Arbeitgeber*innen sind aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben (§ 3 II Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz) dazu verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. So lautet ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), das damit die entsprechende Vorgabe des europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019 aufgreift. Diese Vorgabe gilt uneingeschränkt auch für Arztpraxen. Aber welche Auswirkungen hat es, wenn man der Pflicht zur Zeiterfassung nicht nachkommt?
Welche Folgen hat es,
wenn die Arbeitszeit in der Praxis noch nicht erfasst wird?