20.06.2012 | Praxis konkret
Orthopädische Checks sind immer IGeL
Abrechungstipp
Erschienen in: Orthopädie & Rheuma | Ausgabe 3/2012
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Grundsätzlich sind dabei alle Untersuchungs- und Beratungsleistungen der GOÄ abrechenbar, zudem entsprechende Attesthonorare.Bei einem gründlichen orthopädischen Status kommen die Ziffern 7 und 8, alternativ eventuell die Nr. 800 und die ausführliche Beratung nach Nr. 3 infrage. Gleiches gilt für die Beurteilung der Sportfähigkeit und der Berufstauglichkeit. Hier kommt bei gezielter Fragestellung und der Detektion orthopädischer Probleme zudem die Nr. 34 ins Spiel, die Erörterung der Auswirkung einer Erkrankung auf die Lebensführung und/oder die Berufsausübung.
Benötigt der Patient eine Bescheinigung über das Ergebnis, fällt zumindest die Nr. 70, häufig aber auch die Nr. 75 (ausführliche Darstellung) oder gar die Nr. 80 an, dies vor allem bei Fragen zur Berufstauglichkeit).