Erschienen in:
01.02.2017 | Allgemeinanästhesie | recht steuern wirtschaft
Beachtung von Erkenntnissen
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 2/2017
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Nicht umsonst gibt es für Ärzte wie auch für Zahnärzte die Pflicht zur stetigen Fortbildung. „Wer rastet, der rostet“, sagt der Volksmund so schön, und da ist auch etwas dran. Denn es geht ja darum, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Medizin aufzunehmen und im besten Fall auch umsetzen zu können. Versäumt ein Arzt diese Pflicht, kann dies im Zweifelsfall zu einer Verurteilung wegen eines groben Behandlungsfehlers führen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt. Zugrunde lag ein Fall, in dem eine Frau wegen einer misslungenen Narkose klagte. Die Folgen der Narkose hatten ihr noch tagelang zu schaffen gemacht. Vor der Operation hatte sie im Aufklärungsgespräch darauf hingewiesen, dass sie bestimmte Mittel nicht vertrage. Zwar konnte das Gericht weder Aufklärungs- noch Behandlungsfehler bei der konkreten Operation feststellen, die Anästhesie allerdings sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden. Der Patientin hätte zusätzlich ein Mittel verabreicht werden müssen, das die Übelkeit mindert oder unterdrückt. Das Versäumnis der Anwendung sei als grober Behandlungsfehler zu werten, da die Erkenntnis, dass dieser bestimmte Wirkstoff die Übelkeitsbeschwerden infolge von Narkosen lindert, wissenschaftlich gesichert bereits im Jahr vor der Anästhesie der Patientin vorgelegen und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden sei. Das Krankenhaus wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Az. 5 U 1450/11 …