Zusammenfassung
In dem Artikel wird gezeigt, wie sich Diskriminierungspraktiken unprätentiös mit Handlungsroutinen verbinden und wie sie im polizeiliche Alltagshandeln stattfinden, und zwar gleichgültig, ob sie dabei den Handelnden bewusst sind oder nicht. Polizeiliche Diskriminierung ist nicht identisch mit Rassismus. Rassismus spielt sich zuerst (und manchmal ausschließlich) im Kopf ab, Diskriminierung erzeugt hingegen immer eine direkte und konkrete belastende Wirkung beim Anderen. Polizist*innen können durchaus diskriminierend verhalten, ohne persönlich eine rassistische Haltung oder Überzeugung zu haben. Deshalb steht polizeiliches „profiling“ im Vordergrund des Artikels. Es unterscheidet sich, je nach Qualität der Begründung, in „racial-, social- und criminal-profiling“. Kultureller Hintergrund von Diskriminierung ist die Abwehr des als gefährlich erscheinenden Fremden, denn im Zentrum der Polizeiarbeit steht die Vorstellung einer vertrauten „guten Ordnung“, deren Störung bzw. Gefährdung abgewehrt werden soll.
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Notes
- 1.
Als Beispiel einer neuerlichen Skandalisierungskampagne vgl. den im Jahr 2016 erschienenen Bericht von amnesty international: „Leben in Unsicherheit. Wie Deutschland die Opfer von rassistischer Gewalt im Stich lässt“, herunterzuladen unter. https://www.amnesty.de/files/Amnesty-Bericht-Rassistische-Gewalt-in-Deutschland-Juni2016.pdf (21.06.16).
- 2.
Die Republikaner behaupteten nach der Wahl zum Westberliner Abgeordnetenhaus 1989, „‚daß ein großer Teil‘ der neuen Mitglieder, ‚30 bis 40 % …, aus dem Staatsdienst – Polizisten, Grenzschützer, Offiziere, mittlere Beamte‘ komme (DER SPIEGEL, 22/1989, 29. Mai 1989)“ (in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste vom 26.05.94, Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/7485, S. 2), herunterzuladen unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/077/1207749.pdf (09.07.2016).
- 3.
Hierzu gibt es mittlerweile unüberschaubar viele Kommentare und Veröffentlichungen. Zur Chronologie der Ereignisse am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2015/2016 verweise ich auf https://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Übergriffe_in_der_Silvesternacht_2015/16 (21.01.17).
- 4.
So die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 04.10.2012 zum Verwaltungsrechtstreit 7 A 10532/12.OVG.
- 5.
Vgl. zur Begriffsverwendung https://de.wikipedia.org/wiki/Nafri (21.01.17) und zur Skandalisierungsdynamik: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-01/koeln-silvesternacht-polizei-nafris-vorwuerfe (21.01.17).
- 6.
Zur Berichterstattung vgl. http://www.spiegel.de/panorama/justiz/silvester-in-koeln-was-wir-ueber-polizeieinsatz-wissen-und-welche-fragen-offen-sind-a-1128896.html (07.01.17) und http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-01/silvesternacht-koeln-polizei-migranten-racial-profiling-nordafrikaner (06.01.17).
- 7.
Vgl. Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses zum NSU-Komplex (DS 17/14600) vom 22.08.2013, herunterzuladen unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714600.pdf (13.02.16).
- 8.
Als „Sichtkontrolle“ bezeichnet man eine oberflächliche Inaugenscheinnahmen von Personen und ihren mitgeführten Sachen, insbesondere an den Orten, die früher als „Gefahrengebiet“ und heute als „gefährliche Orte“ deklariert werden. Dort können Polizeibeamt*innen z. B. ohne konkreten Grund Personen überprüfen und kurz die mitgeführten Sachen (z. B. Rucksack, Handtasche) kontrollieren, ohne sie intensiv zu durchsuchen. Auch hierbei treffen sie eine Auswahl anhand ihrer subjektiven Erfahrung.
