Erschienen in:
01.09.2013 | KURZ & KNAPP
Wird der neue Hausarzt-EBM zur Bauruine?
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
Der Hausarzt
|
Ausgabe 16/2013
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Auszug
Kritik am neuen Hausarzt-EBM gab es schon recht früh. Leider wurden die berechtigten Warnrufe insbesondere des Hausärzteverbandes von der KBV aber nicht ernst genommen. Mittlerweile mehren sich jedoch die Kritikpunkte und deren Quellen werden „körperschaftlicher“. Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in Baden-Württemberg, Bremen und zuletzt auch in Nordrhein haben ein Aussetzen des Starts zum 1.10.2013 gefordert. Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen Hamburg und Schleswig-Holstein reklamieren gestalterische und inhaltliche Fehler im Gebührenordnungswerk. So wird insbesondere die bürokratisch überregulierte Feststellung des Chroniker-Status kritisiert. Die neuen Leistungspositionen 03220 und 03221 EBM „können z.B. bei neuen, medizinisch unstrittigen Chronikern erst nach vier Quartalen zum Ansatz gebracht werden. Hausärzte müssen künftig bei Neupatienten sich nach Behandlungsterminen bei hausärztlichen Vorbehandlern erkundigen, was im Falle von Praxisschließungen sehr schwierig werden kann. Besonders ärgerlich ist, dass der neue EBM auch juristisch äußerst bedenkliche Elemente enthält, die zu teuren Gerichtsverfahren führen können. Dies gilt insbesondere für die Regelungen bei der Grundpauschale nach Nr. 03040 EBM und der dortigen Spreizung mit +/- 10 Prozent in Abhängigkeit von der Fallzahl. Eine Praxis mit 1201 Fällen z.B. erhält einen Bonus von 10 Prozent für alle Fälle, bei 1200 Fällen hingegen gibt es diesen Bonus für keinen einzigen Fall! Generell fehlt hier eine belastbare Argumentation für diese Schwellenwirkung, zumal die Regelung einer rein betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegensteht. Hier sieht man, dass bei dieser Reform teilweise unüberlegt und überhastet gehandelt wurde. Im konkreten Fall entstand offensichtlich Handlungsbedarf, um die hochgerechneten Verluste großer Praxen zu verringern. Stattdessen wird ein auf die KVen zulaufendes Rechtsrisiko mit hohem Belastungsrisiko für die Verwaltungsumlagen der Mitglieder in Kauf genommen. …