Erschienen in:
27.02.2017 | Endodontische Aufbereitung | recht steuern wirtschaft
Voll in Haftung
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 3/2017
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Auszug
Es reicht für einen Zahnarzt nicht aus, seinem Patienten gegenüber eine bestimmte Behandlung zu empfehlen, die er für geboten hält. Ein Zahnarzt muss darüber hinaus den Patienten vollständig über die möglichen Konsequenzen des Unterlassens der Behandlung aufklären, ansonsten haftet er für etwaige Folgen. Dies entschied das Landgericht Mönchengladbach. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Wurzelbehandlung. Mit einer sofortigen Behandlung hätte der betreffende Zahn vermutlich erhalten werden können. Der Zahnarzt klärte seine Patientin auf und empfahl die endodontische Therapie. Die Patientin jedoch habe noch warten wollen, geht aus der Dokumentation in der Patientenakte hervor. Nun könnte man meinen, der Zahnarzt habe seiner Pflicht von Aufklärung und Dokumentation genüge getan, doch dies ist nicht der Fall, entschieden die Mönchengladbacher Richter. Er habe über die möglichen Folgen der dringend notwendigen Behandlung aufklären müssen und auch über die Folgen des Nicht-Behandelns. Nur so hätte sich die Patientin ein umfassendes Bild machen und zu einer informierten Entscheidung gelangen können. Die mangelnde Aufklärung sei eine Pflichtverletzung. Schadenersatzforderungen seien berechtigt. …