- 9.
Die Quelle findet sich unter (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rassismus, Zugriff am 19.01.17).
- 10.
Meine Nutzung des Begriffs „Fremder“ orientiert sich grundsätzlich erst einmal an Schütz (1972) und Simmel (1908), die beide den Fremden als einen Menschen beschreiben, der sich nicht nur durch Andersartigkeit, sondern durch Nichtzugehörigkeit definiert. Er muss dies kompensieren, z. B. dadurch, dass er sich die dem Einheimischen selbstverständlichen (oft unbewussten) Alltagsvollzüge erst intellektuell erschließen und „lernen“ muss. Die Kategorie der Nichtzugehörigkeit ist es, die den Fremden mehr erscheinen lässt, als bloßen „Anderen“. Er definiert sich quasi ex negativo: Er ist etwas nicht. Und er kann es habituell auch nicht werden (z. B. Einheimischer). Der Fremde kann seine Nationalität ändern, dadurch Fremdheit verringern und Ähnlichkeit anstreben, er kann aber die Differenz nicht gänzlich aufheben. Nun müsste man natürlich Schütz und Simmel insofern ergänzen, als die Kategorie „Fremdheit“ heute keine feststehende Eigenschaft von Menschen ist, sondern das Ergebnis von Zuschreibungs- und Etikettierungsprozessen. So muss der geniale Spruch von Karl Valentin: „Fremd ist (d. h. fühlt sich, R.B.) der Fremde nur in der Fremde“ eigentlich genauer (aber dann weniger genial) heißen: „Als ‚fremd‘ wird der Mensch nur in der Fremde von sich gegenseitig Nichtfremden konstruiert“. Fremdheit hört irgendwann auch auf, z. B. mit der Häufigkeit sozialer Kontakte. Interessant ist in diesem Zusammenhang durchaus auch die Frage, wann die Zuschreibung „Flüchtling“ oder „Migrant“ eigentlich aufhört.
- 11.
Ein diese Auffassung gut illustrierendes Beispiel stammt von der Hessischen Polizei. Der damalige Vorsitzen der Jüdischen Gemeinde Deutschlands, Michel Friedman, wurde von Personenschützern begleitet, von denen einige Neonazis waren oder dem NS-Denken nahestanden. Es wurde skandalisiert, dass sie NS-Devotionalien besaßen und anderes, was eine rassistische Gesinnung zumindest nahe legt. Nicht beanstandet wurde aber, dass diese Gesinnung irgendwelche Auswirkungen auf ihre Rolle als Personenschützer eines jüdischen Prominenten gehabt hätte, vgl. „Michel Friedman: Neonazis als Leibwächter“, in: http://www.sueddeutsche.de/panorama/michel-friedman-neonazis-als-leibwaechter-ich-waere-gern-auf-dem-laufenden-gehalten-worden-1.859602, (07.07.17).
- 12.
Ich beziehe mich bei dem Terminus „Gesetze“ auf heute in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsnormen, ich meine ausdrücklich nicht die Gesetze im Nationalsozialismus oder in anderen Staaten.
- 13.
Mehr dazu findet sich in einem Bericht von „Pro Asyl“, vgl. Wendel (2013).
- 14.
Der Begriff „evidenzbasiert“ soll hier nicht überstrapaziert werden. Er meint einen wissenschaftlichen, in der Regel auch mit der Unterstützung empirischen Daten darstellbaren Begründungszusammenhang polizeilicher Arbeit, wie er in einigen angelsächsischen Ländern z. B. in Australien und England, dort im Anschluss an den sog. „Sherman-Report“ mittlerweile sehr etabliert ist, vgl. dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Evidence-based_policing (27.06.17).
- 15.
Umgangssprachlich für „Drogenabhängiger“.
- 16.
Polizeimeisterin, 26 Jahre.
- 17.
