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Erschienen in: Rechtsmedizin 6/2023

Open Access 11.09.2023 | Originalien

Das Strafverfahren gegen den SS-Oberführer Erich Ehrlinger aus rechtsmedizinischer Sicht

Teil 1: Der Gesundheitszustand Ehrlingers als wiederkehrendes Thema in den Verfahrensakten

verfasst von: Clara-Sophie Schwarz, Nikolai Münch, Cleo Walz, Tanja Germerott

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 6/2023

Zusammenfassung

Hintergrund

Rechtsmedizinischen Sachverständigen kommt in strafrechtlichen Verfahren eine komplexe Rolle, die eine große Verantwortung beinhaltet, zu. Dieser Umstand lässt sich auch anhand historischer Fälle nachzeichnen. Gleichzeitig können historische Befunde von rechtsmedizinischer Seite betrachtet und ergänzt werden, wenn es um die Interpretation medizinischer Befunde und um die Analyse ärztlicher Gutachten geht.

Fragestellung

Ausgehend von dem Vorwurf des Holocaustüberlebenden Simon Wiesenthal, Mediziner hätten Kriegsverbrechern mit ihren gutachterlichen Äußerungen zu einer Art Amnestie verholfen, soll in der vorliegenden Arbeit der Fall Erich Ehrlinger, in dem der Gerichtsmediziner Berthold Mueller Gutachten zur Haft- und zur Verhandlungsfähigkeit erstattete, untersucht werden. In diesem ersten Teil des Beitrags wird das Karlsruher Strafverfahren gegen Ehrlinger rekonstruiert, mit besonderem Augenmerk auf medizinische Belange und ärztliche Einschätzungen während der Haft.

Material und Methoden

Nach Beantragung und Genehmigung einer Sperrfristverkürzung wurden die im Generallandesarchiv Karlsruhe vorgehaltenen Verfahrensakten eingesehen und analysiert.

Ergebnisse und Diskussion

Einerseits erkrankte der inhaftierte Ehrlinger zweifellos ernsthaft, andererseits brachte er immer wieder kaum objektivierbare gesundheitliche Beschwerden vor. Bei der Analyse der Verfahrensakten haben sich insgesamt Hinweise darauf ergeben, dass Ehrlinger gesundheitliche Belange taktisch einsetzte, um das Verfahren zu verzögern und letztlich seine Haftentlassung zu erreichen. Die Feststellung und Auseinandersetzung mit solchen Situationen stellen sowohl historisch als auch aktuell eine Herausforderung für medizinische Sachverständige dar.
Hinweise
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Einleitung

