Erschienen in:
01.12.2013 | KURZ & KNAPP
Fleißig Fortbildungspunkte sammeln — und bitte ebenso fleißig belegen!
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
Der Hausarzt
|
Ausgabe 20/2013
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Auszug
Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Marburg müssen sich Vertragsärzte nicht nur regelmäßig fortbilden, sondern zum Stichtag auch den Nachweis über die geleistete Fortbildung führen (Az. S 11 KA 902/10). Im konkreten Fall wurde einem Vertragsarztes das Honorar gekürzt, weil er seine Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V nicht erfüllt hatte. Der Arzt hatte dagegen geklagt und argumentiert, dass er die Fortbildungspunkte zum Stichtag erworben habe. Der Nachweis gegenüber der Landesärztekammer war allerdings erst deutlich später durch Einsendung der Teilnahmebescheinigung erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arzt damit seine Pflicht nicht fristgemäß erfüllt, da die im § 95 Abs. 3 SGB V vorgesehene Honorarkürzung darauf abziele, ob der Nachweis der Fortbildung erbracht worden sei oder nicht. …