Eine Aufklärung des Patienten bzw. der Sorgeberechtigten ist dann entbehrlich, wenn die Aufklärung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen, insbesondere auch des psychischen Wohlbefindens, führen kann (BGHZ, 29, 176, 186). Diese Rechtsprechung zum sog. „therapeutischen Privileg“ bezieht sich zwar auf Psychiatriepatienten, aber wenn die Mitteilung von Verdachtsdiagnosen, Befunden, ärztlichen Einschätzungen etc. zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann (weil z. B. die Sorgeberechtigten dann mit dem Kind sofort die Praxis bzw. Klinik verlassen), dann muss es ebenfalls zulässig sein, die entsprechenden Informationen zunächst separat zu dokumentieren und den Sorgeberechtigten zunächst keinen Einblick in diese separate Dokumentation zu erlauben (analoge Anwendung der Rechtsprechung).