In seinem 2014 erschienen Artikel „Prekäre Balance: Überlegungen zum heiklen Verhältnis von Richtern und Gutachtern“ [2] beschreibt der Rechtswissenschaftler Volker Boehme-Neßler die schwierige Rolle der Sachverständigen im deutschen Recht. Vordergründig sind die Aufgaben der Sachverständigen von denen des Gerichts klar getrennt. Sachverständige sind fachkundige Beraterinnen und Berater des Gerichts und haben sich zu Rechtsfragen nicht zu äußern. In der Praxis jedoch müssen Sachverständige häufig Rechtsbegriffe mit ihren jeweiligen Fachkenntnissen ausfüllen, sodass ihre Tätigkeit auch normative Elemente enthält. Darüber hinaus ist der „(revisionsrechtliche) Anreiz, dem Gutachten zu folgen, […] unwiderstehlich“1, sodass sich ein komplexes Machtgefüge zwischen Gerichten und Sachverständigen ergibt. Gerade auf dem Gebiet der Rechtsmedizin wird oft mit Begriffen gearbeitet, die sich nicht allein mit naturwissenschaftlichen Fakten füllen lassen. Es werden nicht nur Diagnosen anhand quasimathematischer Befunde gestellt, sondern Verletzungs- und Krankheitsfolgen in verschiedene Kontexte eingeordnet und interpretiert. Rechtsmedizinischen Sachverständigen kommt somit schon aus strukturellen Gründen in Strafverfahren eine Position zu, die mit Macht verknüpft sein kann. Damit besteht die Möglichkeit eines Machtmissbrauchs. Dieses Problem lässt sich auch anhand historischer Fälle veranschaulichen, wie im Folgenden anhand eines prägnanten Beispiels gezeigt werden soll.
Ausgehend von dem Vorwurf des Holocaustüberlebenden Simon Wiesenthal, medizinische Gutachter hätten Kriegsverbrechern Schlupflöcher eröffnet und so zu einer Art Amnestie verholfen [1, 8], die Rede ist auch von „medizinischer Amnestie“ [1, 11], wird nachfolgend der Fall des SS-Oberführers Erich Ehrlinger beleuchtet. Einer der Gutachter zur Haft- und zur Verhandlungsfähigkeit Ehrlingers war der über seine Zeit hinaus bekannte Gerichtsmediziner Berthold Mueller.
Ehrlinger (1910–2004) war ab 1931 Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ab 1935 Offizier im Sicherheitsdienst (SD) der Schutzstaffel (SS) und stieg bis Ende des Kriegs zum Amtschef im Reichssicherheitshauptamt und SS-Oberführer auf. Während des Zweiten Weltkrieges war Ehrlinger als Vertreter „kämpfender Verwaltung“ [12] Einsatzgruppenleiter der Sicherheitspolizei und des SD in den besetzten Ostgebieten. In dieser Rolle wurde Ehrlinger zum „Massenmörder an vorderster Front“ [6]. Nach dem Krieg versteckte sich Ehrlinger unter falschem Namen, bis er anlässlich des Vorwurfs, eine Doppelehe zu führen und Unterhaltszahlungen zu versäumen, ausfindig gemacht wurde. Es folgten Ermittlungsverfahren mehrerer Staatsanwaltschaften, darunter Karlsruhe und Rottweil, wegen seiner Kriegsverbrechen, wobei keines dieser Verfahren in eine rechtskräftige Verurteilung mündete, da Ehrlinger von medizinischen Gutachtern die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit bestätigt wurde.
Zwar wurde der Fall Ehrlinger von historischer Seite bereits eingehend untersucht [9], eine fachinterne rechtsmedizinische Analyse hinsichtlich der Plausibilität der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden und der Schlüssigkeit der rechtsmedizinischen Gutachten fehlt aber bislang und könnte die historischen Erkenntnisse zu den beteiligten Personen und ihren Entscheidungen sinnvoll ergänzen. Als medizinisches Fach, das im Dienst der Öffentlichkeit steht, hat die Rechtsmedizin zudem ein eigenes Interesse, kritisch auf ihre Vergangenheit zu blicken. Dabei ist in den letzten Jahren wiederholt eine differenzierte Betrachtung des Faches in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgt [5, 7].
Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Ehrlinger soll in diesem ersten Teil des vorliegenden Beitrags in groben Zügen rekonstruiert werden, mit besonderem Augenmerk auf medizinische Belange und ihre Bedeutung. Im zweiten Teil soll auf Berthold Mueller als Gutachter und auf seine im Fall Ehrlinger erstatteten Gutachten näher eingegangen werden. Es soll hierbei der Frage nachgegangen werden, ob und inwiefern sich der Vorwurf Wiesenthals gegenüber Berthold Mueller aus rechtsmedizinischer Sicht bestätigen lässt.

Material und Methoden

Um auf das archivalische Quellenmaterial über die strafrechtliche Verfolgung Ehrlingers zugreifen zu können, war zunächst ein Antrag auf die Verkürzung von Sperrfristen beim Generallandesarchiv Karlsruhe zu stellen. Nach Genehmigung einer Einsichtnahme des Archivguts zu wissenschaftlichen Zwecken wurde bei einer sehr umfangreichen Gesamtüberlieferung von 185 Aktenheften eine Vorauswahl relevanter Akten getroffen, die zur Einsichtnahme in den Lesesaal bestellt wurden. Es folgte die Analyse der Akten im Hinblick auf die genannte Fragestellung. Als wichtige Quelle erwies sich hierbei insbesondere die mit der Signatur 309 Karlsruhe 2970 [4] bezeichnete Akte.

