Erschienen in:
03.03.2017 | Pflege | Übersicht
Was wirkt in den Hilfen zur Erziehung?
verfasst von:
Prof. Dr. Michael Macsenaere
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 2/2017
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Zusammenfassung
Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zur Wahl stehen beratende (Erziehungsberatung), ambulante (z. B. sozialpädagogische Familienhilfe) und stationäre (z. B. Heimerziehung und Vollzeitpflege) Hilfen zur Erziehung. Mittlerweile liegen über 100 Wirkungsstudien zu diesen Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII vor. Sie dokumentieren in der Regel Erfolgsquoten zwischen 60 und 80 %, bei durchschnittlich mittleren Effektstärken. Die Effektivität zeigt sich abhängig von Wirkfaktoren, die die Arbeit der Jugendämter und Leistungserbringer, aber auch die Ausgangslagen der Hilfeadressaten betreffen. Hinsichtlich der Hilfeadressaten erweisen sich insbesondere deren Kooperationsbereitschaft und Kooperation, aber auch ihr Alter und die Zahl zuvor in Anspruch genommener Erziehungshilfen als wirkmächtig. Bezüglich des Jugendamts sind eine sozialpädagogische Eingangsdiagnostik, die Zuweisungsqualität und ein fachlich fundiertes „case management“ von besonderer Relevanz. Seitens der Leistungserbringer erweisen sich Partizipation, Hilfedauer, Elternarbeit, Beziehungsqualität, Traumapädagogik und Berufsorientierung als bedeutsam.