden. Eine Validitätskontrolle der Daten fand allerdings nicht statt. Auch konnten keine Daten der präsenzmedizinischen Versorgung durch intramural tätige Ärztinnen und Ärzte in die Analyse einbezogen werden, da kein Zugriff auf die Krankenakten der Justizvollzugsanstalten besteht.
Der Fragebogen enthielt geschlossene und offene Fragen zu soziodemografischen Merkmalen, Nutzungserfahrungen, wahrgenommener Entlastung im Arbeitsalltag, Einschätzungen zur Patientensicherheit sowie zur technischen und organisatorischen Umsetzung der telemedizinischen Konsultationen. Weitere Items betrafen die Verständlichkeit der ärztlichen Dokumentation und die Zufriedenheit mit dem Schulungsangebot. Ergänzend wurden Freitextfelder für individuelle Rückmeldungen bereitgestellt.
Die Auswertung der Rückmeldungen erfolgte deskriptiv mit IBM SPSS Statistics, Version 29.0.2.0 (IBM, Armonk, NY, USA).
Ergebnisteil
Die häufigsten Diagnosen umfassten psychische und Verhaltensstörungen durch multiple Substanzen (F19, 8 %), Alkohol (F10, 6 %) und Opioide (F11, 6 %) sowie depressive Episoden (F32, 5 %), nichtorganische Schlafstörungen (F51, 5 %) und Anpassungsstörungen (F43, 5 %). Diese Verteilung spiegelt die besondere psychosoziale Belastung der Inhaftierten wider.
Es konnten 94 % der Patientenkontakte telemedizinisch erfolgreich abgeschlossen werden, sodass nur in 6 % der Fälle eine weiterführende Überweisung notwendig war. Die durchschnittliche Reaktionszeit im Bereitschaftsdienst lag unter 3 min.
In der oben beschriebenen quantitativen Umfrage des Justizpersonals äußerten sich 84 % der Befragten zufrieden oder sehr zufrieden mit der telemedizinischen Versorgung. Zudem wurde von 80 % der Befragten eine Entlastung im Arbeitsalltag wahrgenommen.
Die Mehrheit der Teilnehmenden war mit dem telemedizinischen Angebot der Videoclinic zufrieden oder sehr zufrieden (Tab.
3). In den Freitextkommentaren wurden die strukturierten Schulungen des Anstaltspersonals, die gute Erreichbarkeit der Hotline, die Bild- und Tonqualität der Konsultationen sowie die Justizvollzugserfahrung der telemedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte positiv hervorgehoben. Auch die Reaktionsgeschwindigkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes wurde mehrfach als vorteilhaft beschrieben. Kritische Rückmeldungen bezogen sich vor allem auf technische und organisatorische Schnittstellenprobleme: So wurde etwa die Bedienung der in einigen Anstalten eingesetzten Remote-Management-Devices (RMDs) als umständlich beschrieben. Außerdem wurde der manuelle Aufwand für die Übertragung der ärztlichen Dokumentation in die Anstaltsakten angesprochen, da derzeit keine direkte Schnittstelle besteht.
Tab. 3
Zufriedenheit mit dem telemedizinischen Angebot. Ergebnisse der Befragung von JVA-Bediensteten (N = 55)
Zufriedenheit Bediensteter (zufrieden oder sehr zufrieden) | 46 | 84 |
Bedienstete, die die Qualität der Behandlung als vergleichbar oder besser einschätzen | 36 | 65 |
Bedienstete, die Telemedizin als entlastend empfinden | 44 | 80 |
Zusammenspiel zwischen Teleärztin/-arzt und JVA-Personal funktioniert gut | 46 | 84 |
Gefangene sind mit dem telemedizinischen Angebot zufrieden | 40 | 73 |
Patientensicherheit bei teleärztlicher Behandlung wird als hoch eingeschätzt | 44 | 80 |
Die Ergebnisse zeigen zudem, dass das Zusammenspiel zwischen JVA-Personal und Teleärztin/-arzt aus Sicht der Befragten überwiegend gut funktioniert (Tab.