Ergebnisse

Das Strafverfahren gegen Ehrlinger ab dem Urteilsspruch des Landgerichts Karlsruhe

Zusammengefasst geht aus den archivierten Akten hervor, dass der zu diesem Zeitpunkt 51-jährige Erich Ehrlinger (Abb. 1) am 20.12.1961 wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord in 1045 Fällen und wegen eines versuchten Mordes zu 12 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt wurde. Der Haftbefehl gegen Ehrlinger, der am 09.12.1958 inhaftiert worden war, wurde aufrechterhalten. Allerdings blieb Ehrlinger zunächst Untersuchungsgefangener, da das Urteil nicht rechtskräftig wurde. Sowohl Ehrlinger mit seinem Verteidiger Rudolf Aschenauer als auch die Staatsanwaltschaft legten das Rechtsmittel der Revision ein. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Revisionsantrag u. a. damit, dass Ehrlinger nur wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum Mord verurteilt wurde, also Tateinheit angenommen wurde, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Tatmehrheit vorlag. Die Revisionsbegründung der Verteidigung fußte u. a. auf der Behauptung, dass die Tötungen von jüdischen Personen nicht erfolgt seien, weil es sich um jüdische Personen handelte, sondern im Rahmen allgemeiner Befehle zum Vorgehen gegen Partisaninnen und Partisanen.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision Ehrlingers. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin wurde das Urteil gegen Ehrlinger am 28.05.1963 aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Hauptverhandlung wurde für Ende 1963 geplant, doch dazu kam es nicht, weil Ehrlinger eine Magenperforation erlitt und operiert werden musste. Die Neuverhandlung wurde verschoben. Es folgten 2 Bandscheibenoperationen Ehrlingers. Im April 1965 wurde der Haftbefehl wegen stationärer Behandlungen vorübergehend aufgehoben, im Oktober 1965 schließlich außer Vollzug gesetzt. Am 28.06.1968 wurde das Verfahren vorläufig eingestellt; ausschlaggebend war ein Gutachten Berthold Muellers zur Haft- und zur Verhandlungsfähigkeit Ehrlingers. Etwa ein Jahr später erstattete Mueller ein weiteres Gutachten. Die endgültige Einstellung des Verfahrens erfolgte nach einem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Otto Hallen aus dem Juni 1969. Diesem Gutachten zufolge, dem Mueller beitrat, soll Ehrlinger psychiatrischerseits „zweifelsfrei“ weder haft- noch verhandlungsfähig gewesen sein, und eine Besserung seines Zustandes wäre nicht zu erwarten gewesen [3].
Danach lebte der bei Einstellung des Verfahrens 58 Jahre alte Ehrlinger noch über 35 Jahre bis Juli 2004 in Karlsruhe, unternahm Spaziergänge, begleitete seine Frau auf Einkaufsfahrten [10] und verrichtete Gartenarbeit [8].

Der Gesundheitszustand Ehrlingers als wiederkehrendes Thema in den Akten bis zur Haftentlassung