Konsequenterweise erleben diejenigen Polizist*innen, die in Metropolregionen (die Stadt Frankfurt am Main steht sinnbildlich dafür) nur arbeiten (und das ist eine beachtliche Anzahl), die Stadt nie „privat“. Sie gehen dort weder einkaufen noch nehmen sie am gesellschaftlichen Leben teil. Die Stadt bleibt vielen Polizist*innen auf eigenartige Weise „fremd“ bzw. unerschlossen. Das wandelt sich im Laufe der Zeit etwas, gerade dort, wo es zwischen dem Einsatzgebiet und dem Ausbildungsort keine große Distanz gibt (wie z. B. in Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt am Main). Trotzdem bleibt vielen jungen Leuten die Stadt, in der sie arbeiten, als Lebensraum fremd.
- 18.
Ähnlich verhält es sich mit dem Verständnis von Gewaltanwendung. Nach bekannt gewordenen Übergriffen wird in der Regel in der Polizei sehr bald Konsens darüber hergestellt, dass ungerechtfertigte Gewalthandlungen durch Polizist*innen nicht stattfinden und solches Handeln auch nicht geduldet werden dürfe. Danach widmet man sich aber wieder sehr viel breiter dem komplementären Teil des Themas, nämlich der „geprügelten Polizei“. Hierzu haben die Polizist*innen in der Regel sehr viel mehr und Dezidierteres zu sagen. Dies scheint insbesondere auch ein „Gruppenphänomen“ zu sein.
- 19.
Dies kommt insbesondere dann zum Vorschein, wenn es um die Frage geht, was mit straffällig gewordenen Nicht-Deutschen geschehen soll, die hier z. B. aufgewachsen sind oder schon lange leben: Diejenigen Polizist*innen, die in solchen Fällen deren Ausweisung fordern, wollen in erster Linie das Problem der ständig wiederkehrenden Beschäftigung mit diesen Menschen loswerden, was im Falle deutscher Staatsbürger*innen nicht geht.
- 20.
Birgit Rommelspacher beschreibt unsere Gesellschaft als „Dominanzkultur“. Sie ist durchdrungen von Unterwerfung und Machtsicherung. Im Kampf um den Erhalt von Privilegien „muß sowohl den Konkurrenten wie auch den Diskriminierten gegenüber der eigene Anspruch behauptet und zumindest der Schein von Legitimität gewahrt werden.“ (Rommelspacher 1995, S. 33). Ich habe an anderer Stelle auf ähnliche Erfahrungen junger Polizist*innen während der Berufsausbildung hingewiesen. Dort wird man nicht von offener Diskriminierung sprechen können, aber die Grenzen sind hier fließend. Erfahrungen von Macht und Ohnmacht machen Polizist*innen sowohl im Binnenverhältnis als auch im Verhältnis Polizei-Öffentlichkeit, nur dass die eigenen anfänglichen Ohnmachtserfahrungen im Innern der Organisation später überführt werden in formale Partizipation an der institutionellen Macht der Polizei gegenüber den Bürger*innen. Während also bei Polizist*innen die Ohnmacht ein Transformationsprozess ist, bleibt sie für die von polizeilicher Diskriminierung Betroffenen eine sich stetig auf ähnliche Weise wiederholende Erfahrung.
- 21.
Gegenüber als„ungefährlich“ markierten Anderen bestehen auch pejorative Typisierungen, da sie aber nicht bedrohlich sind, kann man es bei einer bloßen Attitüde bzw. bei Animositäten belassen (z. B. Niederländer als „Käsköppe“ zu bezeichnen, Engländer als Trunkenbolde und Schotten als Geizkragen). Insofern wären dies eher bloße (und folgenlose) Vorurteile, denen eine diskriminierende Handlung aber fehlt.
- 22.
Polizeimeisterin, 26 Jahre.
- 23.
Damit ist natürlich nicht gesagt, dass Polizist*innen nicht über ihr Handeln nachdenken, aber es geschieht im Wesentlichen intuitiv und nicht systematisch, theoriengestützt und institutionell begleitet.
- 24.
