Die Durchführung der ärztlichen Leichenschau ist rechtlich keine hoheitliche Tätigkeit. Zwischen dem Leichenschauarzt und den die Leichenschau veranlassenden Personen (i.R. die Angehörigen des Verstorbenen) entstehen zivilrechtliche Beziehungen. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung können nur Leistungen abgerechnet werden, die während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses erbracht werden. Ist der Betroffene zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Auftrages zur Leichenschau bereits gestorben, so kann der Hausbesuch nicht über den Behandlungsausweis abgerechnet werden, dies gilt auch für die Ausstellung der Todesbescheinigung.