Als die Praxisbegehungen begannen, stellten sich ob des meist vorgefundenen Zustandes wenige Fragen nach der Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Das schlägt sich in den veröffentlichten Entscheidungen nieder. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg bestätigte in einer aktuellen Entscheidung (Az. W 6 S 16.993) eine zwangsweise Praxisbegehung bei einem Arzt, dessen Praxis in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen schwerwiegender Hygienemängel behördlich geschlossen worden war. Dagegen kann niemand ernsthaft Einwendungen erheben.