Die wörtlichen Zitate sind sämtlich aus der nichtpaginierten Akte mit der Signatur 309 Karlsruhe 2970 [4] übernommen.
Vor dem Hintergrund des dann folgenden Verfahrensganges ist durchaus erwähnenswert, dass Ehrlingers Gesundheitszustand bereits vor dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe Thema in den Akten war. Mit einem Schreiben vom 04.03.1960 an das Justizministerium reagierte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf einen beschlagnahmten Brief, den die Ehefrau Ehrlingers, seine ehemalige „Kriegssekretärin“2, [11] an ihren Mann adressiert hatte und in dem sie die Behandlung ihres Mannes in der Untersuchungshaft anprangerte, auch mit Verweis auf seine gesundheitliche Verfassung. In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft heißt es: „Der frühere SS-Oberführer Erich Ehrlinger wurde am 09.12.1958 in Untersuchungshaft genommen. Er ist verdächtig, […] die Erschiessung von mehreren Tausend Juden und potenziellen Gegnern des Nationalsozialismus, darunter Frauen und Kindern angeordnet und durchgeführt zu haben. […] Die Untersuchungshaft wurde wegen Fluchtverdacht und Verdunkelungsgefahr verhängt. […] Trotz erheblicher Bedenken wurden der Ehefrau Ehrlingers, die […] Mitwisserin sein dürfte, […] regelmäßig Besuche gestattet, mit Ausnahme der Zeit innerhalb seiner Vernehmung […] zwischen dem 20.04.1959 […] und 14.05.1959 […]. In diese Zeit fällt auch die Beschlagnahme eines Briefes der Frau Ehrlinger an ihren Ehemann […] Die Vernehmung Ehrlingers wurde […] auf Wunsch des Beschuldigten am 01.06.1959 wegen körperlichen Unbehagens abgebrochen. Er hat sich in der Folgezeit geweigert, sich vernehmen zu lassen, obwohl er vom Arzt nicht für vernehmungsunfähig erklärt worden ist. Ehrlinger leidet an einer leichten Blasenerkrankung. Bis zum 01.06.1959 wurde vonseiten des Beschuldigten nie der Wunsch geäußert, wegen seiner Krankheit die Vernehmung nicht weiterzuführen.“
Im Herbst 1963, also nach seiner Verurteilung bzw. vor der geplanten Neuverhandlung, musste Ehrlinger notfallmäßig am Magen operiert werden. Einer seiner Fürsprecher, Karl Cerff, ein ehemaliger Funktionär der NSDAP, kontaktierte daraufhin Bundesjustizminister Bucher. In seinem Brief an Bucher ging er auf den angeblich bereits vor der Magenoperation schlechten Gesundheitszustand Ehrlingers ein und griff die Magenoperation auf, um zu untermauern, dass Ehrlinger in der Haft unwürdig behandelt werde und freigelassen gehöre. Im Schreiben vom 07.11.1963 hieß es: „Bei meinem Besuch am 21. Mai d. J. habe ich Ihnen u. a. auch den Fall Ehrlinger vorgetragen und Ihnen über den besonders schlechten Gesundheitszustand berichtet. Herr Ehrlinger mußte in diesen Tagen plötzlich in ein Karlsruher Krankenhaus eingeliefert werden, da er einen Magendurchbruch hatte. M. E. wurde er ärztlich mangelhaft betreut. […] Der Mann ist seelisch und physisch so am Ende, daß das Schlimmste zu erwarten ist. […] Herr Ehrlinger ist völlig haftunfähig […] Nachdem vorübergehend der Haftbefehl aufgehoben war, ist heute ein neuer erlassen worden und ein Polizeibeamter hat in seinem Krankenzimmer Posten bezogen. Dies bedeutet eine erneute seelische Belastung, die ihn und seine Familie äußerst erschüttert. Darf ich Sie […] bitten, […] für eine menschenwürdige Behandlung zu sorgen. […] Schließlich soll aber hier doch kein Todesursteil vollstreckt werden.“
