Erschienen in:
01.03.2012 | Übersichten
Zulassung einer klinikeigenen Knochenbank
Ein Erfahrungsbericht
verfasst von:
Dr. S. Jung, D. Wernerus, H. Reichel
Erschienen in:
Die Orthopädie
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Ausgabe 3/2012
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Zusammenfassung
Mit Eintreten des Gewebegesetzes unterliegen lokale Knochenbanken einer jährlichen Meldepflicht und können, sollten sie bei Inkrafttreten der neuen Gesetze bereits Bestand gehabt haben, ihren Betrieb gemäß den „Richtlinien zum Führen einer Knochenbank“ der Bundesärztekammer von 2001 fortsetzen. Die Orthopädische Universitätsklinik Ulm hat das Zulassungsverfahren nach § 20 b und c Arzneimittelgesetz (AMG) durchlaufen. Nach Einreichen des Antrags und aller geforderten Unterlagen erfolgte eine Betriebsbegehung durch das Regierungspräsidium und das Paul-Ehrlich-Institut. Nach einer offenen Diskussion über eine fehlende Validierung für die diagnostische Verwendung von Blutkulturmedien für Ringer-Laktat, wurde die Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass ein Labor mit eigener Erlaubnis nach § 20 c AMG die serologische und mikrobiologische Testung der Femurkopfspenden übernimmt.