Zusammenfassung
Ob Gesundheitsstörungen bestehen und wie sie verursacht worden sind, ist für die Medizin als Heilkunst insofern eine Frage, als die Diagnose die Behandlung und die Kausalanalyse die Prophylaxe bestimmen; in beiden Fällen ist eine Antwort im Sinne strenger Wissenschaften nicht gefordert, da Heilkunst stets Handeln unter Unsicherheit bedeutet und einschließt. Ob ein Leidenszustand „objektivierbar“ ist oder nur „subjektiv“ empfunden wird, ist für den um Hilfe angegangenen Arzt zunächst irrelevant, auch wenn er selbstverständlich über die angezeigte Therapie entscheidet. Entsprechendes gilt für das Problem, ob regelmäßig post hoc auftretende Befindlichkeitsstörungen sich propter hoc erklären lassen und welcher Erklärungszusammenhang sich dafür anbietet; klagen z. B. nach „Ausheilung“ eines Peitschenschlagtraumas eine Anzahl von Personen über bestimmte Beeinträchtigungen, dann sind diese Klagen medizinisch ernstzunehmen und auf sie heilend einzugehen, selbst wenn sie nur durch eine unfallkonsequente Hellhörigkeit für derartige Phänomene veranlaßt worden sein sollten.
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Krause, P. (1988). Rechtswissenschaft und medizinische Begutachtung. In: Wolff, HD. (eds) Die Sonderstellung des Kopfgelenkbereichs. Manuelle Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-72856-3_15
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