Überhaupt ist es hier angezeigt zu betonen, dass die Polizei natürlich eine große Organisation ist, die für viele Haltungen Raum bietet und auch nicht alle Tätigkeiten mit Diskriminierungspotenzial behaftet sind. Wir konzentrieren uns hier auf die prekären Einsatzbereiche des Erstkontakts von (in der Regel „Schutz“-) Polizist*innen mit der Bevölkerung. Die zahlreichen anderen, oft vorbereiteten oder mindestens vorstrukturierten Begegnungen sollen hier unbeachtet blieben.
- 25.
Vgl. dazu Behr (2013). Das Sonderheft aus der Reihe DIE POLIZEI befasste sich mit dem Verhältnis Wissenschaft und Praxis bzw. genauer mit der der Bildungs- und Forschungslage in der deutschen Polizei.
- 26.
Ein kleines Beispiel aus Spiegel-Online am 20.02.16: Nachdem in der Kleinstadt Clausnitz ein Bus mit Flüchtlingen von einer wütenden Menge belagert wurde und die Flüchtlinge nicht in die Unterkunft gelangen konnten, entschieden sich die Polizeibeamten, zwei der Flüchtlinge mit „einfacher körperlicher Gewalt“ aus dem Bus zu holen. Nun hätte man als Leser schon gedacht, es war sicher nicht sehr einfühlsam, gegenüber den Flüchtlingen Gewalt anzuwenden, das wäre vielleicht mit mehr kommunikativer Kompetenz und mit mehr Einfühlung auch anderes gegangen. Aber hier gibt es einen gewissen Spielraum der Polizei und auch ein Informationsdefizit der Leser*innen über die tatsächlichen Verhältnisse am Ort des Geschehens. Als dann aber die Meldung zu lesen war „Vorfälle in Clausnitz: Polizeipräsident kündigt Ermittlungen gegen Flüchtlinge an“ (Spiegel-online vom 20.02.2016, herunterzuladen unter http://www.spiegel.de/politik/deutschland/clausnitz-polizei-verteidigt-vorgehen-gegen-fluechtlinge-a-1078463.html (Zugriff am 21.02.16), wurde klar, dass da mindestens jemand unsensibel und/oder hochbürokratisch gehandelt hatte. Der Polizeipräsident ließ, der Meldung zufolge, gegen ein Kind und einen Jugendlichen strafrechtlich ermitteln, die beleidigende Gesten aus dem Bus heraus gemacht hatten. Hier zeigt sich das Dilemma: Formal ist dagegen nichts einzuwenden, dass ein Polizeipräsident (obwohl nicht Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft, also nicht dem Legalitätsprinzip unterworfen) eine Anzeige erstattet oder vielleicht „nur“ darauf reagiert, dass von Dritten gegen die Personen Anzeige erstattet worden ist. Doch hätte ich mehr Fingerspitzengefühl und auch mehr Ambiguitätstoleranz von einem Polizeipräsidenten erwartet, der, statt sich für den Schutz der offensichtlich Schwächeren einzusetzen, sich hier eher als unbarmherziger Bürokrat zeigt. Gerechterweise muss man allerdings sagen, dass offenbar auch gegen die Störer vor dem Bus Anzeigen erstattet worden sind.
- 27.
Man könnte beispielsweise überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, den polizeilichen Nachwuchs im Einzeldienst (auf dem Revier) auszubilden; man könnte – etwa wie in England – einzelne „Theorieblöcke“ einschieben, ansonsten aber eine dezentrale, am Arbeitsgegenstand orientierte Ausbildung praktizieren. In Deutschland hat man sich zu einem theoriedominierten dreijährigen Ausbildungsblock mit einzelnen Praktikumsstationen entschieden. Die erste Verwendungsdienststelle ist für die meisten Absolvent*innen der Polizeischulen, Akademien und Hochschulen die Bereitschaftspolizei. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.
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Behr, R. (2019). Verdacht und Vorurteil. Die polizeiliche Konstruktion der „gefährlichen Fremden“. In: Howe, C., Ostermeier, L. (eds) Polizei und Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-22382-3_2
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