Erschienen in:
01.02.2015 | Medizinrecht
Embryonenschutzgesetz: „Dreierregel“ oder „Deutscher Mittelweg“?
verfasst von:
Prof. Dr. J. Taupitz, B. Hermes, LL.B.
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 2/2015
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Auszug
§ 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG) stellt in seinen Absätzen 1 und 2 bestimmte Formen der missbräuchlichen Anwendung von Fortpflanzungstechniken unter Strafe. Dies betrifft vor allem die in der Praxis besonders relevante In-vitro-Fertilisation (IVF).
1 Bei ihr erfolgt die Befruchtung (Fertilisation) der Eizelle, indem Ei- und Samenzelle in einem Reagenzglas oder in einem Petrischälchen zusammengebracht werden und sich dort vereinen. Ist die Fertilisation erfolgt, wird die befruchtete Eizelle, die nach § 8 Abs. 1 ESchG ab dem Zeitpunkt der „Kernverschmelzung“ ein Embryo im Sinne des ESchG ist, in die Gebärmutter der Patientin übertragen.
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