Darauf reagierte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 28.02.1964 ebenfalls mit einem Schreiben an den Bundesjustizminister: „Bei dem Angeklagten […] traten am 23.10.1963 starke Magenbeschwerden auf, denen er selbst zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Diese Schmerzen verstärkten sich am nächsten Tag, so dass der Gefängnisarzt zugezogen werden musste. Da eine sichere Diagnostik sofort nicht möglich war, hat Dr. ▪▪▪ [Name anonymisiert von den Autoren] Röntgenaufnahmen angeordnet, die am 25.10.1963 vormittags aufgenommen wurden. Dabei ergab sich Verdacht auf einen Magendurchbruch, worauf Ehrlinger sofort in die Städt. Krankenanstalten Karlsruhe überführt und am gleichen Tag dort operiert worden ist. Das Landgericht […] hat deshalb […] den Haftbefehl vorübergehend ausser Vollzug gesetzt, weil Ehrlinger […] vorübergehend haftunfähig geworden war. […]. Durch Beschluss vom 04.11.1963 hat die Strafkammer des Landgerichts Rottweil mit Wirkung vom 07.11.1963 […] ihren Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt […]. Die Strafkammer I des Landgerichts Karlsruhe hat den […] Haftbefehl […] wieder in Vollzug gesetzt, nachdem nach Auskunft des Chefarztes […] die Transportfähigkeit […] bejaht worden ist. Ehrlinger befindet sich also seit 11.11.1963 in der Krankenabteilung der Landesstrafanstalt Hohenasperg […]. Die […] längere ärztliche Behandlung ist […] gewährleistet. Die […] Hauptverhandlung wird erst auf einen Zeitpunkt festgesetzt, zu dem Ehrlinger zweifelsfrei verhandlungsfähig ist […]. Bei dem Verfasser der Eingabe handelt es sich um den […] früheren HJ-Obergebietsführer Karl Cerff. Cerff gehört der Hiag (Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit) Kreisgemeinschaft Karlsruhe an, in der m. W. vorwiegend ehemalige SS-Angehörige betreut werden.“
Offenbar erholte sich Ehrlinger zunächst schlecht von den Folgen der Magenperforation. Zusätzlich wurde eine operationswürdige Bandscheibenproblematik bei Ehrlinger festgestellt. So heißt es in einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12.08.1964: „Der Leitende Arzt des Zentralkrankenhauses Hohenasperg […] hat am 25.07.1964 über den Gesundheitszustand des Angeklagten Aufschluss gegeben. Ehrlinger leide an einem Bandscheibenschaden, der früher oder später operiert werden müsse. Wegen des schlechten Allgemeinzustandes sei die Operation z. Zt. nicht durchführbar. Die Verhandlungsfähigkeit müsse verneint werden. Die Prognose hinsichtlich des Allgemeinzustandes hänge wesentlich von der Mitarbeitsbereitschaft des Patienten ab.“
In den folgenden Wochen verbesserte sich der Gesundheitszustand Ehrlingers, wie einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.09.1964 zu entnehmen ist: „Wie sich aus der in Ablichtung beiliegenden Auskunft des Leitenden Arztes des Zentralkrankenhauses Hohenasperg ergibt, ist im Gesundheitszustand des Angeklagten Erich Ehrlinger eine merkliche Besserung eingetreten, die die begründete Erwartung zulässt, dass er in naher Zukunft den Anforderungen einer mehrwöchigen Hauptverhandlung gewachsen ist. […] Es ist vorgesehen […], diese Hauptverhandlung […] in der ersten Februarhälfte beginnen zu lassen. Allerdings muss wegen der beschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten mit einer zehnwöchigen Dauer der Hauptverhandlung gerechnet und in Kauf genommen werden, dass diese durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes – wobei die Mitarbeitsbereitschaft des Angeklagten auch von Bedeutung ist – ein vorzeitiges Ende findet.“
Der Optimismus der Staatsanwaltschaft, im Februar 1965 gegen Ehrlinger verhandeln zu können, erwies sich als unhaltbar. Eine Bandscheibenoperation wurde nach Ansicht der Ärzte dringlicher, indes war die in den Schreiben der Staatsanwaltschaft erwähnte Mitarbeitsbereitschaft des Angeklagten gering. So erwies sich Ehrlinger als wenig kompromissbereit bei der Wahl des Operationsortes. Zudem war wieder, wie bereits im Brief Cerffs, Thema, dass Ehrlinger die Anwesenheit von Polizei- oder Justizbeamten im Krankenhaus vehement ablehnte. Am 08.02.1965 schrieb die Staatsanwaltschaft Karlsruhe: „Ferngespräch mit […], Hohenasperg: Ehrlinger verweigere nach wie vor die Operation in Freiburg. Er nehme nur wenig Nahrung