Erschienen in:
18.11.2013 | Panorama
Mietkürzung möglich
BGH-Urteil zu missachtetem Konkurrenzschutz
verfasst von:
Martin Wortmann
Erschienen in:
hautnah dermatologie
|
Ausgabe 6/2013
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Auszug
_ Ärzte können laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe die Miete für ihre Praxisräume kürzen, wenn der Vermieter einen zugesagten Konkurrenzschutz nicht einhält [Az.: XII ZR 117/10]. Im Streitfall ging es um eine Praxis in einer „Praxisklinik“ in Leipzig. Der klagende Orthopäde hatte seine Räume dort für zehn Jahre gemietet. Der Mietvertrag sicherte ihm Konkurrenzschutz „für die Fachrichtung Orthopädie und den Schwerpunkt Chirotherapie“ sowie für posttraumatische Behandlungen zu. Ein Jahr holte der Vermieter einen Unfallchirurgen mit Schwerpunkt Arthroskopie und Gelenkchirurgie in Haus. Der Kläger sah seinen Konkurrenzschutz verletzt und zahlte seine Miete nur noch unter Vorbehalt. Wie nun der BGH entschied, ist die vertragswidrige Konkurrenzsituation „ein Mangel der Mietsache“, der zur Mietkürzung berechtigen kann. Eine Mietminderung setze allerdings voraus, dass „der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird“. …