Erschienen in:
21.08.2014 | AUS DER PRAXIS_VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
Bei der Nr. 1 GOÄ nichts „verschenken“!
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
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Ausgabe 14/2014
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Auszug
_ Die Beratung eines Patienten nach Nr. 1 GOÄ kann auch telefonisch erfolgen, es muss aber auf jeden Fall ein Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. Dazu zählt auch die mittelbare (indirekte) Beratung des Kranken über eine berechtigte Bezugsperson (Elternteil, Lebenspartner, Pflegeperson). Dauert die Beratung länger als zehn Minuten, kann — auch bei telefonischer Beratung — die Nr. 3 GOÄ berechnet werden. Der Ansatz der Nr. 1 GOÄ ist im Behandlungsfall nur einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O möglich. Als Behandlungsfall gilt in der GOÄ für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats. Wenn keine zusätzlichen Sonderleistungen im Behandlungsfall abgerechnet werden, kann bei jeder Beratung des Patienten die Nr. 1 angesetzt werden. Untersuchungsleistungen aus dem Abschnitt B der GOÄ wie z. B. die Leistungen nach den Nrn. 5 bis 8 GOÄ können im Behandlungsfall beliebig oft mit der Nr. 1 kombiniert werden. Dies geht sogar dann, wenn krankheitsbedingt mehrere Beratungen und ggf. auch Untersuchungen am Tag stattfinden. Dann muss allerdings die Uhrzeit angegeben werden. …