Erschienen in:
23.06.2014 | AUS DER PRAXIS_VON HAUSART ZU HAUSART
AU-Bescheinigung darf keine Lücken haben!
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
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Ausgabe 12/2014
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Auszug
_ Anspruch auf Krankengeld haben Patienten nur dann, wenn sie sich von einem Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) für den gesamten Zeitraum lückenlos bescheinigen lassen. Andernfalls geht der Anspruch auf Krankengeld verloren. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Regelung zuletzt mit einem Urteil vom 6. November 2013 ausdrücklich bestätigt (Az: B 1 KR 48/13 B). Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf Krankengeld – im Anschluss an die meist sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Krankenkassen prüfen danach den Anspruch des Patienten auf Krankengeld anhand der einzelnen ärztlichen Bescheinigungen und gewähren das Krankengeld abschnittsweise immer nur für die Zeit, die der Arzt bescheinigt. Endet die AU-Bescheinigung, endet auch der a auf Krankengeld. …