Erschienen in:
06.03.2019 | Eine Frage des Rechts
Vorsicht bei der Vernichtung von Patientenunterlagen
verfasst von:
Dr. A. Wienke
Erschienen in:
DGNeurologie
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Ausgabe 4/2019
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Auszug
Jeder Praxisinhaber kennt das Problem und versucht es, soweit es geht, zu verdrängen: Im Archiv stapeln sich alte Patientenunterlagen, Röntgenaufnahmen und Arztbriefe. Wer seine Behandlungsdokumentation nicht nur elektronisch führt, muss sich zwangsläufig mit der Frage beschäftigen, wo die alten Unterlagen gelagert werden sollen. Irgendwann stellen sich automatisch mangels verfügbarem Platz die Alternativen: Anbauen oder Vernichten. Entscheidet man sich für die zweite Alternative, insbesondere auch im Fall der vollständigen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, wirft das weitere Fragen auf: Muss jede einzelne Patientendokumentation geprüft und darüber entschieden werden, was man behält und was vernichtet wird, oder entsorgt man alles ohne weitere Prüfung (nach dem Prinzip: „Augen zu und durch“)? Auch wer sich für die erste Alternative (Anbauen) entscheidet, hat das Problem nicht wirklich gelöst, denn alle personenbezogenen Daten (Achtung: Datenschutz) müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrungsfristen beendet sind und kein sachlicher Grund für die weitere Vorhaltung der Unterlagen (Daten) besteht. Es besteht daher nicht nur eine Berechtigung zur Vernichtung, sondern auch eine Verpflichtung! …