Einleitung
Methoden
Ergebnisse und Diskussion
Biologische Gefährdungen
Bakterien
Viren
Pilze, Prionen und Parasiten
Chemische Einwirkungen
Formaldehyd
Weitere chemische Stoffe
Physikalische Gefährdungen
Strahlenbelastung
Sonstiges
Psychomentale Belastungen: Arbeitszeit
Zusammenfassung
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Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss Aspekte der Beschäftigung Schwangerer/Stillender berücksichtigen.
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Die individuelle Gefährdungsbeurteilung muss vom Arbeitgeber nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durchgeführt werden. Er sollte sich hierbei vom betriebsärztlichen Dienst und ggf. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Abb. 1 gibt eine Übersicht über die einzuhaltenden Prozessschritte in Bezug auf die Umsetzung von Mutterschutz am Arbeitsplatz.
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In der forensischen Pathologie und in der klinischen Rechtsmedizin Tätige sowie wissenschaftlich arbeitende Frauen können verschiedenen biologischen, chemischen, physikalischen und psychomentalen Einwirkungen ausgesetzt sein, von denen einige ein besonderes Gefährdungspotenzial für Schwangere/Stillende und deren (ungeborene) Kinder beinhalten.
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Tab. 1 zeigt ohne Anspruch auf Vollständigkeit Beispiele für relevante Tätigkeiten und die daraus resultierenden mutterschutzrechtlichen Bewertungen.
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Die von den für den Mutterschutz in den jeweiligen Bundesländern verantwortlichen Aufsichtsbehörden erlassenen Regeln und Vorgaben sind zu beachten.
Tätigkeit | Schwangerschaft | Stillzeit |
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Nacht‑/Wochenend-dienste | Grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen aber möglich (§ 28 und § 6 Abs. 1 MuSchG) | Grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen aber möglich (§ 28 und § 6 Abs. 1 MuSchG) |
Erstellung schriftlicher Gutachten | Unbedenklich unter Beachtung der in der allgemeinen und individuellen Gefährdungsbeurteilung eruierten Gefährdungen (z. B. bezüglich Arbeitsplatzgestaltung) | Unbedenklich unter Beachtung der in der allgemeinen und individuellen Gefährdungsbeurteilung eruierten Gefährdungen (z. B. bezüglich Arbeitsplatzgestaltung) |
Sachverständigentätigkeit bei Gericht und Lehrtätigkeit | Unbedenklich unter Beachtung der in der allgemeinen und individuellen Gefährdungsbeurteilung eruierten Gefährdungen | Unbedenklich unter Beachtung der in der allgemeinen und individuellen Gefährdungsbeurteilung eruierten Gefährdungen |
Körperliche Untersuchungen Erwachsene | Zu beachten: aggressive Probandinnen und Probanden, Immunstatus der Schwangeren, ggf. persönliche Schutzausrüstung zum Infektionsschutz | Zu beachten: evtl. Immunstatus der Stillenden (z. B. Varizella-zoster-Virus), ggf. persönliche Schutzausrüstung zum Infektionsschutz |
Körperliche Untersuchungen Kinder | Zu beachten: Immunstatus der Schwangeren, ggf. persönliche Schutzausrüstung zum Infektionsschutz | Zu beachten: Immunstatus der Stillenden, ggf. persönliche Schutzausrüstung zum Infektionsschutz |
Blutentnahmen | Unter optimalen Arbeitsschutzbedingungen (z. B. Verwendung von sicheren Instrumenten, Tragen von doppelten Handschuhen/Indikatorhandschuhen) möglich. Keine Blutentnahmen bei wehrhaften Personen. Ggf. Rücksprache mit Aufsichtsbehörde | Unter optimalen Arbeitsschutzbedingungen (z. B. Verwendung von sicheren Instrumenten, Tragen von doppelten Handschuhen/Indikatorhandschuhen) möglich. Keine Blutentnahmen bei wehrhaften Personen. Ggf. Rücksprache mit Aufsichtsbehörde |
Obduktion ohne präparatorische Tätigkeit (z. B. als Erstobduzentin) | Zu beachten: Atemschutz, Pausen, kein bewegungsarmes Stehen > 4 h | Zu beachten: Atemschutz, (Still‑)Pausen |
Obduktion mit präparatorischer Tätigkeit | Zu beachten: Risiko blutübertragbarer Infektionen, insbesondere bei Leichen mit unbekanntem Infektionsstatus. Ggf. Erhöhung der persönlichen Schutzmaßnahmen durch Verwendung von sicheren Instrumenten, Tragen von doppelten Handschuhen/Indikatorhandschuhen prüfen | Zu beachten: Risiko blutübertragbarer Infektionen, insbesondere bei Leichen mit unbekanntem Infektionsstatus. Ggf. Erhöhung der persönlichen Schutzmaßnahmen durch Verwendung von sicheren Instrumenten, Tragen von doppelten Handschuhen/Indikatorhandschuhen prüfen |
Sektionsassistenz | Zu beachten: Risiko blutübertragbarer Infektionen, insbesondere bei Leichen mit unbekanntem Infektionsstatus. Ggf. Erhöhung der persönlichen Schutzmaßnahmen durch Verwendung von sicheren Instrumenten, Tragen von doppelten Handschuhen/Indikatorhandschuhen prüfen; regelmäßiges Bewegen von Lasten > 5 kg nach MuSchuG nicht gestattet | Zu beachten: Risiko blutübertragbarer Infektionen, insbesondere bei Leichen mit unbekanntem Infektionsstatus. Ggf. Erhöhung der persönlichen Schutzmaßnahmen durch Verwendung von sicheren Instrumenten, Tragen von doppelten Handschuhen/Indikatorhandschuhen prüfen |
Forensische Radiologie | Grenzwert der kumulativen Dosis für das Ungeborene: 1 mSv | Unbedenklich (sofern nicht mit offenen radioaktiven Substanzen hantiert wird). Die allgemeinen beruflichen Grenzwerte sind einzuhalten |
Zuschnitt histologischer Präparate | Unbedenklich bei vollständig durchfixiertem Gewebe, Einhalten des Arbeitsplatzgrenzwerts von Formalin und Vermeiden von Hautkontakt | Unbedenklich bei vollständig durchfixiertem Gewebe, Einhalten des Arbeitsplatzgrenzwerts von Formalin und Vermeiden von Hautkontakt |