Jede Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen stellt eine Freiheitsberaubung dar und einen Verstoß gegen eines der Grundrechte der Menschen. Die Freiheit einer Person darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes und einer richterlichen Entscheidung entzogen werden (Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG). Eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen kann, sofern unbedingt notwendig, nach Zivil-, Landes- oder Strafrecht erfolgen. Während die zivilrechtliche Unterbringung bei Selbstgefährdung des Betroffenen und die strafrechtliche Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit Anwendung finden, kann eine Unterbringung im Sinne der Unterbringungsgesetze bzw. Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder (UBG bzw. PsychKG) bei unmittelbarer Eigen- und / oder akuter Fremdgefährdung ergehen. Unterbringungen gegen den Willen des Betroffenen müssen sich an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren und sind anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen grundsätzlich nachrangig.