Erschienen in:
27.02.2017 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
Total ausgeliefert
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 3/2017
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Auszug
Google hat die Macht. Nicht nur, dass keine andere Suchmaschine im Internet dem US-Riesen auch nur ansatzweise Konkurrenz machen könnte. Google darf offenbar, was es will. Und einiges scheint dem Unternehmen zudem ziemlich egal zu sein. In diesem Fall geht es um Arztbewertungen im Internet. Darüber ist die Rechtsprechung einschlägig: Nachweislich falsche Behauptungen müssen von den Bewertungsplattformen gelöscht werden. Ganz einfach? Nicht für Google. Ein Praxisbesitzer aus Hamburg hat dies nun zu spüren bekommen. Wenn man seinen Namen oder seine Praxis in die Suchmaschine eingibt, erscheint eine Bewertung bei Google. Dass diese aus Sicht des Arztes nachweislich falsch ist, (dort werde unter anderem über Behandlungen geschrieben, die in seiner Praxis gar nicht angeboten würden), scheint für den Internetgiganten egal zu sein. Der Arzt stufte die Bewertung als ruf- und geschäftsschädigend ein. Er wandte sich an Google Deutschland, das ihn wiederum an die Muttergesellschaft Google Mountain-View in den USA verwies und sich als nicht zuständig erklärte. Der Mann klagte. Das Landgericht Hamburg jedoch entschied, dass Google-Germany schlechte Arzt-Bewertungen nicht löschen muss. Für die Richter in Hamburg reichten die Indizien nicht aus, dass Google-Mitarbeiter in München oder in der Schweiz an der Suchmaschinentechnologie mitarbeiteten. Es bleibt jedoch spannend, ob noch weitere Ärzte oder Zahnärzte gegen ungerechtfertigte Bewertungen klagen. Inzwischen kann man offenbar auch gegen Google Mountain-View direkt vorgehen. …