Erschienen in:
01.07.2015 | Originalien
Berechnung der Personalbemessung bei einer Umsetzung von 100 % Psych-PV
Kann diese auf der Grundlage vorliegender Routinedaten erfolgen?
verfasst von:
PD Dr F. Godemann, C. Wolff-Menzler, M. Löhr, R. Nitschke, H.J. Salize, F. Seemüller, G. Laengle, J. Wolff, I. Hauth
Erschienen in:
Der Nervenarzt
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Ausgabe 7/2015
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Zusammenfassung
Nach Abschluss der Konvergenzphase wird am 01.01.2019 die Psychiatriepersonalverordnung (Psych-PV) nicht mehr Grundlage der Verhandlungen der psychiatrischen Fachkliniken und Abteilungen mit den Krankenkassen sein. Stattdessen wird das pauschalierende Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen den neuen Rahmen darstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufgabe erhalten, auf der Grundlage der Psych-PV eine Richtlinie zu erstellen, um die notwendige Personalbemessung zu definieren. Dies setzt voraus, dass belastbare Daten zur Einstufung von Patienten nach Psych-PV in den psychiatrischen Kliniken und Abteilungen vorhanden sind und darauf basierend eine exakte Berechnung des den Kliniken zustehenden Personals möglich sein wird.
Dieser Artikel zeigt, dass dies mit Daten des sog. §-21-Datensatzes aus der Datenbank des Projektes „Versorgungsrelevante Indikatoren in der Psychiatrie und Psychosomatik“ (VIPP) möglich ist. Diese VIPP-Daten wurden als Ausgangspunkt der Berechnung des Personalbedarfs genutzt. In den exemplarischen Auswertungen wird deutlich, dass die vorliegenden Informationen zur Psych-PV sich annäherungsweise in Minuten/Tag, Minuten/Monat und Vollkraftstellen umrechnen lassen. Damit stünden diese Informationen grundsätzlich auch dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Verfügung.