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Erschienen in: DGNeurologie 5/2020

30.04.2020 | Eine Frage des Rechts

Wirtschaftliche Unabhängigkeit der ärztlichen Fortbildung

Quadratur des Kreises oder realitätsfernes Wunschdenken?

verfasst von: Dr. A. Wienke, L. Hübner

Erschienen in: DGNeurologie | Ausgabe 5/2020

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Auszug

Ärzte in Deutschland sind gesetzlich1 zur berufsbegleitenden Fortbildung verpflichtet. Angebote hierzu gibt es mehr als genug; offenbar ist die ärztliche Fortbildungspflicht für den einen oder anderen Anbieter solcher Fortbildungsveranstaltungen ein wirtschaftlicher Selbstläufer. Doch seit geraumer Zeit herrscht eine rege Diskussion zur Legitimation der Finanzierung und Zertifizierung dieser Fortbildungsveranstaltungen.2 Denn eine Vielzahl von Fortbildungen wird durch Unternehmen aus der Gesundheitsbranche finanziell und personell unterstützt. Dies gilt in besonderem Maße für die Kongresse und Jahresversammlungen der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften. Dort treffen sich Jung und Alt der jeweiligen Fachgebiete, um Erfahrungen und Neuigkeiten der jeweiligen medizinischen Fachrichtung darzustellen und untereinander auszutauschen. Auch die Angebote für ärztliche Fortbildungen in Kursen oder anderen didaktisch wirksamen Verfahren nehmen erkennbar zu. Wesentliche Triebfeder solcher Veranstaltungen ist die Pharma- und Medizinprodukteindustrie, die solche Jahresversammlungen nutzt, um ihrerseits den pharmakologischen und medizintechnischen Fortschritt zu präsentieren. Nicht umsonst sprechen Insider in diesem Zusammenhang nicht von Messen oder Ausstellungen der Pharma- und Medizinprodukteunternehmen, sondern von einer (wissenschaftlich getriggerten) Präsentation der Fachindustrie. Dies soll von dem Vorwurf einer allein von den Unternehmen der Gesundheitsbranche wirtschaftlich unterstützten und beeinflussten Tagung ablenken. Einige Stimmen bangen vor diesem Hintergrund um die ärztliche Unabhängigkeit und verlangen eine strikte Trennung von Ärzteschaft und Industrie im Zusammenhang mit ärztlichen Fortbildungen. Gewünscht und anerkannt werden ausschließlich Fortbildungsveranstaltungen ohne Beteiligung von Industrieunternehmen der Gesundheitsbranche. Um gesponserten Fortbildungen die Attraktivität zu entziehen, wird gefordert, die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mehr mit CME-Punkten zu zertifizieren.3
Fußnoten
1
§ 95d Abs. 1 SGB V, § 4 Abs. 1 MBO‑Ä.
 
2
Dazu und zu der gesamten Problematik ausführlich Balzer, Die Akkreditierung industrieunterstützter Fortbildungsveranstaltungen nach Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes – eine Reform der Reform?, MedR 2004, 76, 76 ff.
 
3
So die konkrete Forderung von Lempert/Schott/u.a.: Fortbildungen, Keine Punkte bei Sponsoring, DÄBl. 13/2019, S. A620, S. A620 ff.
 
4
Bundesärztekammer, Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, 4. Aufl. 2015, S. 4 – abrufbar unter https://​www.​bundesaerztekamm​er.​de/​fileadmin/​user_​upload/​downloads/​pdf-Ordner/​Fortbildung/​EmpfFortb_​20150424.​pdf [abgerufen am 06.02.2020].
 
6
Hinweise und Erläuterungen zu § 33 (Muster‑)Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 12.08.2003, DÄBl. 5/2004, S. A297, S. A297 ff.
 
7
Vgl. das Beschlussprotokoll des 114. Deutschen Ärztetages, Punkt III – abrufbar unter: https://​www.​bundesaerztekamm​er.​de/​fileadmin/​user_​upload/​downloads/​114Beschlussprot​okoll20110704.​pdf [zuletzt abgerufen am 06.02.2020] sowie die Anlage 1 zum Beschlussantrag III – 01, abrufbar unter: https://​www.​bundesaerztekamm​er.​de/​fileadmin/​user_​upload/​downloads/​114DAETBeschluss​AnlageIII-01.​pdf [abgerufen am 06.02.2020].
 
8
§ 32 Abs. 2 MBO‑Ä: „Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.“.
 
9
§ 32 Abs. 3 MBO‑Ä: „Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.“.
 
10
vgl. FN 8.
 
11
vgl. FN 9.
 
12
§ 95d Abs. 1 SGB V: „Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.“.
 
13
BT-Dr. 15/1525 vom 08.09.2003, S. 110.
 
14
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 MFO: „Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass […] 3. die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden.“.
 
15
Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. (FSA), FSA-Kodex zur Transparenz bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise (FSA-Transparenzkodex) vom 27.11.2013 in der Fassung vom 30.10.2018, abrufbar unter https://​www.​fsa-pharma.​de/​de/​kodizes/​transparenzkodex​/​inhaltsubersicht​ [abgerufen am 06.02.2020];.
Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. (FSA), FSA-Kodex zur Zusammenarbeit mit Fachkreisen (FSA-Kodex Fachkreise), abrufbar unter https://​www.​fsa-pharma.​de/​de/​der-fsa/​bezugsgruppen/​fachkreise [zuletzt abgerufen am 21.10.2019];.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)/Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)/Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (VFA), Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten, 27. Mai 2003, abrufbar unter: https://​www.​fsa-pharma.​de/​de/​mediencenter#diverses [abgerufen am 06.02.2020];.
MedTech Europe, MedTech Europe Kodex zum ethischen Geschäftsverhalten, März 2017, Übersetzung des MedTech Europe Code of Ethical Business Practice von Dezember 2015, abrufbar unter: https://​www.​spectaris.​de/​fileadmin/​Infothek/​Medizintechnik/​Themen/​Management/​MedTech_​Kodex_​ethisches_​Geschaeftsverhal​ten.​pdf [abgerufen am 06.02.2020];.
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BV Med), Kodex Medizinprodukte vom 01.10.1997 in der Fassung vom 01.01.2018, abrufbar unter https://​www.​bvmed.​de/​de/​recht/​healthcare-compliance/​kodex-medizinprodukte/​kodex-medizinprodukte-2018 [zuletzt abgerufen am 21.10.2019];.
Bundesärztekammer (BÄK), Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung, 4. Aufl. 2015, abrufbar unter: https://​www.​bundesaerztekamm​er.​de/​aerzte/​aus-weiter-fortbildung/​fortbildung/​empfehlungen-zur-aerztlichen-fortbildung/​ [zuletzt abgerufen am 21.10.2019].
 
Metadaten
Titel
Wirtschaftliche Unabhängigkeit der ärztlichen Fortbildung
Quadratur des Kreises oder realitätsfernes Wunschdenken?
verfasst von
Dr. A. Wienke
L. Hübner
Publikationsdatum
30.04.2020
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
DGNeurologie / Ausgabe 5/2020
Print ISSN: 2524-3446
Elektronische ISSN: 2524-3454
DOI
https://doi.org/10.1007/s42451-020-00187-5

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