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3. Zur Person des Leichenschauers

Erschienen in:

Zusammenfassung

Bis in die 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts gab es vor der Novellierung der Länderleichenschaugesetze in einigen Bundesländern noch amtlich bestellte Laienleichenschauer. Nach Gross (2002) waren in Württemberg zwischen 1876 und 1911 neben Ärzten und Wundärzten Gewerbetreibende, Schreiner, Kleinbauern und Amtsdiener als Leichenschauer tätig. 1911 waren in 1902 württembergischen Gemeinden insgesamt 1814 Personen als Totenbeschauer tätig. Hiervon wiesen 119 eine ärztliche und weitere 33 eine wundärztliche Ausbildung auf. Weitere 205 Leichenschauer hatten als Bader, Krankenwärter, Heilgehilfen oder Sanitätssoldaten zumindest gewisse medizinische Grundkenntnisse erworben. Die Mehrzahl der Leichenschauer hatte jedoch keine besondere medizinische Ausbildung: allein 641 Leichenschauer arbeiteten hauptberuflich als Kleinbauern oder Tagelöhner, 33 als Totengräber. Heute ist die Durchführung der Leichenschau in allen Bundesländern eine ärztliche Pflicht. Lediglich für Schleswig-Holstein heißt es in § 3 (2) des BestG Schleswig-Holstein vom 04.02.2005: Der Kreis kann für Inseln und Halligen, auf denen keine Ärztin oder kein Arzt ansässig ist und die verkehrsmäßig schwer zu erreichen sind, abweichend von Abs. 1 zur Vornahme der Leichenschau eine andere Person ermächtigen.
Titel
Zur Person des Leichenschauers
Verfasst von
Burkhard Madea
Andreas Luhmer
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-57842-1_3
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