Erschienen in:
21.08.2019 | Nicht-Opioid-Analgetika | Schmerztherapie
Überlegungen zum perioperativen Einsatz von Metamizol
verfasst von:
R. Sittl, P. Bäumler, A.-M. Stumvoll, Prof. Dr. D. Irnich, B. Zwißler
Erschienen in:
Die Anaesthesiologie
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Ausgabe 8/2019
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Zusammenfassung
Hintergrund
Das Nichtopioidanalgetikum Metamizol ist zur Behandlung starker Schmerzen zugelassen und wird häufig zur perioperativen Analgesie eingesetzt. Aufgrund der potenziell schwerwiegenden Nebenwirkung Agranulozytose findet aktuell eine kontroverse Diskussion statt, ob und unter welchen Bedingungen der Einsatz von Metamizol gerechtfertigt ist.
Fragestellungen
Liegt eine ausreichende Evidenz für ein hohes Risiko einer metamizolinduzierten Agranulozytose vor, und welche Konsequenz ergibt sich daraus für den perioperativen Einsatz von Metamizol unter Berücksichtigung des Risikoprofils medikamentöser Alternativen?
Material und Methoden
„Rapid review“ zum Agranulozytoserisiko unter Metamizol sowie zum Nebenwirkungsprofil medikamentöser Alternativen.
Ergebnisse
Das attributable Risiko von Metamizol in der Gesamtbevölkerung wird mit ca. 1 Fall in einer Mio. Einwohner pro Jahr angegeben. Das Risiko scheint im Vergleich zu anderen agranulozytoseverursachenden Arzneimitteln wie Schilddrüsenmedikamenten oder Ticlopidin niedrig zu sein. Die Nebenwirkungsprofile anderer Nichtopioidanalgetika sind hinsichtlich Hepato- und Nephrotoxizität, erhöhtem Blutungs- und kardiovaskulärem Risiko ungünstiger als das von Metamizol. Kein Nichtopioidanalgetikum ist für die intraoperative Gabe zugelassen.
Schlussfolgerungen
Der perioperative Einsatz von Metamizol ist nach sorgfältiger Indikationsstellung möglich, da es eine gute Analgesie bei einem allgemein günstigen Nebenwirkungsprofil bietet und i.v. verfügbar ist. Das Agranulozytoserisiko unter Metamizol ist zwar gering, sollte aber bei der Patientenaufklärung Erwähnung finden, um eine Früherkennung sicherzustellen. Eine intraoperative Gabe dient dem Ziel, die zu erwartenden schweren postoperativen Schmerzen zu behandeln. Die Indikationsstellung ist zu begründen und zu dokumentieren.