Erschienen in:
01.08.2014 | Konsensuspapiere
Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen
Stellungnahme der Ernährungskommission der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin, unterstützt durch die Ernährungskommission der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde
verfasst von:
C. Bührer, O. Genzel-Boroviczény, F. Jochum, T. Kauth, M. Kersting, Prof. Dr. B. Koletzko, W.A. Mihatsch, H. Przyrembel, T. Reinehr, P. Zimmer, Ernährungskommission der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin
Erschienen in:
Monatsschrift Kinderheilkunde
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Ausgabe 8/2014
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Zusammenfassung
Für die Vermarktung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen gelten gesetzliche Beschränkungen mit dem Ziel, das Stillen zu fördern und zu schützen. Idealisierende Abbildungen oder Textaussagen, die den Eindruck einer Ähnlichkeit der Flaschenernährung mit dem Stillen erwecken könnten, sind untersagt. Für die Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrungen gelten striktere Regeln als für Folgenahrungen. Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind sich in ihrer Zusammensetzung sehr ähnlich und werden mit nahezu gleicher Packungsgestaltung und Auslobung angeboten. Werbung für eine Folgenahrung bewirkt deshalb auch unmittelbar eine Bewerbung der entsprechenden Säuglingsanfangsnahrung und birgt das Risiko, den Stillerfolg und die Stilldauer nachteilig zu beeinflussen. Die Ernährungskommissionen der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde sprechen sich deshalb dafür aus, an Familien und die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Folgenahrungen für Säuglinge in gleicher Weise einzuschränken, wie es das europäische und das nationale Recht für Säuglingsanfangsnahrungen vorsieht. In der deutschen Verordnung über diätetische Lebensmittel und im Sachverständigengutachten Österreichisches Lebensmittelbuch sollten die Bestimmungen zu Werbemaßnahmen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen gleichlautend gestaltet werden.