Erschienen in:
07.10.2015 | AUS DER PRAXIS_VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
Prüfbescheid muss nur an Arzt geschickt werden
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
|
Ausgabe 16/2015
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Auszug
_ Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg genügt es völlig, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid an einen Vertragsarzt persönlich geschickt wird — auch wenn dieser sich anwaltlich vertreten lässt (Az.: S 16 KA 560/13). In dem Prozess ging es um die Festsetzung einer schriftlichen Beratung im Rahmen einer Heilmittel-Richtgrößenprüfung für das Jahr 2010. Die Prüfstelle hatte der Klägerin im August 2009 ein Schreiben zugeschickt, in dem sie ihr die Eröffnung eines Verfahrens wegen der Jahres-Richtgrößenprüfung 2007 mitteilte. Die Klägerin ließ sich daraufhin durch einen Anwalt vertreten, der der Prüfstelle Anfang Oktober 2009 anzeigte, dass er von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden sei und der gesamte Schriftverkehr über ihn laufen solle. …