zu sich. Die Schuld an seiner Situation suche er bei anderen. Der Umgang mit ihm sei sehr schwierig. […] Leider hat sich die […] Erwartung, die erneute Hauptverhandlung […] im Februar 1965 beginnen zu können, nicht bestätigt. Der Gesundheitszustand des Angeklagten, dessen auf die Menschenrechtskonvention gestützte Haftbeschwerde […] verworfen worden ist, hat sich wieder verschlechtert. Im Dezember 1964 haben sowohl das Alte-Vinzentius-Krankenhaus in Karlsruhe als auch die Chirurgische Klinik der Universität Tübingen zur Vermeidung von Lähmungserscheinungen die operative Entfernung eines Bandscheibenvorfalls empfohlen. Nachdem der Angeklagte seine Zustimmung zur Operation in Tübingen erteilt hatte, wurde er am 28. Dezember in die neurochirurgische Abteilung der dortigen Universitätsklinik gebracht. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten. Ehrlinger zog seine Zustimmung zur Operation zurück, da er daran Anstoss nahm, dass er auf dem Flur vor dem Krankenzimmer von Polizeibeamten in Zivil bewacht wurde.“
Schließlich wurde Ehrlinger im April 1965 im Katharinenhospital in Stuttgart an den Bandscheiben operiert. Der Haftbefehl wurde, wie aus den Akten hervorgeht, für die Zeit des Klinikaufenthaltes außer Vollzug gesetzt. Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.08.1965 lässt sich entnehmen, dass Ehrlingers Rehabilitation in der Haft nach Kräften unterstützt wurde. Man hielt ihn zu diesem Zeitpunkt für verhandlungsfähig: „Ehrlinger ist noch nicht frei von Beschwerden. Er klagt über Schmerzen in der Gegend der Operationsnarbe und über Übelkeit nach den Mahlzeiten. Außerdem ist seine Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt. Er kann jedoch kürzere Strecken zu Fuß gehen. Ehrlinger erhält Massagen, eine […] Sonderdiät und ausserdem Bewegungsbäder. Zu letzteren wird er eigens ins Katharinenhospital nach Stuttgart gefahren. […] Der leitende Arzt […] hält Ehrlinger für verhandlungsfähig, jedoch öftere ärztliche Kontrolle während der Hauptverhandlung, die mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeklagten wohl nur halbtags stattfinden kann, für notwendig.“
Doch dann, am 07.10.1965, hieß es aus Hohenasperg: „Bei einer Routineuntersuchung wurde festgestellt, dass sich der Allgemeinzustand des U‑Gefangenen E. (Zustand nach wiederholter Bandscheibenoperation, Früh-Dumping-Syndrom nach Magenresektion, hypotone Kreislaufregulationsstörung) wesentlich verschlechtert hat. In den vergangenen Wochen hat E. wieder 4 kg an Gewicht abgenommen […] Gleichzeitig ist ein deutlicher Persönlichkeitsabbau mit Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit, des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit zu beobachten. Da außerdem bei zunehmend depressiver Verstimmung in jüngster Zeit suicidale Absichten geäußert werden, ist zu befürchten, daß in naher Zukunft die Hafterstehungsfähigkeit auch unter den Bedingungen des Zentralkrankenhauses nicht mehr gegeben sein wird.“
Wie aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.10.1965 hervorgeht, arbeitete Ehrlingers Verteidiger weiter daran, eine Haftentlassung Ehrlingers zu erwirken, und hatte schließlich Erfolg: „Der gesundheitliche Zustand des Angeklagten […] hat sich erheblich verschlechtert. Seit der Entlassung […] in Stuttgart […] hat er 9 kg an Körpergewicht verloren. Bei einer Körpergröße von 184 cm wiegt er noch 54,6 kg. […]. Am 16.10.1965 ging beim Landgericht Karlsruhe ein Antrag des Verteidigers […] ein, den Haftbefehl […] aufzuheben. Hilfsweise wird beantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wird Haftunfähigkeit geltend gemacht. Ich beabsichtige, […] einer Außervollzugsetzung nicht entgegen zu treten.“
Die Staatsanwaltschaft verfügte entsprechend am 21.10.1965: „Der Angeklagte […] wird heute […] auf freien Fuß gesetzt.“

