Erschienen in:
01.12.2014 | Medizinrecht
Eine negativ durchgeführte Probebehandlung muss nicht dokumentiert werden
verfasst von:
Dr. R. Jungbecker
Erschienen in:
Manuelle Medizin
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Ausgabe 6/2014
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Auszug
In
Komplikationen in Orthopädie und Unfallchirurgie schildert Bischoff [
1] einen konkreten Fall zum „Dokumentationsmangel einer Mobilisationsbehandlung“. Eine Patientin war wegen bestehender Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit Injektionen und Chirotherapie behandelt worden. Weil sich in der Folgezeit Bandscheibenvorfälle in der Halswirbelsäule zeigten, kam der Fall vor die Gutachterkommission der Ärztekammer. Der Sachverständige stellte fest, dass eine diagnostische Probemobilisation „zum erforderlichen Ausschluss von Kontraindikationen“ nicht dokumentiert war. Nach dem Grundsatz „Es gilt nur das als durchgeführt, was auch dokumentiert ist“ stellte die Schlichtungsstelle einen Behandlungsfehler fest. Bischoff empfiehlt deshalb, „die Durchführung der diagnostischen Probemobilisation zu dokumentieren“. …