Ein Arzt, der im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht sämtliche angeforderten Unterlagen vorlegt, kann sich später nicht damit herausreden, die Zahl der zur Prüfung herangezogenen Fälle sei statistisch zu gering.
27.09.2014 | Recht für Ärzte | Nachrichten | Online-Artikel