Diskussion

Das Studium der Verfahrensakten hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ehrlinger und seine Fürsprechenden seine gesundheitlichen Belange taktisch einsetzten, um das Verfahren zu verzögern und letztlich eine Haftentlassung zu erreichen. Ehrlinger lehnte bereits vor seiner Verurteilung Vernehmungen wegen gesundheitlicher Beschwerden ab, obwohl ärztlicherseits keine Vernehmungsunfähigkeit festgestellt wurde. Seine Ehefrau ging sogar so weit, die Vernehmungsunfähigkeit Ehrlingers für einen Zeitpunkt zu behaupten, zu dem Ehrlinger selbst sich noch vernehmen ließ. Zwar steht fest, dass Ehrlinger nach dem Urteilsspruch des Schwurgerichts Karlsruhe in der Haft schwer erkrankte, jedoch argumentierte auch sein Fürsprecher Karl Cerff bereits vor der Magenperforation mit Ehrlingers angeblich reduziertem Gesundheitszustand. Ehrlingers Ehefrau und Karl Cerff suggerierten Zusammenhänge gesundheitlicher Beschwerden mit den Haftbedingungen und versuchten so, die Behörden unter Druck zu setzen. Ein solcher Versuch wurde auch kurz nach der Magenperforation unternommen, als Cerff in einem Brief an den Bundesjustizminister auf den angeblich drohenden Suizid Ehrlingers anspielte, mit Verweis auf dessen Gesundheitszustand während der Haft. Nach der chirurgischen Behandlung der Magenperforation kam es im Zusammenhang mit der dann auftretenden Bandscheibenproblematik zu weiteren Verzögerungen, die zumindest teilweise auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft Ehrlingers zurückzuführen sind, wie aus den Verfahrensakten hervorgeht. Indizien, die die Vorwürfe der Ehefrau Ehrlingers und Cerffs stützen würden, ließen sich den Akten nicht entnehmen. Obwohl Ehrlinger nach den neurochirurgischen Eingriffen massiert und zu Bewegungsbädern nach Stuttgart gefahren wurde, kam es nicht so weit, dass die neue Hauptverhandlung begonnen werden konnte. Als objektivierbare, aber von Ehrlinger beeinflussbare Gesundheitsstörung trat ein starker Gewichtsverlust auf, als nicht sicher objektivierbare Störungen wurden ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit und eine depressive Verstimmung geltend gemacht. Es sticht ins Auge, dass als Diagnosen neben dem Zustand nach Bandscheibenoperationen ohne Angabe aktueller diesbezüglicher Beschwerden ein Früh-Dumping-Syndrom nach Magenresektion und eine hypotone Kreislaufregulationsstörung genannt wurden – jeweils funktionelle Störungen, deren Auswirkungen im Einzelfall v. a. von der Intensität der Beschwerden her schwer zu widerlegen sind. Man darf schließlich nicht außer Acht lassen, dass Ehrlinger bei der Neuverhandlung eine höhere Strafe zu befürchten hatte und außerdem die Möglichkeit gesehen haben muss, auch in Rottweil und anderswo verurteilt zu werden.
Zu einer Neuverhandlung kam es nicht, weil medizinische Gutachter eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit Ehrlingers postulierten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die detaillierte Betrachtung des medizinischen Zustandsbildes anhand der historischen Dokumente deutliche Hinweiszeichen für eine wiederholte mangelnde Kooperationsbereitschaft, anhaltende Äußerungen von nicht sicher objektivierbaren Symptomen und Aggravationstendenzen ergaben. Die Feststellung und Auseinandersetzung mit solchen Anhaltspunkten stellt sowohl historisch als auch aktuell eine Herausforderung für medizinische Sachverständigen dar. Vor diesem Hintergrund sollen die rechtsmedizinischen Gutachten Berthold Muellers zur Frage der Haft- und Verhandlungsfähigkeit im zweiten Teil des Beitrags einer näheren Betrachtung unterzogen werden.

Fazit für die Praxis

Die Sichtung archivierter Akten bedeutsamer Strafverfahren durch Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner kann von Historikerinnen und Historikern erhobene Befunde um wichtige Einzelheiten ergänzen, wenn medizinische Inhalte zu erklären und z. B. im Hinblick auf die Anforderungen an ein sachverständiges Gutachten zu beurteilen sind.

Danksagung

Wir danken Dr. Peter Stadlbauer für seinen Rat ganz zu Beginn unserer Arbeit und Dr. Martin Stingl und der Lesesaalaufsicht vom Generallandesarchiv Karlsruhe für die freundliche Unterstützung bei der Recherche.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

C.-S. Schwarz erhielt Drittmittel vom Förderverein für die klinische Untersuchung von Gewaltopfern und die allgemeine Forschung in der Rechtsmedizin in Rheinland-Pfalz für die Umsetzung dieses Projektes. N. Münch, C. Walz und T. Germerott geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
Boehme-Neßler [2, S. 200].
 
