Erschienen in:
29.02.2016 | Alles, was Recht ist
Einsicht gewähren
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 3/2016
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Auszug
Wenn ein Patient seine Krankenakten einsehen oder gegen Kostenerstattung eine Kopie davon haben möchte, so ist der Arzt oder Zahnarzt dazu verpflichtet, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies hat das Amtsgericht München jüngst entschieden. Dem Urteil zugrunde liegt ein Fall, in dem eine Patientin mit der Behandlung durch ihre Zahnärztin nicht einverstanden war. Um die Sache zu prüfen, hatte die Patientin ihre Krankenkasse eingeschaltet und die Zahnärztin von der Schweigepflicht entbunden. Die Kasse forderte die Unterlagen an, die Zahnärztin reagierte zunächst nicht und legte erst, nachdem die Kasse Klage eingereicht hatte, einen Teil der Unterlagen vor. Die Zahnärztin machte ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei. Darauf komme es nicht an, urteilten die Münchener Richter. Auch wenn die Rechnung noch offen ist, darf der Arzt keine Behandlungsunterlagen zurückhalten. Das Gericht führte zudem aus, dass jeder Patient Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen habe – und zwar ohne, dass er dafür ein besonderes Interesse darlegen müsse. Dieser Anspruch sei in diesem Fall auf die Versicherung übergegangen, wegen eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. …