3). Die Mehrheit (80 %) schätzte die Patientensicherheit im Rahmen der telemedizinischen Behandlung als hoch ein. Die Qualität der telemedizinischen Behandlung wurde von 65 % als vergleichbar mit der regulären Behandlung oder als besser eingeschätzt. Auch die Zufriedenheit der Inhaftierten mit dem Angebot wurde mehrheitlich (73 %) als gegeben eingeschätzt.
Limitationen und Ausblick
Ein wesentlicher Limitationspunkt der vorliegenden Analyse ist, dass es sich bei den präsentierten Daten um eine interne Evaluation handelt, die innerhalb der Videoclinic durchgeführt wurde. Die Befragung des JVA-Personals war unsystematisch und beruhte auf einem Convenience Sample. Zwar liefern diese Daten wertvolle Einblicke in die Akzeptanz und Wirksamkeit der telemedizinischen Versorgung im Justizvollzug, doch fehlen bislang unabhängige, externe Evaluationen, die eine belastbare Aussage über Wirksamkeit und Übertragbarkeit ermöglichen.
Um die Potenziale telemedizinischer Anwendungen im Justizvollzug realistisch zu bewerten, sind daher langfristige, unabhängige Studien notwendig, die sowohl Chancen als auch Risiken systematisch erfassen. Perspektivisch wäre es wünschenswert, Forschungs- und Versorgungsstrukturen zu fördern, die evidenzbasierte, praxisnahe und ethisch reflektierte Implementierungsstrategien ermöglichen.
Chancen, Grenzen und Zukunftsperspektiven
Videokonsultationen sind kein Ersatz für die Präsenzmedizin, aber eine wertvolle Erweiterung unter strukturell erschwerten Bedingungen. Sie ermöglichen Versorgung, wo sie sonst ausfiele, und bieten eine klare Dokumentation, Planbarkeit und fachliche Rückkopplung. Auch aus justizieller Sicht – mit Blick auf Sicherheit, Personalbindung und Haftalltag – ist die telemedizinische Versorgung eine entlastende Struktur.
Grenzen bestehen bei komplexen körperlichen Untersuchungen, sprachlichen Barrieren oder akuten Notfällen. Auch bedarf es technischer Mindeststandards, funktionierender Infrastruktur und einer Einbindung des Vollzugspersonals.
Telemedizinische Konsultationen können nicht alle Herausforderungen struktureller Unterversorgung kompensieren. Gerade in Einrichtungen mit chronisch unzureichender personeller oder infrastruktureller Ausstattung kann Telemedizin bestehende Lücken bestenfalls punktuell überbrücken – nicht aber ersetzen. Ein Überstrapazieren digitaler Lösungen birgt zudem das Risiko, dass zentrale Elemente ärztlicher Versorgung – wie die direkte körperliche Untersuchung, der Beziehungsaufbau oder das Vertrauen – in den Hintergrund treten.
Das Modell ist anschlussfähig: Auch in Maßregelvollzug, Sicherungsverwahrung oder dezentralen Versorgungseinheiten kann es Anwendung finden. International zeigen Beispiele aus Finnland [
16] und den USA [
17] vergleichbare Entwicklungen.
Fazit
Die teambasierte Videokonsultation kann eine tragfähige Versorgungsform im Justizvollzug darstellen. Sie schafft medizinische Nähe trotz räumlicher Distanz, integriert verschiedene Berufsgruppen, entlastet das System und sichert die Teilhabe Inhaftierter an einer menschenwürdigen Gesundheitsversorgung. Die Digitalisierung eröffnet hierbei nicht nur Effizienzgewinne, sondern fördert auch echte Versorgungsgerechtigkeit – selbst „im Knast“.
Einhaltung ethischer Richtlinien
Der Beitrag basiert auf ethischen Prinzipien der Gleichbehandlung und folgt der Deklaration von Helsinki. Es werden keine personenbezogenen Daten dargestellt. Für diesen Beitrag wurden von den Autorinnen und Autoren keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen. Weitere Details zur Lizenz entnehmen Sie bitte der Lizenzinformation auf
http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de.
Hinweis des Verlags
Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.