2
Wiesenthal [11, S. 2].
 
Literatur
2.
Zurück zum Zitat Boehme-Neßler V (2014) Prekäre Balance: Überlegungen zum heiklen Verhältnis von Richtern und Gutachtern. Rechtswissenschaft 5(2):189–272CrossRef Boehme-Neßler V (2014) Prekäre Balance: Überlegungen zum heiklen Verhältnis von Richtern und Gutachtern. Rechtswissenschaft 5(2):189–272CrossRef
3.
Zurück zum Zitat Generallandesarchiv Karlsruhe, 309 Karlsruhe, 2949 Generallandesarchiv Karlsruhe, 309 Karlsruhe, 2949
4.
Zurück zum Zitat Generallandesarchiv Karlsruhe, 309 Karlsruhe, 2970 Generallandesarchiv Karlsruhe, 309 Karlsruhe, 2970
5.
Zurück zum Zitat Herber F (2006) Gerichtsmedizin unterm Hakenkreuz. Voltmedia, Paderborn Herber F (2006) Gerichtsmedizin unterm Hakenkreuz. Voltmedia, Paderborn
6.
Zurück zum Zitat Junginger H (2003) Tübinger Exekutoren der Endlösung. Effiziente Massenmörder an vorderster Front der SS-Einsatzgruppen und des Sicherheitsdienstes. Schwäbisches Tagblatt 18.06.2003 Junginger H (2003) Tübinger Exekutoren der Endlösung. Effiziente Massenmörder an vorderster Front der SS-Einsatzgruppen und des Sicherheitsdienstes. Schwäbisches Tagblatt 18.06.2003
7.
Zurück zum Zitat Lignitz E (2004) The history of forensic medicine in times of the Weimar republic and national socialism – an approach. Forensic Sci Int 144(2–3):113–124CrossRefPubMed Lignitz E (2004) The history of forensic medicine in times of the Weimar republic and national socialism – an approach. Forensic Sci Int 144(2–3):113–124CrossRefPubMed
8.
Zurück zum Zitat Silver H (1984) Wiesenthal announces global campaign to pressure Chile to expel a Nazi war criminal. Daily news bulletin, Bd. 34 Silver H (1984) Wiesenthal announces global campaign to pressure Chile to expel a Nazi war criminal. Daily news bulletin, Bd. 34
9.
Zurück zum Zitat Stadlbauer P (2017) SS-Einsatzgruppenführer Erich Ehrlinger. Eine Studie zu NS-Gewaltverbrechen und deutscher Nachkriegsjustizgeschichte (Hist. Diss. Universität Wien) Stadlbauer P (2017) SS-Einsatzgruppenführer Erich Ehrlinger. Eine Studie zu NS-Gewaltverbrechen und deutscher Nachkriegsjustizgeschichte (Hist. Diss. Universität Wien)
10.
Zurück zum Zitat Strothmann D (1966) Amnestie durch die Hintertür. Die Zeit, Bd. 44, S 5 Strothmann D (1966) Amnestie durch die Hintertür. Die Zeit, Bd. 44, S 5
11.
Zurück zum Zitat Wiesenthal S (1984) Beispiele der Medizinischen Amnestie. In: Simon Wiesenthal Archiv Wien, Akte Erich Ehrlinger, S 1–5 Wiesenthal S (1984) Beispiele der Medizinischen Amnestie. In: Simon Wiesenthal Archiv Wien, Akte Erich Ehrlinger, S 1–5
12.
Zurück zum Zitat Wildt M (2004) Erich Ehrlinger – ein Vertreter „kämpfender Verwaltung“. In: Mallmann K, Paul G (Hrsg) Karrieren der Gewalt. Nationalsozialistische Täterbiographien. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, S 76–85 Wildt M (2004) Erich Ehrlinger – ein Vertreter „kämpfender Verwaltung“. In: Mallmann K, Paul G (Hrsg) Karrieren der Gewalt. Nationalsozialistische Täterbiographien. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, S 76–85
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Das Strafverfahren gegen den SS-Oberführer Erich Ehrlinger aus rechtsmedizinischer Sicht
Teil 1: Der Gesundheitszustand Ehrlingers als wiederkehrendes Thema in den Verfahrensakten
verfasst von
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Publikationsdatum
11.09.2023
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 6/2023
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-023-00650-z

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