Die KVen dürfen die Honoraranforderung von Ärzten kürzen, wenn diese ihre Abrechnungsunterlagen verspätet eingereicht haben. Das hat das BSG entschieden.
14.04.2014 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel
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Die KVen dürfen die Honoraranforderung von Ärzten kürzen, wenn diese ihre Abrechnungsunterlagen verspätet eingereicht haben. Das hat das BSG entschieden.